Rechtsprechung / KG / 2015

KG Urteil vom 08.07.2015 – 29 U 43/14

ECLI:DE:KG:2015:0708.29U43.14.0A

VerkehrsrechtBerlinVerkehrsrecht BerlinFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. August 2014 - 42 O 232/13 - wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) Euro 174,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. August 2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage des Klägers zu 1) wird abgewiesen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 2) Euro 5.301,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

1) Euro 222,50 seit dem 7. August 2013,

2) Euro 109,61 seit dem 9. Oktober 2011,

3) Euro 66,67 seit dem 9. Oktober 2011,

4) Euro 220,10 seit dem 29. November 2011,

5) -

6) Euro 247,55 seit dem 21. Mai 2010,

7) Euro 109,73 seit dem 10. Juli 2010,

8) Euro 190,42 seit dem 8. November 2010,

9) Euro 257,22 seit dem 22. Juli 2010,

10) Euro 94,86 seit dem 7. August 2013,

11) Euro 257,36 seit dem 11. Januar 2011,

12) Euro 289,54 seit dem 24. März 2011,

13) Euro 239,45 seit dem 27. Juni 2011,

14) Euro 160,58 seit dem 27. Juni 2011,

15) Euro 187,35 seit dem 17. September 2011,

16) Euro 142,80 seit dem 31. Januar 2012,

17) Euro 61,18 seit dem 7. August 2013,

18) Euro 168,26 seit dem 11. Februar 2012,

19) Euro 285,30 seit dem 23. Juli 2012,

20) Euro 244,24 seit dem 24. November 2012,

21) Euro 169,36 seit dem 12. März 2011,

22) Euro 169,33 seit dem 20. November 2012,

23) Euro 149,56 seit dem 31. Januar 2012,

24) Euro 272,78 seit dem 9. Dezember 2012,

25) Euro 110,94 seit dem 21. Februar 2013,

26) Euro 644,32 seit dem 15. April 2011,

27) Euro 230,24 seit dem 8. Januar 2011

zu zahlen. Die weitergehende Klage der Klägerin zu 2) wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger zu 1) 2%, die Klägerin zu 2) 49% und der Beklagte 49% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_2

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Zwar erreicht im Prozessverhältnis des Beklagten zum Kläger zu 1) der Beschwerdewert nicht die Beschwerdesumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Jedoch kommt es bei Streitgenossen auf die Summe aller Hauptforderungen an (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 511 Rn. 26). Die Summe aller vom Landgericht zuerkannten Hauptforderungen der Kläger übersteigt den Betrag von Euro 600,00.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_3

In der Sache ist die Berufung sowohl in Bezug auf die Ansprüche des Klägers zu 1) als auch in Bezug auf die der Klägerin zu 2) teilweise erfolgreich.

A.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_4

Ansprüche des Klägers zu 1):

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_5

Der Kläger zu 1) kann von dem Beklagten aufgrund des Vorfalls vom 8. April 2011 insgesamt einen Betrag von Euro 174,76 nebst Zinsen fordern. Wegen der darüber hinaus gehenden Forderungen des Klägers zu 1) ist die Klage - abweichend von der Entscheidung des Landgerichts - abzuweisen.

1)

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_6

Dem Kläger zu 1) steht wegen der unstreitigen Beschädigung eines Teils des Grünstreifens der Landesstraße X. in Y. durch einen ausländischen Lkw am 8. April 2011 ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von Euro 66,02 zu, und zwar aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 b), 6 Abs. 1 AuslPfVG in der damals geltenden Fassung, § 3 Nr. 1 PfVG in der Fassung vom 26. November 2001, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV.

a)

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_7

Der Kläger zu 1) ist als Eigentümer der Landesstraße, deren Seitenstreifen durch den ausländischen Lkw beschädigt wurde, aktivlegitimiert.

b)

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_8

Die Einstandspflicht des Beklagten ist gegeben, soweit auch ein Versicherer im Inland Direktansprüchen nach § 3 Nr. 1 PfVG (a.F.) ausgesetzt wäre. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 b) AuslPfVG, wonach der Beklagte neben dem ausländischen Versicherer des schädigenden Kraftfahrzeuges die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den nachfolgenden Vorschriften des AuslPflVG übernimmt. Gemäß § 6 Abs. 1 AuslPfVG ist § 3 Nr. 1 PflVG (bzw. nach der neuen Fassung des § 6 Abs. 1 AuslPflVG: § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) anwendbar (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 188/07 - juris Rz. 10).

c)

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_9

Auch die Frage nach dem Umfang der Ersatzpflicht beantwortet sich unter Heranziehung von § 2 Abs. 1 b) AuslPfVG, weil danach der Beklagte alle Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den nachfolgenden Vorschriften des AuslPfVG übernimmt. Nach §§ 4, 3 Abs. 1 AuslPfVG muss der Versicherungsschutz den im Inland geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes entsprechen. Dass danach durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstandene Sachschäden von der Ersatzpflicht grundsätzlich erfasst sind, wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.

d)

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_10

Etwaige öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche schließen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 - juris Rz. 16).

e)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_11

Der Höhe nach kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der für die Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderliche Geldbetrag verlangt werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_12

Der Anlage K 12, A I b ist zu entnehmen, dass der Kläger zu 1) den Ersatz der Kosten für 2,00 cbm Mutterboden, für den für die Schadensbeseitigung am 12. April 2011 eingesetzten Lkw mit Ladekran und für den an diesem Tag erfolgten einstündigen Einsatz von zwei Straßenwärtern verlangt. Dabei hat der Kläger zu 1) ausreichend dargelegt, dass die erbrachten Leistungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Seitenstreifens erforderlich waren.

