Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Urteil vom 20.01.1955 – 4 StR 492/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Falsche Angaben zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung einer wieder werbend gewordenen Gesell- “ schaft sind nicht nach dieser Vorschrift strafbar. j

PR

ug H

u ie As Nachsählägenerk:. ur 2242 09€ oo .TZ

Für die Amtliche Sammlung! - Nur II 2 des Urteils -

jmmemen u? ur BR. GBR Eine mu MARS TA Tas u Ban Guer DUEEe Zuär dm Mini Mur Gülle Mh make qpähli dpi. MAG mugen Alm ABEE EIN. On JÄN JAASE AMEBREESEEE.AUN Mer amiip Mist Mekka msn [7 nn Mar ann men

Gesetz: GmbHG § 82 Abs 1 Nr 1 '

Rechtssatz: Falsche Angaben zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung einer wieder werbend gewordenen Gesell- “ schaft sind nicht nach dieser Vorschrift strafbar. j

Aktenzeichen: 4 StR 492/54 Urt. des BGH. v. 20. Januar 1955 1G "Arnsberg

T2

nn met mr aa an mn aim m dr et a

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verkaufsleiter Dr. Gottfried KeimimiEEEEEEEEBEEEe aus CC EEE, zeboren arı GE 1907 ir Dem:

wegen Betruges u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen habens Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,.- Bundesanwalt FM in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. PM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter We als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

“ für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 17. Mai 1954, soweit er wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG (0 II a) verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Betruges, Untreue nach § 81 a GmbHG in zwei Fällen, unrichtiger Anmeldung zum Handelsregister (§ 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG) und Anstiftung zu diesem Vergehen in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und zu Geldstrafen von dreimal 1000 und, dreimal 500 DM, ersatzweise zu einem Tag Gefängnis für je 100 DM, verurteilt, im übrigen ist er freigesprochen worden.

Mit der Revision rügt er allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I: Eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht: Wegen des Betruges hat das Landgericht nach § 263 Abs 2 StGB auf eine Geldstrafe von 1000 DM und gemäss § 29 StGB auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen erkannt. Diese liegt zwar - für sich betrachtet - noch innerhalb des Rahmens des § 2 Abs 2 StFG. Dieser Umstand kann aber zu einem Eingreifen des Straffreiheitsgesetzes bei dieser Verurteilung nicht führen; denn die wegen der anderen Straftaten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (§ 11 Abs 1 StFG) von fünf Monaten übersteigt allein schon die Grenze des § 2 Abs 2 StFG. Der § 11 Abs 1 StFG ist im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 - "allein oder nebeneinander" - zu lesen. Ist 2.B. für eine Tat Geldstrafe (mit Ersatzfreiheitsstrafe) neben Gefängnisstrafe verhängt und übersteigt nur eine der beiden Strafen die Höchstgrenze, so ist auch die andere Strafe nicht erlassen, selbst wenn sie, für sich betrachtet, noch innerhalb der Dreimonatsgrenze liegt (Branästetter, Anm 13 S 59 zu § 2 StPE 1954).

Für das Zusammentreffen von Gesamtstrafen mit Ersatzfreiheitsstrafen (§ 11 Abs 1 StFE) kann nichts anderes gelten. In vorliegendem Fall schliesstdaher bereits die Höhe der Gesamtstra-

m >. zu

m —

fe nach § 11 Abs 1 in Verb mit § 2 Abs 2 StFG die allgemeine Streffreiheit für alle abgeurteilten Straftaten aus Diese Auffassung hat auch der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 50. November 1954 - 2 StR 279/54 - zum Ausdruck gebracht. Wenn es in jenem Fall dennoch zur Einstellung kam, so beruhte das darauf dass dort die — neben einer Geldstrafe verhängte - Gesamtfrei heitsstrafe nur drei Monate Gefängnis betrug. -

Es handelt sich nach dem festgestellten Sachverhalt aue nicht um Straftaten aus Not im Sinne des § 3 Abs 1 StFG. Der Beschwerdeführer wurde zwar Ende des Jahres 1945 mit seiner Familie aus Oesterreich ausgewiesen. Auch hatte er in den Jah ren 1947/1948 unverschuldete Fehlschläge erlitten. Die ihm z Last gelegten Straftaten hat er jedoch weder aus persönlicher Notlage begangen, noch wollte er einer solchen Notlage andere abhelfen. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der von ihmg gründeten Gesellschaften (der "WW" und der "Hge) waren nicht seine eigenen, zudem zum grössten Teil von ihm verschul det. Dies gilt insbesondere von der Lage, in die der Betrieb durch die Vollstreckungsmassnahmen der Finanzverwaltung geriet.

II. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil - im Strafausspruch - Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.

Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt folgendess

1) Die- Annahme der Strafkammer, dass der Beschwerdeführer in den Fällen C I a und b des Urteils als Geschäftsführer

im Sinne des § 81 a GmbHG gehandelt hat, ist rechtlich nicht angreifbar., Zwar war zu der in Betracht kommenden Zeit nur die Ehefrau Koi als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Der Angeklagte hat jedoch, wie das Landgericht darlegt, tatsächlich die Geschäfte der GmbH geführt. Er war die Seele und der Kopf des Unternehmens, das er im Grunde völlig allein leitete, Diese Stellung nahm er, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, im Einverständnis mit den anderen Gesellschaftern ein. Das genügt, um ihn als Geschäftsführer im Sinne des § 81 a GmbHG - neben seiner Ehefrau — anzusehen (BGHSt 3, 38; 6, 315). Auch soweit er Umbuchungen vom Darlehnskonto auf . Einlagekonto vornehmen liess, hat er ersichtlich als Geschäftsführer gehandelt und nicht nur als Schuldner und Vertreter sei- . ner Ehefrau, soweit diese Schuldnerin war.

a) Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten durch Vertrag vom 8. September 1949 den Kaufmann Hugo Ile und dessen Ehefrau als Mitgesellschafter aufgenommen und traten Teile ihrer Geschäftsamteile an die Eheleute Lim ap. Hierfür brachten diese ein Herstellungskontingent von 53750 kg Rohtabak monetlich seit dem 1. Juli 1949 in die Gesellschaft ein. Der Ehemann IB übertrug der Gesellschaft ausserdem die für seine Rechnung bei der Firma TügWw 1lagernden, von ihm noch nicht bezahlten 42.790 kg Rohtabak. Diese Tabakmengen waren jedoch von TU schon bezahlt. Der Angeklagte wollte mit Hilfe dieser Warenvorräte zu Geld kommen, um den Aufbau seiner Fabrik zu finanzieren. Daher verhandelte er mit der Firma Bogp WER der gegenüber er als Geschäftsführer der Gesellschaft auftrat, über den Ankauf des Tabaks. Er erzielte dabei für die Gesellschaft als "Aufbaubezuschussung" einen Gewinn von 20.175,50 DM. Den Spitzenbetrag von 175,50 DM erhielt er in bar und verbrauchte ihn für Reisespesen. Über die restlichen 20.000 DM wurde ihm von der Firma Bo an 10. Oktober 1949

va D “BE au

En N Gh re NT en AUSERER.

: aa ERBE ie

„Er t di:

ein Verrechnungsscheck ausgehändigt. Diesen übergab er, ohne die Eheleute LM in Kenntnis zu setzen, der Buchhaltung seiner Gesellschaft mit dem Bemerken, "ihn dem persönlichen

Konto gutzubringen". Der Scheck wurde am 12. Oktober 1949 els eingelöst in den Büchern der Gesellschaft vermerkt. Das Geld wurde zum Aufbau des Unternehmens verwendet. Die Angestellten der Buchhaltung, die damals ihren Aufgaben nicht voll gewachsen waren, brachten die 20.000 DM dem "Darlehnskonto" der Eh leute Koi gut. Von diesem Darlehnskonto wurden später die Beträge abgebucht, die der Angeklagte und seine Ehefrau bis zum 6. Oktober 1949 und 4. Mai 1950 als Einlagen auf die Auffüllung und Erhöhung des Stammkapitals zu erbringen hatten, Wie dem Beschwerdeführer nicht zu widerlegen war, geschahen diese Ab- und Umbuchungen auf seine Veranlassung.

Das Landgericht legt rechtsbedenkenfrei dar, dass diese 20.000 DM Erlös aus dem Geschäft mit der Firma Bo der Gesellschaft und nicht dem Angeklagten zustanden (§ 164 Abs 1 BGB; § 36 GmbHG). Der Gegenwert des Schecks ging in das Eigen tum dessen über, den es anging, d.h. in das der Gesellschaft, für die die Schecksumme vereinnahmt und auch verwendet wurde.

