Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 632 Vergütung

Stand: 10.06.2019

Bund636 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/632#abs-1 (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/632#abs-2 (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/632#abs-3 (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

§ 631 § 632a