Gesetze / Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
AuslPflVG§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/auslpflvg--1956/6#abs-1 (1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/auslpflvg--1956/6#abs-2 (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist. Weiterhin muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen verstrichen sein.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 6 AuslPflVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.07.2008 – VI ZR 188/07Zitiert von 13
- BGH, 28.09.2011 – IV ZR 294/10Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen einer Autobahnmeisterei für einen liegengebliebenen LastzugZitiert von 5
- VG Karlsruhe, 15.03.2024 – 2 K 4043/22
- LG Berlin, 24.04.2023 – 50 O 113/22
- LG Stuttgart, 17.06.2015 – 13 S 105/14Zitiert von 1
- AG Borken, 16.06.2011 – 12 C 16/11
Zuletzt entschieden
- LG Gießen, 11.12.2023 – 9 O 275/23Zitiert von 1
- LG Halle, 10.11.2023 – 3 O 396/22
- OLG Celle, 05.10.2023 – 5 U 30/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AuslPflVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.