Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 670 Ersatz von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Wird zitiert von 2.374 Entscheidungen zu § 670 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2012 – XI ZR 437/11Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank: Klausel über dem Kunden in Rechnung zu stellende AuslagenZitiert von 18
- BGH, 08.05.2012 – XI ZR 61/11AGB der Sparkassen: Inhaltskontrolle für eine AuslagenerstattungsklauselZitiert von 18
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2016 – 3 Sa 88/16
- FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2016 – 4 K 2086/14Zitiert von 2
- LAG Hamm, 13.01.2016 – 5 Sa 1437/15
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2013 – 6 Sa 559/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- LG Dortmund, 25.06.2026 – 1 S 49/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 670 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.