Das Handeln des Beschwerdeführers zum Nachteil der Gesellschaft sieht die Strafkammer in folgendem: "Er hat der WEB einen ihr gebührenden Vermögenswert entzogen, indem er den von der Firma BoWWiW eingegangenen Betrag seinem und seiner Ehefrau Darlehnskonto hat zuschreiben lassen und indem er ihn später rechnerisch als Einlage auf das aus seinem Vermögen zu erbringende Stammkapital verwertet hat". "Trotz der Tatsache, dass die von der Firma Bu eingegangenen 20.000 DM letztlich dem Vermögen der WWiib zugeflossen sind, ist der. Gesellschaft ein Schaden entstanden. Der Angeklagte hat nämlich durch die unberechtigte Verrechnung der von der

Firma BOWEER eingegangenen 20.000 DM bewirkt, dass die TI» den weiteren Betrag in gleicher Höhe niemals erhalten hat, den der Anfeklagte als Einlage auf die Stammkapitalserhöhung zu erbringen hatte",

Mit diesen Darlegungen steht zwar die in anderem Zusammenheng gebrachte Ausführung des Urteils zum Teil im Widerspruch, es habe dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden können; dass er die Verbuchung der - von ihm als Einlagen gedachten - Beträge auf sein und seiner Ehefrau "Darlehnskonto" veranlasst habe. Diese Unstimmigkeit, die übrigens möglicherweise nur ein Vergreifen im Ausdruck ist, beeinträchtigt den Schuldspruch nicht, Denn das Landgericht ist ersichtlich der Auffassung, dass der Angeklagte jedenfalls die unrichtige Buchung des ihm nicht zustehenden Betrages auf Darlehnskonto pflichtwidrig und zum Nachteil der Gesellschaft ausgenutzt hat. Durch die falsche Buchung der 20.000 DM entstand buchmässig der Eindruck, er und seine Frau hätten der Gesellschaft ein Darlehn in dieser Höhe gewährt. Statt diesen Buchungsfehler durch Streichung der Eintragung nachträglich beseitigen zu lassen,wozu er verpflicktet war (§ 41 Abs 1 GmbHG), benutzte er die Fehlbuchung zur Umbuchung auf Einlagekonto. Dadurch entstand nach den Büchern der Anschein, er und seine Frau hätten ihre sämtlichen Einlagen aus eigenen Mitteln geleistet. Mit den der Gesellschaft zustehenden und ihr bereits zugeflossenen 20.000 DM konnten jedoch keine Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt werden (RGZ 159, 330 t; BGHZ 15, 52 £).,

In dieser Handlungsweise des Angeklagten konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum ein Handeln zum Nachteil der Gesellschaft erblicken. Die Buchungen als solche veränderten zwar den Vermögensstand der Gesellschaft nicht (RG 12 1923, 654 Nr 4; RG JW 1934, 1498 Nr 15). Jedoch trat durch den undurchsichtigen und irreführenden Buchungsstand bereits eine Vermö-

nz 3 Auch a 2

Er 7 Be

uns

ET Ai Or hen

-

an ar

gensgefährdung der Gesellschaft ein. Diese Gefährdung vertiefte sich zu einer Vermögensschädigung; denn durch die Ausnutzw der Falschbuchung erreichte der Beschwerdeführer sein Ziel, sich umdseine Frau ihrer Einzahlungspflicht zu entziehen.

Auch die Darlegungen zur inneren Tatseite lassen keinen kechtsverstoss erkennen. Der Tatrichter hebt hervor, der Angeklagte sei "Volljurist" und mehrere Jahre lang als Rechtsberater von Wirtschaftsunternehmen tätig gewesen. Es wird ihm zwar eingeräumt, dass er "sein Tun nicht darauf abgestellt habe, di WER als sein ureigenes Lebenswerk zu schädigen". Er habe aber "gewusst, dass er mit seinem Tun, welches ihn der Notwendigkei entheben sollte, aus dem eigenen Vermögen die Stammeinlagen zu leisten, zugleich der Ts einen Schaden zufügen würde". Damit ist der Überzeugung Ausdruck gegeben, dass der Angeklagte zwar nicht in Schädigungsabsicht gehandelt, aber mit der Möglichkei einer Benachteiligung der Gesellschaft gerechnet und diese mög liche Folge seines Handelns gebilligt hat. Diese Annahme ist rechtlich nicht angreifbar. Bedingter Vorsatz reicht für den inneren Tatbestand der Vorschrift aus. Das Bewusstsein pflicht widrigen Handelns (BGHSt 3, 24) ergibt sich aus dem Zusemmenhang der Urteilsgründe. Der Beschwerdeführer hat gewusst, dass er nicht berechtigt war, sich den Erlös aus dem für die WW» vorgenommenen Verwertungsgeschäft gutschreiben zu lassen. Seine Einlassung, es habe sich um eine ihm zustehende Provision gehandelt, hat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei als unzutreffende Schutzbehauptung widerlegt.

