Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 84
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Nach Gewicht
- BGH, 11.04.1957 – 4 StR 32/57
- BGH, 08.05.1956 – 1 StR 485/55
- BGH, 17.04.1958 – 5 StR 44/58
- BGH, 24.01.1956 – 5 StR 567/55
- BGH, 01.11.1955 – 5 StR 425/55
- BGH, 17.05.1955 – 5 StR 83/55
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main.