Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 670 Ersatz von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.291
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Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2012 – XI ZR 437/11Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank: Klausel über dem Kunden in Rechnung zu stellende AuslagenZitiert von 18
- BGH, 08.05.2012 – XI ZR 61/11AGB der Sparkassen: Inhaltskontrolle für eine AuslagenerstattungsklauselZitiert von 16
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2016 – 3 Sa 88/16
- FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2016 – 4 K 2086/14Zitiert von 2
- LAG Hamm, 13.01.2016 – 5 Sa 1437/15
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2013 – 6 Sa 559/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- BGH, 02.06.2026 – VI ZR 260/24Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem ArbeitsunfallZitiert von 1
- BGH, 30.04.2026 – III ZR 164/25Öffentliche Vermarktung einer Mietimmobilie mit Innenraumfotos; Ansprüche des Eigentümers gegen den Makler - Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 670 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.