Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 670 Ersatz von Aufwendungen

Stand: 10.06.2019

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

§ 669 § 671