§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 237
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2016 – IX ZB 46/15Kosten des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch das InsolvenzgerichtZitiert von 10
- BGH, 15.01.2019 – II ZB 2/16Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre: Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners; Anspruch des gemeinsamen Vertreters als InsolvenzforderungZitiert von 4
- BGH, 12.01.2017 – IX ZR 87/16Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten: Rechtsnatur des Anspruchs eines bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf VergütungZitiert von 18
- FG Hamburg, 23.08.2024 – 2 K 22/22
- OLG Hamm, 19.01.2012 – 24 U 32/11Zitiert von 12
- BGH, 24.07.2024 – IV ZB 8/23Befriedigung von Nachlasspflegerkosten und Gerichtskosten bei teilmittellosem NachlassZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 35/25
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 36/25Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten
- LG Stuttgart, 16.10.2025 – 19 T 261/25
237 Entscheidungen zu § 54 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.