Auch zum Strafausspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht konnte von einem endgültigen Schaden der Gesellschaft in Höhe von 20.000 DM ausgehen. Denn der Angeklagte hatte es bewusst unterlassen, seine und seiner Fral anlässlich der Kapitalerhöhung übernommene Verpflichtung zur

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/4-str-492-54#rd_18

Einzahlung auf die Stammeinlagen durch eigene, jedenfalls gesellschaftsfremde, Mittel (§ 46 Nr 2 GmbHG) zu erfüllen. Die Feststellungen des Landgerichts bieten keinen Anhalt dafür, dass die Eheleute Kol dazu in der Lage waren. Es war auch bis zurKonkurseröffnung praktisch niemand vorhanden, der die Leistungen von ihnen hätte einfordern können. Daher rechtfertigt sich die Annahme des Tatrichters, dass jedenfalls bei Konkurseröffnung der Schaden in Höhe von 20.000 DM endgültig eingetreten war. Die vom Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten hervorgehobene, spätere teilweise Wiedergutmachung ändert daran nichts,

b) im Fall C I b des Urteils gilt sinngemäss dasselbe, was verstehend zu dem Vorgang C I a ausgeführt worden ist. In diesem Tall handelte es sich um einen Betrag von 15.699,60 DM, der aus der Verwertung einer Bezugsberechtigung erlöst wurde. Diese gehörte zu dem von den Eheleuten Ill eingebrachten Herstellungskontigent. Den dafür von der Firma Wydis gezahlten Betrag hat der Angeklagte der Gesellschaft im Ergebnis auf die gleiche Feise entzogen. Hierin hat das Landgericht wiederum ein die Gesellschaft bewusst schädigendes Verhalten des Beschwerdeführers erblickt. Gegen die deswegen erfolgte weitere Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 81 a GmbHG ergeben sich gleichfalls keine rechtlichen Bedenken,

e) Fortsetzungszusammenhang dieser Tat mit dem zuC Ta behandelten Vergehen hat die Strafkammer verneint, Beide Vorgänge standen zwar in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes lag daher nicht fern [vel auch RG JW 1934, 169 Nr 13; BGH 3 StR 265/54 vom 29. Juli 1954, teilw angeführt in MDR 1955, 16). Das Landgericht hat indes eine solche Annahme "zugunsten des Angeklagten" verneint. Damit sollte gesagt werden: die Strafkammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass es der Angeklagte von vornherein

ne || 1 pre

rin -

um

auf heide Beträge abgesehen habe, Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die beiden Untreuehandlungen auf selbständigen Tatentschlüssen beruhten. Dieser auf dem Gebiet des Tatsächlichen liegenden Erwägung lässt sich mit Rechtsgründen nicht entgegentreten.

2) Hinsichtlich der Verurteilungen wegen unrichtiger Angaben gegenüber dem Registerrichter und Anstiftung hierzu (§ 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG, § 48 StGB) ergeben sich nur im ersten Fall - CO IT a - zum Strafausspruch rechtliche Bedenken,

a) Die Yestdeutsche Tabakgesellschaft mbH (später WE firmierend) war vom Angeklagten und seiner Ehefrau mit einem Stammkapital von 75.000 RM gegründet worden, wovon der Beschwerdeführer 50.000 RM und seine Frau den Rest einbrachte. Diese wurde zum Geschäftsführer bestellt. Da sie beim Tabakanbau grosse Verluste erlitten, beschlossen die Gesellschafter im Frühjahr 1948 die Herabsetzung des Stammkapitals auf 20.00 RM sowie am 9, August 1948 mit Rücksicht auf die Währungsreform die Auflösung der Gesellschaft, Am 22. August 1949 beschlossen si die Aufhebung der Liquidation und die Weiterführung der Gesellschaft. Die von der Ehefrau als Geschäftsführer beantragte ent” sprechende Eintragung wurde vom Amtsgericht beanstandet.

Unterdes hatten die beiden Gesellschafter am B. September 1949 die "Erhöhung der Geschäftsamteile", und zwar beim Angeklagten von 13.000 RM auf 13.000 DM, bei der Frau von 7.000 RM auf 7.000 DM beschlossen, Die Einlagen auf das Sta kapital sollten zuerst durch Sacheinlagen bewirkt werden. zu6 insoweit erhob der Registerrichter Beanstandungen. Auf seine Anregung entschlossen sich die Eheleute Kolb sodann, nach Möglichkeit Bareinlagen zu leisten, Sie traten, als im Zeitpunkt der Liquidationsaufhebung einzige Gesellschafter, am 6. Oktober 1949 erneut zu einer Gesellschafter-Versammlung zU

