§ 139 Materielle Prozessleitung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 4.564
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 16.10.2012 – 10 W 53/12 (Abl), 10 W 53/12
- LAG Hamm, 05.09.2022 – 14 Ta 179/22Zitiert von 4
- KG, 22.08.2023 – 27 U 40/23
- BVerfG, 24.03.1976 – 2 BvR 804/75Willkürliche Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; Verletzung der richterlichen Frage- und AufklärungspflichtZitiert von 14
- BGH, 12.05.2011 – I ZR 20/10Kennzeichenstreitsachen: Rechtsverletzende Benutzung eines Zeichens durch firmenmäßigen Gebrauch; Hinweispflicht des Gerichts bei Diskrepanz zwischen Klageantrag und Klagevorbringen; Erfordernis der Aktenkundigkeit des Hinweises; Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung mit der Revision - Schaumstoff LübkeZitiert von 19
- ArbG Stuttgart, 07.03.2017 – 25 Ca 5337/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- LAG Hamm, 29.06.2026 – 13 Ta 146/26
- BGH, 18.06.2026 – VII ZR 165/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/139#abs-1 (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/139#abs-2 (2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/139#abs-3 (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/139#abs-4 (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/139#abs-5 (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.