Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Stand: 10.06.2019
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 3 StFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.04.1957 – 4 StR 32/57
- BGH, 31.01.1952 – 5 StR 11/52
- BGH, 08.11.1955 – 5 StR 441/55
- BGH, 25.01.1955 – 5 StR 572/54
- BGH, 18.10.1955 – 1 StR 346/55
- BGH, 23.02.1955 – 2 StR 264/55Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.07.1967 – 1 StR 169/67
- BGH, 27.01.1965 – 2 StR 460/63
- BVerfG, 15.12.1959 – 1 BvL 10/55Zur Frage der verfassungsmäßigen Abgrenzung von Amnestietatbeständen (Platow-Komplex; Verwaltung und Presse)Zitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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07.04.2009 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I 725)
BGBl. 2009 I S. 725
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