§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Stand: 10.06.2019
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
Wird zitiert von 15.483 Entscheidungen zu § 713 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 15.07.2021 – C-725/19
- BGH, 10.09.1963 – 5 StR 140/63
- BGH, 05.05.2026 – XI ZB 4/25Zitiert von 1
- BGH, 13.05.2020 – VIII ZR 222/18Erkennbarkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils; Erstreckung der Revisionszulassung zugunsten der anderen Prozesspartei aus Ausspruch zur VollsteckungZitiert von 22
- BGH, 29.11.2016 – VI ZR 25/16Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- BGH, 30.01.2007 – X ZR 147/06Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 22.09.2026 – 7 U 18/24Recht am eigenen Bild: Kriterien für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr bei unbefugter kommerzieller Nutzung des Bildnisses einer bekannten Persönlichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Schleswig, 29.07.2026 – 10 U 130/25Grundstückskauf: Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 24.07.2026 – 1 U 6/26Gewerberaummiete: Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung bei Schriftformmangel wegen unklarer Mietzeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 713 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.