(aa)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_13

Der Ansatz von Euro 15,00 für den zur Beseitigung des Schadens aufgetragenen Mutterboden ist unproblematisch. Dass sich der Beklagte hiergegen ernsthaft wenden will, ist nicht erkennbar.

(bb)

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_14

Auch die angesetzten Kosten von Euro 23,90 für den zur Schadensbehebung eingesetzten Lkw mit Ladekran sind nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich, dass der Einsatz des Lkw nicht erforderlich gewesen wäre, noch ist greifbar, dass die angesetzten Einsatzkosten unangemessen wären.

(cc)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_15

Überhöht sind unterdessen die geltend gemachten Straßenwärterkosten zu je Euro 45,00 brutto pro Stunde (einschließlich eines Gemeinkostenzuschlages von 15%). Der Kläger zu 1) kann lediglich Euro 13,56 pro Wärterstunde, insgesamt also Euro 27,12 brutto beanspruchen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_16

Verlangt werden kann der Geldwert der Leistungen der unmittelbar am Ort eingesetzten Straßenwärter. Hierzu hätte der Kläger zu 1) den individuellen Lohnanspruch der Straßenwärter vortragen müssen. Da der Kläger zu 1) vorliegend nicht als Gesetz- oder Verordnungsgeber handelt, sondern zivilrechtliche Ansprüche einklagt, steht ihm keine Pauschalisierungsbefugnis wie im öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht zu. Dem Kläger zu 1) ist es auch zumutbar, die Löhne der zum Einsatz gekommenen Straßenwärter konkret darzutun, anstatt eine Mittellohnberechnung heranzuziehen, die keinen Bezug zu dem hiesigen Schadensfall hat (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Urteil vom 3. September 2014 - 1 U 162/13 - juris Rz. 17). Der Kläger zu 1) ist diesem rechtlichen Hinweis des Senats nach § 139 ZPO nicht nachgekommen. Soweit er meint, ihm sei ein Zugriff auf die Personalakten der betreffenden Straßenwärter aus Datenschutzgründen verwehrt, ist schon fraglich, ob er sich hierbei auf die Vorschrift des § 92 Abs. 3 NBG stützen kann. Denn dort heißt es, dass Auskünfte an Dritte nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt werden dürfen, es sei denn, der Empfänger macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Weshalb das Interesse der eingesetzten Straßenwärter an der Geheimhaltung ihrer Daten überwiegt, die den Schadensersatzanspruch der Höhe nach begründen können, ist nicht zu erkennen. Jedenfalls kann das etwaige Eingreifen datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht zur Folge haben, dass statt dessen auf eine Mittellohnberechnung abgestellt wird, die durch den Senat ebenfalls nur nachvollzogen werden könnte, wenn die maßgeblichen Daten aller Straßenwärter im Land Y. bekannt wären. Die angebliche Unaufklärbarkeit des konkreten Gehalts der am 12. April 2011 eingesetzten Straßenwärter muss sich demnach zum Nachteil des Klägers zu 1) auswirken, welcher als Anspruchsteller nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast für die Höhe seines Anspruchs trägt. Die Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) nicht. Ein Sachverständigengutachten stellt gemäß §§ 402 ff. ZPO ein Beweismittel dar, welches erst eingeholt werden könnte, wenn ein hinreichend nachvollziehbarer und auch nachprüfbarer Vortrag vorliegt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_17

Soweit sich der Kläger zu 1) im Laufe des Verfahrens darauf berufen hat, das, was er verlange, entspreche einer billigen Vergütung, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Zwar kann ein Geschädigter, der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit Fachleuten besetzte Fachbehörde veranlasst, die von dem dabei beauftragten Drittunternehmen in Rechnung gestellten Schadensbeseitigungskosten geltend machen, welche den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen. Danach kann ein Unternehmer vom Besteller die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14 - juris Rz. 17). Der hiesige Fall ist damit aber nicht vergleichbar, da der Kläger zu 1) den Schaden nicht durch ein Drittunternehmen beseitigen ließ, dem er dafür eine Vergütung schuldet, sondern er stellte den ursprünglichen Zustand der beschädigten Sache durch die Straßenwärter seiner eigenen Behörde wieder her. Weshalb der Kläger zu 1) gleichwohl meint, er könne mehr beanspruchen, als zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich, erschließt sich nicht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_18

Andererseits liegen die Voraussetzungen einer Schadenschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO vor. Zwar muss die Überzeugungsbildung des Tatrichters auch insoweit auf gesicherten Grundlagen beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 164/03 - juris Rz. 15). Diese muss der Geschädigte darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - juris Rz. 9). Es darf grundsätzlich kein Mindestschaden abstrakt geschätzt werden; eine solche abstrakte Berechnung lässt § 287 ZPO nicht zu (vgl. BGH, a.a.O.). Jedoch gibt es hier ausreichend Tatsachen, welche eine annähernd konkrete Schadensschätzung ermöglichen, nämlich die Anzahl der am Schadenstag eingesetzten Straßenwärter und der Umstand, dass diese beim Kläger zu 1) angestellt sind. Aufgrund dieser Tatsachen kann anhand der jeweils gültigen Lohntabellen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die allgemein zugänglich sind (siehe aber auch Anlage K 61, A III), ein Mindestlohn ermittelt werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_19

Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat von der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 gültigen Lohntabelle aus. Soweit der Kläger zu 1) demgegenüber meint, die Entgeltgruppe 5 sei maßgebend, kann dem nicht gefolgt werden. Erneut verkennt der Kläger zu 1) bei seinem Vortrag auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 31. März 2015 (Blatt 135 der Akte, Band II), dass es nicht auf einen Straßenwärter ankommt, wie er bei den Absicherungen „üblicherweise“ eingesetzt wird und der eine ausgebildete Kraft und keine Hilfskraft sein soll. Entscheidend sind, wie oben ausgeführt, die Verhältnisse bezogen auf die tatsächlich eingesetzten Wärter, die nicht bekannt sind, weil der Kläger zu 1) sie nicht vorgetragen hat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_20

Nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle betrug der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16. Da der April 2011 19 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 76,01 brutto pro Arbeitstag. Da weiterhin gemäß § 6 Abs. 1 b) cc) TV-L die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beschäftigte in Straßenmeistereien 38,5 Stunden beträgt, beläuft sich die Arbeitszeit pro Arbeitstag auf 7,7 Stunden. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 9,87 brutto (= Euro 76,01 pro Tag : 7,7 Stunden).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_21

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,92 pro Stunde.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_22

Mithin beträgt der Geldwert für den Einsatz eines Straßenwärters pro Stunde insgesamt Euro 11,79 brutto. Für zwei Wärterstunden können somit Euro 23,58 brutto verlangt werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_23

Soweit zusätzlich ein anteiliger Gemeinkostenzuschlag von 15% geltend gemacht wird, ist dies nicht unangemessen. Insgesamt betragen die Personalkosten damit Euro 27,12 brutto.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_24

Unerheblich ist, ob die Löhne tatsächlich gezahlt wurden, da der Geschädigte in der Verwendung der Ersatzleistung frei ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 249 Rn. 6 m.w.N.).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_25

Weitere Zuschläge auf den Lohn sind nicht veranlasst, da die besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_26

- Kindergeldzuschlag:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_27

Es ist nicht vorgetragen, dass die eingesetzten Wärter Kinder haben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_28

- Schmutz- und Erschwerniszulage gemäß § 19 TV-L:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_29

Die speziellen Voraussetzungen des § 19 TV-L sind nicht dargelegt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_30

- Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_31

Es ist nicht erkennbar, ob die eingesetzten Wärter am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis standen (§ 20 Abs. 1 TV-L).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_32

- Vermögenswirksame Leistungen gemäß § 23 TV-L:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_33

Es ist nicht dargetan, ob die eingesetzten Wärter vermögenswirksame Leistungen in Anspruch genommen haben.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_34

- Ein Wegegeld gemäß § 25 Abs. 5 TVÜ-L i.V.m. Nr. 10 SR 2a zum MPA RB (siehe Anlage K 62, A III):

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_35

Es ist nicht dargetan, dass die normierten Tatbestandsvoraussetzungen bei den eingesetzten Wärtern erfüllt waren.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_36

- Ein Zehrgeld gemäß § 25 Abs. 5 TVÜ-L i.V.m. Nr. 9 SR 2b zum MTArb:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_37

Die entsprechenden Voraussetzungen sind auch hier nicht dargelegt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_38

- Ein Personalnebenkostenzuschlag von 0,8% für Beihilfen, Trennungsgeld, Umzugskosten und sonstige personalbezogene Sachausgaben:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_39

Es ist nicht ersichtlich, dass solche Leistungen für die eingesetzten Wärter anfielen.

2)

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_40

Des weiteren steht dem Kläger zu 1) wegen der ebenfalls anlässlich der Bergung des ausländischen Lkw durchgeführten Absicherungsmaßnahmen am 8. April 2011 ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1 b), 6 Abs. 1 AuslPfVG, § 3 Nr. 1 PfVG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV in Höhe von Euro 108,74 zu. Dem Grunde nach hat dies bereits das Landgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt.

a)

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_41

Der Kläger zu 1) ist aktivlegitimiert, weil er für die Absicherung der ihm gehörenden Straße zuständig war, anderenfalls hätte er sich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entweder nach § 823 Abs. 1 BGB oder nach § 839 BGB schadensersatzpflichtig machen können.

b)

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_42

Sofern ein Versicherer im Inland die Aufwendungen ersetzen müsste, gilt dies, wie oben unter 1. b) ausgeführt, auch für den Beklagten.

c)

