Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.237
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.10.1982 – 2 BvF 1/81Staatshaftungsgesetz; keine Bundeskompetenz zur umfassenden Regelung des StaatshaftungsrechtsZitiert von 28
- OVG NRW, 19.10.2023 – 1 A 547/21Zitiert von 4
- OLG Celle, 23.06.2011 – 16 U 130/10Zitiert von 1
- BGH, 04.07.2013 – III ZR 201/12Amtshaftung des Sozialversicherungsträgers: Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch als RechtsmittelZitiert von 22
- OLG Brandenburg, 22.06.2021 – 2 U 6/21Zitiert von 7
- KG, 17.02.2015 – 9 U 129/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25Rechtliches Gehör: Verletzung durch unterlassene mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens trotz Parteiantrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2026 – III ZR 233/25Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Erfassung auch vorläufiger gerichtlicher Entscheidungen durch § 839a BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.07.2026 – III ZR 238/25
3.237 Entscheidungen zu § 839 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 839 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/839#abs-1 (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/839#abs-2 (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/839#abs-3 (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.