Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313a#abs-1 (1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313a#abs-2 (2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313a#abs-3 (3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313a#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313a#abs-5 (5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

§ 313 § 313b