Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 90
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/90#abs-1 (1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/90#abs-2 (2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/90#abs-3 (3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/90#abs-4 (4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.
Wird zitiert von 133 Entscheidungen zu Art 90 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21Kosten der Streckenkontrollen an Bundesfernstraßen in den Jahren 2012 bis 2020Zitiert von 4
- BVerfG, 03.07.2000 – 2 BvG 1/96Weisung des Bundes an das Land Schleswig-Holstein zur Herabstufung einer Bundesstraße zu einer Landesstraße nach LandesrechtZitiert von 12
- BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung von Flughäfen auf den BundesgrenzschutzZitiert von 18
- BVerwG, 15.07.2016 – 9 A 16/15Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Bundeslandes aus Auftragsverwaltung; Entwässerung von BundesfernstraßenZitiert von 53
- BVerfG, 15.07.1969 – 2 BvF 1/64Eisenbahnkreuzungsgesetz; Umfang der Gesetzgebung des Bundes für die Bundeseisenbahn; Planfeststellung für den Bau und die Veränderung des an einer Kreuzung mit einem Schienenweg der Deutschen Bundesbahn beteiligten Straßenstücks; Beseitigung, Entlastung oder Veränderung des Bahnübergangs als Aufgabe des Bundes; Bundesregierung im Sinne von Art. 84 Abs. 2 und 85 Abs. 2 Satz 1 GGZitiert von 26
- LG Frankfurt am Main, 12.03.2025 – 2-31 O 108/23
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.07.2026 – 7 VR 2.26Eisenbahnrecht: Antragsbefugnis eines Landes zur Rüge der baulichen Ausgestaltung einer als notwendige Folgemaßnahme festgesetzten Straßenüberführung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 15.12.2025 – 1 L 438/25
- OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 1491/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 90 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 90 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.