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_43

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter den im Inland geltenden Versicherungsschutz nach A.1.1.1. AKB 2008, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben. Das ist bei Aufwendungen zu bejahen, die entstehen, wenn ein Straßeneigentümer im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht Absperrmaßnahmen und andere Sicherungsmaßnahmen vorgenommen hat, um, wie hier, Unfälle mit liegengebliebenen Fahrzeugen zu vermeiden (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10 - juris Rz. 16 und 18). Da allerdings die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV denselben Schutz gewährt (vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, Vorbemerkung zu § 1 KfzPflVV Rn. 2) und auch für Verträge gilt, die gemäß AuslPfVG abgeschlossen werden (vgl. Jacobsen in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrversicherung, 3. Auflage 2009, Einf KfzPflVV Rn. 2), kann offen bleiben, ob die AKB zugrunde gelegt werden dürfen, obwohl sie nicht in alle inländischen Versicherungsverträge einbezogen sind, was der Beklagte - jedenfalls noch zu Beginn des Prozesses - eingewendet hat.

d)

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_44

Vorrangige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nicht vorhanden. Außerdem ist der Kläger zu 1) ohnehin nicht nur im hoheitlichen Pflichtenkreis tätig geworden. Da er Eigentümer der Landesstraße ist, steht ihm zumindest alternativ ein privatrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch zu (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 294/10 - juris Rz. 20).

e)

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_45

Der Höhe nach kann der Geschäftsführer gemäß § 683 Satz 1 BGB den Geldwert für den erforderlichen zeitweiligen Einsatz der von ihm unterhaltenen Organisation bei der Durchführung des übernommenen Geschäftes verlangen. Hierzu gehören der Aufwand für den Kraftstoff und die Löhne der unmittelbar eingesetzten Bediensteten, ein angemessenes Nutzungsentgelt für die verwendeten Fahrzeuge sowie die anteiligen Gemeinkosten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1975 - II ZR 54/74 - juris Rz. 14).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_46

Aus der Anlage K 12, A I b ergibt sich, dass der Kläger zu 1) als Aufwendungsersatz für die Absicherungsmaßnahmen die Kosten für den Einsatz eines Streckenkontrollfahrzeuges nebst Anhänger, insgesamt sechs Straßenwärterstunden nebst Überstundenzuschlag und eine Kostenpauschale von Euro 15,00 geltend macht. Dass der Einsatz des Fahrzeuges und der Wärter erforderlich war, ist ausreichend dargetan und vom Beklagten nicht weiter bestritten worden.

(aa)

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_47

Dass die Berechnung von Euro 24,09 und Euro 3,30 für den dreistündigen Einsatz eines Streckenkontrollfahrzeuges nebst Anhänger unangemessen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

(bb)

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_48

Überhöht sind aber erneut die angesetzten Wärterkosten zu je Euro 45,00 brutto pro Stunde (einschließlich Gemeinkosten von 15%). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 1) e) (cc) verwiesen werden, wobei es rechtlich unerheblich ist, ob für die Schätzung der Höhe dieser Forderung auch § 287 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_49

Der Kläger zu 1) kann abermals - entgegen seiner Ansicht - keine Vergütung geltend machen. Zwar umfasst der Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag eine Vergütung, wenn die auftragslose Besorgung eines fremden Geschäftes im Rahmen des Berufs oder Gewerbes des Geschäftsführers erbracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04 - juris Rz. 25). Jedoch handelt es sich bei den Leistungen der Fachbehörde Autobahnmeisterei nicht um den Beruf des Klägers zu 1). Ebenso wenig liegt ein Gewerbe vor. Die Leistungen der Autobahnmeisterei werden gerade nicht durch Dritte, welche die Leistungen in Anspruch nehmen, vergütet. Selbst wenn für die Leistungen der Behörde öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben werden dürften, würden sich diese nach dem Kostendeckungsprinzip richten.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_50

Soweit der Kläger zu 1) den tatsächlichen Geldwert für den Personaleinsatz auch hier nicht darlegen will (oder kann), schätzt der Senat den Mindestlohn nach den oben ausgeführten Grundsätzen auf Euro 11,79 brutto pro Stunde, also insgesamt Euro 70,74 brutto für sechs Wärterstunden zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15%, so dass sich ein Gesamtbetrag für das Personal von Euro 81,35 brutto ermittelt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_51

Ob der Kläger zu 1) im Innenverhältnis zu seinen Angestellten die Löhne tatsächlich gezahlt hat, ist nicht entscheidend, da er Anspruch auf Ersatz des Geldwertes hat.

(cc)

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_52

Unberechtigt ist der Überstundenzuschlag. Weshalb Überstunden gemäß § 7 Abs. 7 TV-L angefallen sein sollen, ist mangels Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der eingesetzten Wärter nicht feststellbar.

(dd)

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_53

Nicht berechtigt ist überdies die Auslagenpauschale von Euro 15,00. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - juris Rz.11). Der Kläger zu 1) konnte auf den rechtlichen Hinweis des Senats keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür vortragen, dass in Pannenfällen wie hier typischerweise Auslagen für Telefonate, Kopien und Schreiben anfallen. Die Auslagen für die Verfolgung des Anspruchs hingegen sollen in der Kostenpauschale nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1) nicht enthalten seien, demnach also auch nicht die Kosten für das Schreiben mit der Aufforderung, einen Schadensregulierer zu benennen, und das verzugsbegründende Schreiben.

