Gesetze / Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
KfzPflVV§ 2
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 08.07.2015 – 29 U 43/14
- BGH, 04.07.2018 – IV ZR 121/17Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen AnhängersZitiert von 7
- BGH, 27.10.2010 – IV ZR 279/08Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung im Innenverhältnis der HaftpflichtversichererZitiert von 16
- BGH, 13.02.2024 – 4 StR 293/23Betrug: Leistungsausschluss der Kfz-Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung bei manipuliertem VerkehrsunfallZitiert von 1
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 228/20Kfz-Haftpflichtversicherung: Anwendbares Recht für Innenausgleich zwischen 2 Haftpflichtversicherungen bei GespannschadenZitiert von 3
- BGH, 05.05.2021 – IV ZR 147/20Innenausgleich einer deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer dänischen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Lkw-Gespannunfall in DeutschlandZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 18.06.2025 – 3 U 91/24
- BGH, 16.01.2024 – VI ZR 385/22Schadensersatzanspruch im Rahmen einer Heizöllieferungen wegen falschem Anschluss des ÖlschlauchsZitiert von 6
- BGH, 03.03.2021 – IV ZR 312/19Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich eines deutschen und eines tschechischen HaftpflichtversicherersZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KfzPflVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs
1.
Personen verletzt oder getötet worden sind,
2.
Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder
3.
Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.