72 f

sammen. Sie gingen dabei davon aus, dass das Vermögen der : Gesellschaft durch die Währungsumstellung von 20.000 RM auf 2.000 DM abgewertet worden s#6. Um dem Registergericht den Nachweis über die "volle Aufstockung des Gesellschaftskapitals" zu erbringen, erklärtansie, dass sie beide seit dem Tage der Aufhebung der Liquidation 18.000 DM in bar in die Gesellschaft eingebracht hätten und diese daher wieder mit einem vollen Stammkapital von 20,000 DM arbeite, Frau Kon crklärte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin, diese 18.000 IM direkt in bar oder "über Verfügung der Städtischen Sparkasse" zum Ausbau der Gesellschaft empfangen zu haben. - Nach Einreichung dieser notariellen Urkunde wurden die Veränderungen in das Handelsregister eingetragen.

Die Strafkammer führt hierzu aus: Die Ehefrau Koi. habe Ale äusseren Merkmale eines Vergehens gegen § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG verwirklicht. Zu dieser mit Strafe bedrohten Handlung habe sie der Anpeklagte angestiftet. Sie habe die unrichtigen Angaben einmal behufs Eintragung der Gesellschaft gemacht; denn das Wiederaufleben unter Beendigung der Liquidation sei der erstmaligen Eintragung gleichzustellen. Sie habe ihre Angaben aber auch zwecks Eintragung einer Kapitalerhöhung gemacht.

Der erste Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. Der § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG stellt wissentlich falsche Angaben hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen unter Strafe. Er \ unterscheidet zwischen Erklärungen zwecks "Eintragung der Gesellschaft" und solchen zum Zweck der Eintragung einer Kapi- i talerhöhung. Unter "Eintragung der Gesellschaft" versteht das R Gesetz nur die erstmalige Eintragung in das Handelsregister anlässlich der Gründung (§ 8 Abs 2 GmbHG; Scholz, 3. Aufl Anm III 2; Hachenburg, 5. Aufl Anm 6 zu § 82 GmbHG). So hiess

Amt...

A ER EEE nn rd

a

In on en ee

-.ıı

er

es in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes (Sten.Ber. über die Verhandlungen des Reichstags, 8. Leg.-Periode I. Session 1890/92 S 3760): "Zunächst wird es in der Nr 1 .;.. unter Strafe gestellt, wenn dem Registergericht bei der ersten Anmeldung der Gesellschaft ... wissentlich falsche Angaben ... gemacht werden" (vgl auch RGSt 48, 154, 1595 RG JW 1911, 251 Nr 38).

In dem zur Entscheidung stehenden Fall war die Gesellschaft zwar gemäss § 60 Abs 1 Nr 2 GmbHG aufgelöst. Dies beendete jedoch nicht ohne weiteres ihre Rechtspersönlichkeit (Hachenburg Anm 1, 2 zu § 60 GmbHG). Sie bestand fort, solange noch verteilbares Vermögen vorhanden war (RGZ 134, 91, 94), Dass dies hier noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufhebung der Liquidation zutraf, ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, Von dem Erfordernis einer Neugründung (RGZ 118, 337, 340) ist auch der Registerrichter nicht ausgegangen.

Es ist nun anerkannt, dass eine Gesellschaft, deren Liquidation beschlossen war, unter bestimmten Voraussetzungen in eine werbende zurückverwandelt und dieseingetragen werden kann (RG aa0). Ob hierfür die Grundsätze des § 215 AktG gelten (Scholz Anm 3 zu § 60 GmbHG; vgl auch Art 1, § 1 Abs Lund 2 des Zweiten DMBilErgG vom 20. Dezember 1952, BGBIL I 824), kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls stellt § 82 Abs I Nr 1 GmbHG, erster Tatbestand, keine Strafvorschrift für falsche Angaben dar, die zwecks Eintragung der Fortsetzung einer wieder werbend gewordenen GmbH abgegeben werden. Eine dem § 295 Abs 1 Nr 5 AktG entsprechende Strafbestimmung fehlt für das Recht der GmbH. Die Auffassung des Landgerichts, der "Eintragung der Gesellschaft" im Sinne des § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG sei deren Fortsetzung nach Aufhebung der Liquidation gleichzustellen, scheitert an dem Analogieverbot des Art 103 Abs 2 Grund6-

E)

Zudem betreffen derartige Angaben die Frage und den Stand del

Liquidation, nicht aber "Einzahlungen auf die Starmeinlagen".