3)

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_54

Die Zinsforderung aus der berechtigten Gesamtforderung des Klägers zu 1) ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

B.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_55

Ansprüche der Klägerin zu 2):

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_56

Die Klägerin zu 2) kann von dem Beklagten wegen der in der Klageschrift und den Schriftsätzen vom 27. Juni 2013 (Blatt 19 ff. der Akte, Band I) sowie 11. November 2013 (Blatt 173 ff. der Akte, Band I) dargestellten Absicherungsmaßnahmen anlässlich des Liegenbleibens ausländischer Lkw auf Bundesstraßen am 13. August 2010 (Fall 1), 22. April 2011 (Fall 2), 8. Juli 2011 (Fall 3), 18. Mai 2011 (Fall 4), 15. Februar 2010 (Fall 6), 2. März 2010 (Fall 7), 22. Februar 2010 (Fall 8), 3. Mai 2010 (Fall 9), 6. September 2010 (Fall 10), 12. Oktober 2010 (Fall 11), 13. Oktober 2010 (Fall 12), 17. November 2010 (Fall 13), 20. April 2011 (Fall 14), 20. Juli 2011 (Fall 15), 31. August 2011 (Fall 16), 14. September 2011 (Fall 17), 10. Oktober 2011 (Fall 18), 3. Mai 2012 (Fall 19), 27. August 2012 (Fall 20), 28. Oktober 2010 (Fall 21), 7. August 2012 (Fall 22), 4. Oktober 2011 (Fall 23), 4. Juli 2012 (Fall 24), 17. Dezember 2012 (Fall 25), 27. Januar 2011 (Fall 26) und 13. August 2010 (Fall 27) einen Gesamtbetrag von Euro 5.301,25 nebst Zinsen einfordern. Wegen der darüber hinaus gehenden Forderungen der Klägerin zu 2) ist auch ihre Klage - abweichend von dem Ergebnis des Landgerichts - abzuweisen.

1)

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_57

Wie dem Kläger zu 1) stehen der Klägerin zu 2) für die von ihr durch die Fachbehörde Autobahnmeisterei getätigten Absicherungsmaßnahmen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1 b), 6 Abs. 1 AuslPfVG, § 3 Nr. 1 PfVG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV zu.

2)

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_58

Die Klägerin zu 2) ist unstreitig die Eigentümerin der betroffenen Straßen und war deshalb für deren Absicherung zuständig. Dass die Verwaltung des fraglichen Autobahnabschnitts gemäß Art. 90 Abs. 2 GG im Wege der Bundesauftragsverwaltung durch den Kläger zu 1) vorgenommen wird, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 - juris Rz. 10).

3)

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_59

In Bezug auf die Passivlegitimation des Beklagten gilt das unter A. 1.b) und 2. b) Gesagte.

4)

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_60

Bezüglich des Umfangs der Ersatzpflicht und der Höhe der zu ersetzenden Aufwendungen wiederum gilt das unter A. 2. c) und d) Ausgeführte. In Höhe der Kosten für die Fahrzeuge und Geräte hatte der Senat auch hier - mit Ausnahme des Falles 6), bei dem nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 2) auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 31. März 2015 (Blatt 141 der Akte, Band II) statt 13 Stunden lediglich ein Einsatz des Sicherungsanhängers von sechseinhalb Stunden hätte abgerechnet werden dürfen, - in keinem Fall Bedenken, nachdem die Klägerin zu 2) auf einen entsprechenden Hinweis des Senats ihren Vortrag zu der Erforderlichkeit des Einsatzes der Fahrzeuge und Geräte ergänzt und damit insgesamt schlüssig gemacht hat und der Beklagte dem nicht weiter entgegengetreten ist. Bei dem Lohn der Wärter hat der Senat wieder auf eine Schätzung nach § 287 ZPO anhand der jeweils gültigen Lohntabellen mit den jeweils niedrigsten Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen zurückgegriffen. Soweit der Einsatz nachts (zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr) stattfand, konnte - wie von der Klägerin zu 2) verlangt - gemäß § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 TV-L ein Nachtzuschlag von 20% des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der niedrigsten Entgeltgruppe gewährt werden. Unberechtigt waren indes auch hier jeweils die zusätzlich geltend gemachten Überstundenzuschläge und die Kostenpauschale von je Euro 15,00.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_61

Unter Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich im Einzelnen folgende Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin zu 2) für die Fälle 1) bis 4) und 6) bis 27):

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_62

Fall 1) - August 2010 (Anlage K 4, A I b):

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_63

Insgesamt Euro 222,50, bestehend aus:

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_64

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 153,36

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_65

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 69,14 brutto

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_66

Nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle betrug der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82. Da der August 2010 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 64,67 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,40 brutto (= Euro 64,67 pro Tag : 7,7 Stunden).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_67

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,62 pro Stunde.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_68

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,02 brutto. Für sechs Wärterstunden können somit Euro 60,12 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_69

Fall 2) - April 2011 (Anlage K 6, A I b):

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_70

Insgesamt Euro 109,61, bestehend aus:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_71

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 68,93

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_72

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 40,68 brutto

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_73

Wie der Kläger zu 1) kann auch die Klägerin zu 2) pro Wärterstunde (einschließlich eines Gemeinkostenzuschlages von 15%) Euro 13,56 verlangen. Für drei Wärterstunden können somit Euro 40,68 brutto verlangt werden.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_74

