Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Stand: 10.06.2019

Bund15.483 Entscheidungen

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

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