Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 577
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 03.04.2006 – 13 U 184/05Zitiert von 1
- BGH, 09.01.2007 – VI ZR 139/06
- OLG Hamm, 06.05.2002 – 13 U 223/01
- BGH, 24.06.2003 – VI ZR 256/02Zitiert von 4
- BGH, 02.10.2002 – IV ZR 309/01Zitiert von 2
- BGH, 01.07.2008 – VI ZR 188/07Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 19.05.2025 – 2 O 272/24
- OLG Frankfurt am Main, 29.04.2025 – 9 U 5/24
- BGH, 10.12.2024 – VI ZR 323/23Gehörsverletzung bei Übergehen von Vortrag zu gemeinsamem Verständnis einer Abfindungsvereinbarung - rechtliches GehörZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PflVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.