Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/246#abs-1 (1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/246#abs-2 (2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/246#abs-3 (3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/246#abs-4 (4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.

§ 245 § 246a