Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 632 Vergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 636
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Nach Gewicht
- BGH, 04.04.2006 – X ZR 122/05Kfz-Schadensgutachten: Keine Überschreitung des Gestaltungsspielraums bei an der Schadenshöhe orientierter Pauschalierung des Honorars für Routinegutachten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- BGH, 04.04.2006 – X ZR 80/05Werkvertrag: Bestimmung der Vergütung für ein KFZ-Schadensgutachten nach § 632 Abs. 2 BGB; Zulässigkeit der Honorarbemessung nach der Schadenshöhe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 22.01.2008 – I-23 U 88/07
- OLG Brandenburg, 22.06.2020 – 34 C 76/19
- AG Brandenburg an der Havel, 22.06.2020 – 34 C 76/19
- AG Bonn, 17.06.2015 – 110 C 194/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 10.06.2026 – 4 U 129/25
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 10 U 14/24
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 1 U 5/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 632 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/632#abs-1 (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/632#abs-2 (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/632#abs-3 (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.