Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 683 Ersatz von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wird zitiert von 1.873 Entscheidungen zu § 683 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 24.04.2013 – 5 K 593/12Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 31.03.2004 – 5 U 527/02 - 64
- OLG Köln, 10.03.2022 – 15 U 83/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.02.2021 – 27 U 19/19Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 21.01.2019 – 12 K 6942/17Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 17.01.2012 – 12 U 143/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 27.07.2026 – 19 U 3066/24 eSchadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO: Erforderlichkeit und Bemessung von Kreditkosten zur Erbringung einer Sicherheitsleistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Dortmund, 25.06.2026 – 1 S 49/26
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