Dieser Rechtsfehler beeinträchtigt indes den Schuldspruch nicht, Die weitere Darlegung der Strafkammer, die Angaben seien ausserdem zum Zweck der Eintragung einer Kapitalerhöhung gemacht, ist rechtlich nicht angreifbar,

Der Angeklagte und seine Frau gingen in der fraglichen Erklärung, in Übereinstimmung mit dem Registerichter, davon aus, dass das "Vermögen" (gemeint war das Reinvermögen = Stammkapital) durch die Währungsreform auf 2.000 DM abgewertet worden war. Insoweit werden ihnen falsche Angaben - etwa aus dem Gesichtspunkt des § 53 Abs 2 Satz 5 DMBilG - nicht zur Last gelegt. Mit ihren Erklärungen wollten sie dem Registergericht den Nachweis Über die "volle Aufstockung des Gesellschaftskapitals" erbringen. Darin konnte die Strafkammer rechtsbedenkenfrei Angaben zwecks Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals von 2.000 auf 20,000 DM hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stemmeinlagen erblicken. Von Stammeinlagen ist zwar in der fraglichen Urkunde nicht ausdrücklich die Rede, sondern vom "Vermögen", vom "Gesellschaftskapital" und vom "Stammkapital". Der Tatrichter hat jedoch die Erklärung der Ehefrau Kom 18.000 DM seien in die Gesellschaft eingebracht gewesen, als Angaben über Einzahlungen auf die $tammeinlagen angesehen. Diese Auslegung ist rechtlich möglich, auch wenn

- die Äusserung zugleich dem Nachweis dienen sollte, dass die Ge-

sellschaft wieder werbend geworden war ("seit dem Tage der Aufhebung der Liquidation ..."),

Die Strafkamier legt dar, diese Angaben seien zumindest zu einem Betrage von 7.040,68 DM (18.000 DM abzüglich eines ausgenutzten und für die Gesellschaft verwendeten Sparkassenkredits von 10.959,32 DM) unrichtig gewesen. Mehr als diese 10:,959,32 DM seien der Gesellschaft nicht zugeflossen. Der

. =

nm

menu

KERREERCHEISTEEEE" Gran eg, 4

- EL

un „nı

Pe - 0

Diner af ee 2 De NE 5

von der Firma Wy@ik damals eingegangene Teilbetrag von 10.000 hätte zu Einzahlungen auf das Stammkapital nicht verwendet wer den können, da dieses Geld der Gesellschaft selbst gebührt ha. be und ihr unberechtigt entzogen worden sei.

Dieser Auffassung lässt sich im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht entgegentreten.

Durch die Buchung der 10.000 DM (Wy@m) auf Darlehnskont der Eheleute Koi» - die zudem nach der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers eine Fehlbuchung war - erla ten diese keine Darlehnsforderung gegen die Gesellschafl. Das Darlehn setzt einen Vertrag voraus, der durch einen bloßen Buchungsvorgang nicht entsteht, Durch die Verwendung des Geldes zum Aufbau der Gesellschaft erhielt diese nur das, was ihr schon aus anderen Rechtsgründen zukam (RGZ 60, 29 a.E-).

Ob die Erklärung, 18.000 DM seien der Gesellschaft als - Einzahlungen der Eheleute Kortländer auf die Stammeinlagen zugeflossen, für die Kapitalerhöhung in vollem Umfang erfor. derlich war (§ 57 Abs 2, § 7 Abs 2 GmbHG), ist im Rahmen des § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG ohne Bedeutung. Yie der Urteilszusammenhang ergibt, entstand durch die Eintragung im Handelsregister und deren Bekanntmachung für die Öffentlichkeit (§ 9 Abs 1, § 10 HGB), vor allem etwaige Kreditgeber, der Eindruck, das die Gesellschaft mit einem auf 20.000 DM erhöhten Stammkapital arbeite. Dieses ist - im Gegensatz zum Gesellschaftsvermögen - eine feststehende Grösse und der Mindestgarantiefond8 für die Gläubiger der Gesellschaft (§ 30 Abs 1, § 19 Abs 1 § 42 Nr 4 GmbHG; Lehmann-Hoeniger, Handelsrecht 5 388). Daher müssen solche Angaben in vollem Umfang wahr sein (RGSt 43, 323; RG JW 1911, 251 Nr 38).

Danach ist die Annahme der Strafkammer, die Ehefrau Ko GEBR habe Aurch ihre teilweise falschen Angaben die äusser

Merkmale eines Vergehens gegm § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG verwirklicht, rechtlich nicht angreifbar. - Der Angeklagte hat seine Frau zu ihrem Tun bestimmt, Die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte somit der Anstiftung zu dem Vergehen gegen § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG schuldig sei, ist nicht zu beanstanden (BGHSt 4, 355 ff).

