Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/839#abs-1 (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/839#abs-2 (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/839#abs-3 (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Wird zitiert von 3.516 Entscheidungen zu § 839 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.10.1982 – 2 BvF 1/81Staatshaftungsgesetz; keine Bundeskompetenz zur umfassenden Regelung des StaatshaftungsrechtsZitiert von 32
- OVG NRW, 19.10.2023 – 1 A 547/21Zitiert von 4
- OLG Celle, 23.06.2011 – 16 U 130/10Zitiert von 1
- BGH, 04.07.2013 – III ZR 201/12Amtshaftung des Sozialversicherungsträgers: Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch als RechtsmittelZitiert von 22
- OLG Brandenburg, 22.06.2021 – 2 U 6/21Zitiert von 3
- KG, 17.02.2015 – 9 U 129/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25Öffentlich-rechtliche Beleihung: Beschränkung der Haftung des Beliehenen im Innenregress auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 27.08.2026 – 1 WB 33.26Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen angeblicher Gefahrstoffbelastung am Dienstplatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stuttgart, 24.08.2026 – 7 O 102/26Prozesskostenhilfe: Keine hinreichende Erfolgsaussicht einer Amtshaftungsklage wegen strafprozessualer Durchsuchung und Beschlagnahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 839 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 839 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.