§ 282 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 282 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.04.2001 – 3 StR 132/01Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 07.06.2023 – 6 - 2 StE 12/21, 6 - 2 StE 15/21
- EuGH, 28.10.2021 – C-319/19Zitiert von 10
- LG Essen, 27.02.2024 – 21 KLs-303 Js 114/19-4/22
- VG Karlsruhe, 21.12.2023 – A 4 K 2471/22Zitiert von 1
- AG Reutlingen, 21.07.2022 – 5 Ds 53 Js 29014/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 282 geändert, Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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