Im Strafausspruch kann indes die Verurteilung in diesem Fall nicht bestehen bleiben, Der Tatrichter hat, wie dargelegt, aus Rechtsirrtum auch den Tatbestand des § 82 Abs 1 Nr lin der ersten Begehungsform als erfüllt angesehen. Er hat zwar für alle drei Vergehen gegen § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG dieselbe Strafe von einem Monat Gefängnis für schuldangemessen angesehen, Dennoch lässt sich nicht ausschliessen, dass der Rechtsfehler den Strafausspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hat. Das Landgericht hat hierbei möglicherweise

nicht erwogen, dass der Fall C II a besonders gestaltet war. —t

Einmal herrschte zur damaligen Zeit über die Auswirkungen des neuen DMBilG auch bei Sachkennern manche Unsicherheit, Zudem war hier eine mit der Neufestsetzung verbundene Kapitalerhöhung notwendig, um eine Auflösung zu vermeiden (§ 80 Abs 1,

2 DMBilG; Scholz, GmbH-Räsch 1950, 34 f).

b) -CIIvp-

Am 4. April 1950 beschlossen die Gesellschafter — der Angeklagte, seine Ehefrau und die Eheleute Lew - u.a. die Erhöhung des Stammkapitals von 20.000 DM auf 100.000 DM. Nach ihren Erklärungen brachten u.a. die Ehefrau Koks auf die übernommene Stammeinlage von 20.600 DM in bar 10.000 DM und in Sachwerten 10.600 DM ein, der Angeklagte auf die von ihm übernommene Einlage von 46.000 DM Sacheinlagen mit 16.000 DM und in bar 30.000 DM. — Auf Veranlassung des Beschwerdeführers meldete die Ehefrau Koiiiiimm dem Registergericht die Kapitalerhöhung zur Eintragung an. Sie versicherte dabei als alleinige Geschäftsführerin, dass die Sach- und Geldeinlagen in

re

—e

voller Höhe eingebracht seien und zur freien Verfügung der

Gesellschaft ständen, Der Registerrichter forderte den Nachne Ehefrau in einer weiteren Gesellschafterversammlung: Sie hätten auf dem Grundstück der Frau Kolb cinen Vergrösse. rungsbau für 26.600 DM ausführen lassen. Diesen Bau brächten, sie als Sacheinlage ein. Die hierfür ausgegebenen Beträge ent. fielen in Höhe von 10.600 DM auf Frau Kol und in Höhe von 16,000 DM auf den Angeklagten. Auf Veranlassung des Beschwerdeführers überreichte Frau Koi Ausfertigung dieser Erklärungen und bezog sich im übrigen auf ihre Versicherung vom 5. April 1950. Daraufhin wurden die Veränderungen in das Handeisregister eingetragen.

Die Strafkammer hat angenommen, die zur Eintragung der Kapitalerhöhung gemachten Angaben der Ehefrau Koi seien (teilweise) unrichtig gewesen. Sie habe sinngemäss erklärt. der Angeklagte habe zusammen mit seiner Frau über die bereits erörterten 18.000 DM (C II a des Urteils) hinaus weitere 66.600 DM in bar oder als Sachwert aus ihrem Vermögen in das der Gesellschaft überführt. Zur Tilgung der Barforderung der Gesellschaft oder zur Erstellung des Sachwertes hätten jedoch die von den Firmen Bob und Wyammm eingegangenen Beträge (20.000 und 15.699,60 DM) nicht verwendet werden können. Dies habe der Angeklagte auch gewusst,und sich daher wiederum der Anstiftung zur unrichtigen Anmeldung gemäss § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG schuldig gemacht.

Diese Auffassung des Landgerichts lässt keinen durchgreifenden Rechtsverstoss erkennen. - Die Sacheinlage (§ 56 GmbHß) sollte nach dem Wortlaut der Erklärung vom 5. Mai 1950 in der Einbringung des von den Eheleuten Kos nach ihrer Be- ' hauptung mit 26,600 DM finanzierten Erweiterungsbaus bestehe Das Eigentum an dem Gebäude wird nach §§ 94, 946 BGB der Ehe-

=.

frau Kom sofern sie noch die Grundstückseigentümerin war, zugestanden haben, weil ein Fall des § 95 BGB nicht ersichtlich ist. Das Bauwerk konnte nicht ohne das Grundstück eingebracht werden.

