§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/97#abs-1 (1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/97#abs-2 (2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/97#abs-3 (3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
Wird zitiert von 294 Entscheidungen zu § 97 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.11.2015 – 8 A 1126/14Zitiert von 5
- OVG NRW, 24.11.2015 – 8 A 1074/14Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.11.2015 – 8 A 1073/14Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung steuerlicher Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 14.09.2017 – 15 A 162/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 01.06.2016 – III-2 Ws 299/16
- OVG NRW, 14.09.2017 – 15 A 29/17Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung steuerlicher Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.06.2026 – 12 U 48/25
- BGH, 11.12.2025 – IX ZB 3/25Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte - hier: aus Versicherungsverträgen - im InsolvenzverfahrenZitiert von 2
- VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.