Fall 3) - Juli 2011 (Anlage K 8, A I b):

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_75

Insgesamt Euro 66,67, bestehend aus:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_76

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 42,15

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_77

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 24,52 brutto

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_78

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16 betrug und der Juli 2011 21 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 68,77 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,93 brutto (= Euro 68,77 pro Tag : 7,7 Stunden).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_79

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,73 pro Stunde.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_80

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,66 brutto. Für zwei Wärterstunden können somit Euro 21,32 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_81

Fall 4) - Mai 2011: (Anlage K 10, A I b):

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_82

Insgesamt Euro 220,10, bestehend aus:

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_83

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 135,48

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_84

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 84,62 brutto

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_85

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16 betrug und der Mai 2011 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 65,64 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,53 brutto (= Euro 65,64 pro Tag : 7,7 Stunden).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_86

Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 23.30 Uhr bis 2.30 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 beträgt der Lohn Euro 1.470,61 brutto : 22 Arbeitstage = Euro 66,85 : 7,7 Stunden = Euro 8,68, hiervon 20% = Euro 1,74.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_87

Zu dem Gesamtbetrag von Euro 10,27 kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,99 pro Stunde.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_88

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 12,26 brutto. Für sechs nächtliche Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 73,58 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_89

Fall 6) - Februar 2010 (Anlage K 14, A I b):

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_90

Insgesamt Euro 247,55, bestehend aus:

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_91

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 166,15 (davon Euro 28,02 für den sechseinhalbstündigen Einsatz des Anhängers)

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_92

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 81,40 brutto

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_93

Nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 geltenden Tabelle betrug der monatliche Bruttolohn Euro 1.405,95. Da der Februar 2010 20 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 70,30 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 9,13 brutto (= Euro 70,30 pro Tag : 7,7 Stunden).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_94

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,76 pro Stunde.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_95

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,89 brutto. Für sechseinhalb Wärterstunden können somit Euro 70,79 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_96

Fall 7) - März 2010: (Anlage K 16, A I b):

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_97

Insgesamt Euro 109,73, bestehend aus:

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_98

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 76,68

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_99

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 33,05.brutto

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_100

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der März 2010 23 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 61,86 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,03 brutto (= Euro 61,86 pro Tag : 7,7 Stunden).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_101

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,55 pro Stunde.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_102

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 9,58 brutto. Für drei Wärterstunden können somit Euro 28,74 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_103

Fall 8) - Februar 2010:(Anlage K 18, A I b):

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_104

Insgesamt Euro 190,42, bestehend aus:

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_105

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 127,80

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_106

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 62,62 brutto

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_107

Wie bei Fall 6) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,89 brutto. Für fünf Wärterstunden können somit Euro 54,45 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_108

Fall 9) - Mai 2010 (Anlage K 20, A I b):

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_109

Insgesamt Euro 257,22, bestehend aus:

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_110

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 150,19

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_111

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 107,03 brutto

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_112

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der Mai 2010 19 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 74,89 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 9,73 brutto (= Euro 74,89 pro Tag : 7,7 Stunden).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_113

Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 3.30 Uhr bis 7.00 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 beträgt der Lohn Euro 1.448,88 brutto : 19 Arbeitstage = Euro 76,26 : 7,7 Stunden = Euro 9,90, hiervon 20% = Euro 1,98.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_114

Zu dem Gesamtbetrag von Euro 11,71 für eine nächtliche Wärterstunde kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 2,26 pro Stunde.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_115

Dies macht einen Kostenaufwand pro nächtlicher Stunde von insgesamt Euro 13,97 brutto. Soweit die Nachtzeit verstrichen war, beträgt der Kostenaufwand insgesamt Euro 11,61. Für fünf nächtliche Wärterstunden und zwei weitere Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 93,07 brutto (Euro 69,85 + Euro 23,22) zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_116

Fall 10) - September 2010 (Anlage K 22, A I b):

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_117

Insgesamt Euro 94,86, bestehend aus:

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_118

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 60,29

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_119

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 34,57 brutto

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_120

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der September 2010 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 64,67 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,40 brutto (= Euro 64,67 pro Tag : 7,7 Stunden).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_121

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,62 pro Stunde.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_122

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,02 brutto. Für drei Wärterstunden können somit Euro 30,06 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_123

Fall 11) - Oktober 2010 (Anlage K 24, A I b):

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_124

Insgesamt Euro 257,36, bestehend aus:

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_125

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 160,76

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_126

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 96,60 brutto

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_127

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der Oktober 2010 21 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 67,75 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,80 brutto (= Euro 67,75 pro Tag : 7,7 Stunden).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_128

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,70 pro Stunde.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_129

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,50 brutto. Für acht Wärterstunden können somit Euro 84,00 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_130

Fall 12) - Oktober 2010 (Anlage K 26, A I b):

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_131

Insgesamt Euro 289,54, bestehend aus:

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_132

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 180,86

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_133

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 108,68.brutto

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_134

Wie im Fall 11) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,50 brutto. Für neun Wärterstunden können somit Euro 94,50 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_135

Fall 13) - November 2010 (Anlage K 28, A I b):

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_136

Insgesamt Euro 239,45, bestehend aus:

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_137

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 156,24

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_138

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 83,21 brutto

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_139

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der November 2010 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 64,67 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,40 brutto (= Euro 64,67 pro Tag : 7,7 Stunden).