Jedenfalls ist die Auslegung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, es seien 66.600 DM (40.000 und 26.600 DM) in bar oder in Sachwerten von den Eheleuten Koi aus ihrem Vermögen in die Gesellschaft als eingebracht erklärt worden. Das Landgericht konnte dabei offen lassen, ob die Angaben über die Bareinlagen oder die Sacheinlagen oder zum Teil bei beiden Einlagegruppen falsch waren. Auf jeden Fall entstand für die Öffentlichkeit der irrige Eindruck, dass die Eheleute Kom aus eigenen Mitteln volle 66.600 DM in bar oder in Secheinlagen zum Zweck der Kapitalerhöhung eingebracht hatten. Dies ist entscheidend (vgl auch Fischer JZ 1954, 428).

Der Strafausspruch ist im vorliegenden Fall - CIIbnicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Hier waren lediglich Angaben zwecks Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals gemacht (§ 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG in der zweiten Begehungsform). Der Tatrichter konnte auch ohne Rechtsverstoss bei der Strafzumessung die "hahen Werte", die unrichtig als bewirkte Einlagen angemeldet waren, strafschärfend berücksichtigen. Es besteht kein Anhalt dafür, dass diese Werte zum Nachteil des Angeklagten zu hoch bemessen worden seien. - Die Revision erweist sich daher auch in diesem Fall als unbegründet.

c) Im Fall C II &, bei der Anmeldung der HMB,ist der Angeklagte selbst als ausdrücklich bestellter Geschäftsführer tätig geworden. Als von Frau Koiib eingebrachte Sacheinlage wurde eine Tabakschneidemaschine bezeichnet. Der Angeklagte versicherte bei Anmeldung der neuen Gesellschaft, dass das Gesellschaftskapital in voller Höhe in die Gesellschaft einge-

re re

m DT—lman mn non Ton

”.- rn nei ur

brach; sei Diese Versicherung (§ 8 Abs 2 GmbHG) war nach den Feststellungen der Strafkammer insoweit falsch, als die Bacheinlage noch nicht eingebracht war. Die Maschine war damals allenfalls bestellt, aber noch nicht geliefert.

Die Auffassung des Landgerichts, dass unter die Angaben über die Einzahlung der Stammeinlage im Sinne des § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG auch solche über die Leistüng von Sacheinlagen Ffallen, ist rechtlich bedenkenfrei (RGSt 38, 128; 43, 250, 254, 430, 431; 48, 153 ff; Brodmann Anm 1 f zu § 82), Dass diese Versicherung falsch war, ist dem Angeklagten, wie die Strafkammer darlegt, bekannt gewesen. Er glaubt allerdings nach sei ner Einlassung "nicht strafbar zu sein, weil das Eintreffen d bestellten Maschine kurz bevorgestanden habe". Das Landgericht hat demgegenüber ausgeführt, dies könne den Beschwerdeführer nicht entlasten, er habe vorsätzlich, wissentlich gehandelt. Ihm sei bekennt gewesen, dass die Sacheinlage im Zeitpunkt den Anmeldung noch nicht erbracht worden war; gleichwohl habe er die gegenteilige Versicherung abgegeben. Damit hat der Tatric ter nach dem Urteilszusammenhang der Überzeugung Ausdruck gegeben, der Angeklagte, ein erfahrener Wirtschaftsjurist, habe gewusst, dass er unrecht tat. Der Tatrichter hat dabei ersich lich berücksichtigt, dass diese Erklärung des Beschwerdeführer nicht die erste war, die er gegenüber dem Registergericht abgab oder abgeben liess, und dass er von diesem schon bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen worden war, Einlagen euf das Stammkapital (sei es in bar oder als Material) müssten 2 Verfügung stehen (Vfg des Registergerichts in Arnsberg vom 1. Oktober 1949), Die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines Vergehens gegen § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG sind somit ausreichend Sestgestellt. j

Auch der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf:

3) Die Verurteilung wegen Betruges - C III b - ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.

Auf Grund der bewusst falschen Angabe, dass der WB eine Forderung von 12.000 DM gegen die Firma Sch zustehe, veranlasste der Angeklagte die Zollverwaltung (Abkommen vom 30. August und 5. September 1950), wegen ihrer fälligen Forderungen von der sofortigen Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen Abstand zu nehmen. Ein solcher Zugriff hätte damals Erfolg gehabt, weil die Gesellschaft zu jener Zeit noch über Aussenstände in Höhe von etwa 500.000 DM verfügte. Durch die Stillhalte-Vereinbarungen kam es dazu, dass die Zollverwaltung erst am 4. April 1951 zu neuer Pfändung schritt. Im Konkursverfahren fiel die Bundesfinanzverwaltung in Höhe von 71,3 % ihrer Forderungen aus.

Ill. Das Urteil ist somit nur im Strafausspruch im Fall C II a mit den Feststellungen und bezüglich der Gesamtstrafe aufzuheben.

Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen