Gesetze / Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
KfzPflVV§ 1
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/1#abs-1 (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat Versicherungsschutz in Europa sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäischen Union gehören, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung zu gewähren, mindestens jedoch in dem in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Umfang. Wird eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes vereinbart, gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzPflVV/1#abs-2 (2) Beginn und Ende des Versicherungsschutzes bestimmen sich nach den §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 KfzPflVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.