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_140

Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 22.00 bis 1.00 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 beträgt der Lohn Euro 1.448,88 brutto : 22 Arbeitstage = Euro 65,86 : 7,7 Stunden = Euro 8,55, hiervon 20% = Euro 1,71.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_141

Zu dem Gesamtbetrag von Euro 10,11 kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,325% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,4% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,95 pro Stunde.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_142

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 12,06 brutto. Für sechs nächtliche Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 72,36 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_143

Fall 14) - April 2011 (Anlage K 30, A I b):

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_144

Insgesamt Euro 160,58, bestehend aus:

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_145

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 103,47

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_146

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 57,11 brutto

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_147

Wie der Kläger zu 1) und wie im Fall 2) können pro Wärterstunde Euro 9,87 verlangt werden.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_148

Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 21.00 Uhr bis 22.45 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 der gültigen Tabelle beträgt der Lohn Euro 1.470,61 brutto : 19 Arbeitstage = Euro 77,40 : 7,7 Stunden = Euro 10,05, hiervon 20% = Euro 2,01.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_149

Zu dem Gesamtbetrag von Euro 11,88 kommt der Arbeitgeberanteil von 19,425%, also Euro 2,31.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_150

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 14,19 brutto. Für dreieinhalb nächtliche Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 49,66 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_151

Fall 15) - Juli 2011 (Anlage K 32, A I b):

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_152

Insgesamt Euro 187,35, bestehend aus:

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_153

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 132,18

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_154

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 55,17 brutto

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_155

Wie im Fall 3) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,66 brutto. Für viereinhalb Wärterstunden können somit Euro 47,97 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_156

Fall 16) - August 2011 (Anlage K 34, A I b):

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_157

Insgesamt Euro 142,80, bestehend aus:

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_158

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 98,04

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_159

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 44,76 brutto

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_160

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16 betrug und der August 2011 23 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 62,79 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,15 brutto (= Euro 62,79 pro Tag : 7,7 Stunden).

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_161

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,58 pro Stunde.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_162

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 9,73 brutto. Für vier Wärterstunden können somit Euro 38,92 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_163

Fall 17) - September 2011 (Anlage K 36, A I b):

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_164

Insgesamt Euro 61,18, bestehend aus:

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_165

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 37,74

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_166

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 23,44 brutto

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_167

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16 betrug und der September 2011 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 65,64 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,53 brutto (= Euro 65,64 pro Tag : 7,7 Stunden).

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_168

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,66 pro Stunde.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_169

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,19 brutto. Für zwei Wärterstunden können somit Euro 20,38 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_170

Fall 18) - Oktober 2011 (Anlage K 38, A I b):

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_171

Insgesamt Euro 168,26, bestehend aus:

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_172

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 110,30

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_173

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 57,96 brutto

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_174

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.444,16 betrug und der Oktober 2011 20 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 72,21 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 9,38 brutto (= Euro 72,21 pro Tag : 7,7 Stunden).

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_175

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,82 pro Stunde.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_176

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 11,20 brutto. Für viereinhalb Wärterstunden können somit Euro 50,40 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_177

Fall 19) - Mai 2012 (Anlage K 40, A I b):

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_178

Insgesamt Euro 285,30, bestehend aus:

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_179

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 165,58

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_180

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 119,72 brutto

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_181

Nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geltenden Tabelle betrug der monatliche Bruttolohn Euro 1.488,60. Da der Mai 2012 20 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 74,43 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 9,67 brutto (= Euro 74,43 pro Tag : 7,7 Stunden).

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_182

Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 21.30 Uhr bis 24.00 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 beträgt der Lohn Euro 1.515,55 brutto : 20 Arbeitstage = Euro 75,78 : 7,7 Stunden = Euro 9,84, hiervon 20% = Euro 1,97.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_183

Zu dem Gesamtbetrag von Euro 11,64 kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,275% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,80% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 2,24 pro Stunde.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_184

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 13,88 brutto. Für siebeneinhalb nächtliche Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 104,10 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_185

Fall 20) - August 2012 (Anlage K 42, A I b):

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_186

Insgesamt Euro 244,24, bestehend aus:

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_187

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 169,26

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_188

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 74,98 brutto

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_189

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.488,60 betrug und der August 2012 23 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 64,72 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,41 brutto (= Euro 64,72 pro Tag : 7,7 Stunden).

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_190

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,275% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,80% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,62 pro Stunde.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_191

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,03 brutto. Für sechseinhalb Wärterstunden können somit Euro 65,20 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_192

Fall 21) - Oktober 2010 (Anlage K 44, A I b):

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_193

Insgesamt Euro 169,36, bestehend aus:

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_194

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 108,98

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_195

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 60,38 brutto

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_196

Wie in den Fällen 11) und 12) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,50 brutto. Für fünf Wärterstunden können somit Euro 52,50 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_197

Fall 22) - August 2012 (Anlage K 46, A II):

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_198

Insgesamt Euro 169,33, bestehend aus:

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_199

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 94,35

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_200

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 74,98 brutto

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_201

Wie im Fall 20) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,03 brutto. Für sechseinhalb Wärterstunden können somit Euro 65,20 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_202

Fall 23) - Oktober 2011 (Anlage K 48, A II):

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_203

Insgesamt Euro 149,56, bestehend aus:

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_204

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 98,04

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_205

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 51,52 brutto

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_206

Wie im Fall 18) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 11,20 brutto. Für vier Wärterstunden können somit Euro 44,80 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_207

Fall 24) - Juli 2012 (Anlage K 50, A II):

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_208

Insgesamt Euro 272,78, bestehend aus:

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_209

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 164,31

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_210

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 108,47 brutto

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_211

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.488,60 betrug und der Juli 2012 22 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 67,66 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,79 brutto (= Euro 67,66 pro Tag : 7,7 Stunden).

