§ 26 Abweisung mangels Masse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/26#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/26#abs-2 (2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/26#abs-3 (3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/26#abs-4 (4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
Wird zitiert von 370 Entscheidungen zu § 26 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.01.2009 – IX ZR 56/08
- OLG Köln, 06.10.2000 – 2 W 172/00Zitiert von 1
- OLG Köln, 23.02.2000 – 2 W 21/00
- OLG Köln, 24.07.2000 – 2 W 140/00Zitiert von 2
- LG Freiburg, 12.02.2003 – 4 T 308/02; 4 T 309/02Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 9 S 1008/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- OLG Oldenburg, 24.02.2026 – 3 W 4/26
- VG Berlin, 16.01.2026 – 41 L 753/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 26 Abs. 3 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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