Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten
Stand: 17.04.2024
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
Wird zitiert von 470 Entscheidungen zu § 3 PflVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 03.04.2006 – 13 U 184/05Zitiert von 1
- BGH, 09.01.2007 – VI ZR 139/06
- OLG Hamm, 06.05.2002 – 13 U 223/01
- BGH, 24.06.2003 – VI ZR 256/02Zitiert von 4
- BGH, 02.10.2002 – IV ZR 309/01Zitiert von 2
- BGH, 01.07.2008 – VI ZR 188/07Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 29.04.2025 – 9 U 5/24
- BGH, 05.11.2024 – VI ZR 12/24Bemessung des fiktiven HaushaltsführungsschadensZitiert von 3
- OLG Köln, 05.03.2024 – 9 U 66/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PflVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.