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_212

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,275% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,80% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,69 pro Stunde.

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_213

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,48 brutto. Für neun Wärterstunden können somit Euro 94,32 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_214

Fall 25) - Dezember 2012 (Anlage K 52, A II):

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_215

Insgesamt Euro 110,94, bestehend aus:

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_216

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 69,06

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_217

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 41,88 brutto

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_218

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.488,60 betrug und der Dezember 2012 19 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 78,35 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 10,18 brutto (= Euro 78,35 pro Tag : 7,7 Stunden).

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_219

Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,275% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,80% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 1,96 pro Stunde.

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_220

Dies macht einen Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 12,14 brutto. Für drei Wärterstunden können somit Euro 36,42 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_221

Fall 26) - Januar 2011 (Anlage K 54, A II):

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_222

Insgesamt Euro 644,32, bestehend aus:

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_223

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 392,31

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_224

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 252,01 brutto

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_225

Nachdem nach der niedrigsten Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe der im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 geltenden Tabelle der monatliche Bruttolohn Euro 1.422,82 betrug und der Januar 2011 21 Arbeitstage hatte, ergibt dies einen Lohn von Euro 67,75 brutto pro Arbeitstag. Daraus folgt ein Stundenlohn von Euro 8,80 brutto (= Euro 67,75 pro Tag : 7,7 Stunden).

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_226

Berechtigt ist zudem ein Nachtzuschlag, da der Einsatz von 23.00 Uhr bis 8.00 Uhr stattfand. Nach Stufe 3 beträgt der Lohn Euro 1.448,88 brutto : 21 Arbeitstage = Euro 68,99 : 7,7 Stunden = Euro 8,96, hiervon 20% = Euro 1,79.

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_227

Zu dem Gesamtbetrag von Euro 10,59 für eine nächtliche Wärterstunde kommt der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung von 19,425% (= 7% Krankenversicherung + 0,975% Pflegeversicherung + 9,95% Rentenversicherung + 1,5% Arbeitslosenversicherung), also Euro 2,06 pro Stunde.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_228

Dies macht einen Kostenaufwand pro nächtlicher Stunde von insgesamt Euro 12,65 brutto. Soweit die Nachtzeit verstrichen war, beträgt der Kostenaufwand insgesamt Euro 10,51. Für 14 nächtliche Wärterstunden und vier weitere Wärterstunden (bei zwei Wärtern) können somit Euro 219,14 brutto (Euro 177,10 + 42,04 Euro) zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_229

Fall 27) - August 2010 (Anlage K 56, A II):

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_230

Insgesamt Euro 230,24, bestehend aus:

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_231

- Fahrzeug- und Gerätekosten:

Euro 161,10

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_232

- Wärterkosten (einschließlich Gemeinkosten von 15%):

Euro 69,14 brutto

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_233

Wie im Fall 1) ermittelt sich ein Kostenaufwand pro Stunde von insgesamt Euro 10,02 brutto. Für sechs Wärterstunden können somit Euro 60,12 brutto zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% verlangt werden.

5)

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_234

Auch die Zinsen aus der berechtigten Gesamtforderung der Klägerin zu 2) sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB berechtigt. Soweit das Landgericht bei den Fällen 1) und 10) die Rechtshängigkeitszinsen ab dem Tag der Zustellung beginnen lässt, ist dies jedoch zu korrigieren, da der Zinsanspruch erst einen Tag später anfängt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12 - juris Rz. 29). Soweit bei Fall 13) der Zinsbeginn bereits ab dem 4. Juni 2011 datiert worden ist, ist auch dies nicht zutreffend, da die Frist unstreitig bis zum 26. Juni 2011 gesetzt wurde. Verzug trat daher erst am 27. Juni 2011 ein. Unklar geblieben ist der Vortrag der Klägerin zu 2) zum Fall 17) auf Seite 16 der Klageschrift (Blatt 16 der Akte, Band I). Da Schadenstag der 14. September 2011 war, kann eine Zahlungsfrist nicht mit Schreiben vom 7. Januar 2011 gesetzt worden sein. Ob gegebenenfalls ein bloßer Schreibfehler unterlaufen ist, ist nicht offenkundig. Deshalb können Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen werden. Bei Fall 22) gibt es wegen der unstreitigen Fristsetzung zum 19. November 2012 Zinsen erst ab dem 20. November 2012.

III.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_235

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2015-07-08/29-u-43-14#rd_236

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorhanden sind (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen gefolgt. Die Bemessung der Schadenshöhe im jeweiligen Einzelfall ist letztlich Sache des Tatrichters (vgl. BGH; Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14 - juris Rz. 11).