§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Stand: 10.06.2019
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
Wird zitiert von 569 Entscheidungen zu § 402 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 932/23Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 930/23Infektionsschutzrecht: Rechtmäßigkeit von Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen in Corona-Verordnungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 24.09.2019 – VIII ZR 289/18Zurückweisung verspäteten Vorbringens: Vorliegen grober Nachlässigkeit; verspätete Einzahlung eines Auslagenvorschusses für den SachverständigenZitiert von 6
- BGH, 10.05.2016 – VIII ZR 97/15Zurückweisung der Berufung wegen verspäteter Einzahlung des Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten: Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen offenkundig fehlerhafter Anwendung der PräklusionsnormenZitiert von 8
- BVerwG, 15.11.2017 – 10 C 4/16Keine Gebühren nach dem Steuerberatergesetz für ein gerichtlich angeordnetes SachverständigengutachtenZitiert von 2
- OVG Hamburg, 09.01.2025 – 5 Bf 64/23.Z
Zuletzt entschieden
- BSG, 07.09.2026 – B 5 R 29/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und eines Verfahrensmangels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25Rechtliches Gehör: Verletzung durch unterlassene mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens trotz Parteiantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 08.06.2026 – B 9 V 21/25 BNichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 402 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.