Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 16.12.1958 – 5 StR 512/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Werbeleiter Heinrica R Em zu: Tg, geboren am EEE 1909 ir cm,
- Sachbezeichnung: Nm u.a. - wegen Vergehens nach § 84 GmbHG u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Dezember 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Runte gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19.April 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. '
- Von Rechts wegen -
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Treisprechung im übrigen wegen Vergehens gegen § 84 GmbHG (Unterlassung von Konkurs- oder Vergleichsamtrag), wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs.1 Nr.3 KO), wegen Betruges und wegen Untreue (§ 81a GmbHG) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von zweimal 200 DM verurteilt und bestimmt, daß an die Stelle der Geldstrafen für den Fall, daß sie uneinbringlich sind, für je 20 DM ein Tag Gefängnis tritt. Die Vollstreckung der gegen Runte erkannten Freiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Strafkammer hält folgende Einzelstrafen gegen diesen Angeklagten für verwirkti:
wegen des Vergehens nach § 84 GmbHG 200 DM Geldstrafe
wegen einfachen Bankrotts 200 DM Geldstrafe wegen Betruges vier Monate Gefängnis und wegen Untreue sechs Monate Gefängnis.
Die Revision des Angeklagten greift seine Verurteilung wegen Betruges nicht an; sie ist ausdrücklich auf die Verurteilung wegen der anderen Vergehen beschränkt worden. In diesem Umfange beanstandet si. das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Sie hat keinen Erfolg.
I, Verfahrensyoraussetzungen,
Sämtliche Verurteilungen des Angeklagten RB beziehen sich auf sein Verhalten während seiner Tätigkeit in der Firma Mm & Co GmbH, d.h. vom 16.0Oktober 1952 bis zum Monat Juni 1953. Das gibt zur Prüfung Anlaß, ob das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgessetzes vom 17.Juli 1954 insoweit einzustellen ist, als gegen Runte wegen Vergehens nach § 84 GmbHG und wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr.3 KO in Verbindung mit §§ 83 und 41 GmbHG auf Geldstrafen
- 3.
- Du von je 200 DM erkannt worden ist, wobei die dafür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 20 Tage Gefängnis ausmachen würden. Diese Frage ist hier zu verneinen, weil die für die anderen Straftaten erkannte Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis die Höchstgrenze des § 2 StFG 1954 übersteigt. In solchem Falle sind auch die selbständig daneben verhängten Geldstrafen nicht erlassen. Das hat der Bundesgerichtshaf schon in zwei nicht veröffentlichten Urteilen unter Hinweis auf? den Wortlaut des § 2. Abs.2 des Gesetzes ("allein oder nebeneinander") ausgesprochen (4 StR 492/54 vom 20.Januer 1955 und 3 StR 280/54 vom 6.April 1955).
II. Die Verfahrensrügens
1. Die Revision hält die Vorschriften der §§ 244, 251 StPO für dadurch verletzt, daß die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Harald DEEEEB durch einen ersuchten Richter nicaht in der Hauptverhandlung verlesen und für das Urteil nicht verwertet worden ist; sie meint, daß diese Aussage von Bedeutung gewesen sein würde "für die Verurteilung des Angeklagten RB wegen Vergehens gegen § 84 GmbHG und wegen einfachen Bankrotts", Damit wird die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs.2 StPO geltend gemacht. Dazu gehört aber, daß die Revisinn die Tatsachen angibt, die durch Dieckmanns Aussage hätten bewiesen werden können und zu :einer anderen strafrechtiichen Würdigung des en er des Angeklagten geführt hab ‚en würden (EGASt 2 ‚168). diese Angaben fehlen, ist diese Rüge als hutkläringerüge . unzulässig. Zu einer ordnun ıgsmäßigen Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 245 StBO gehört hier die Behauptung, ‚daß zur Zeit der Hauptverhandlung die Vorlesung der kommissarischen Vernebmung des Zeugen Dim i.5- des § 251 StPO nach zulässig war. Eine solche Behauptung enthält die Revisionsrechtfertigungsschrift aber nicht.
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2. Mit der Rüge der Verletzung des § 60 Nr.3 StPO durch die Vereidigung des Zeugen Sb Psanstandet die Revision nicht etwa, daß der Antrag der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft, den Zeugen SB wegen Verdachts der Mittäterschaft unbeeidigt zu lassen, entgegen der Vorschrift des § 34 StPO ohne Mitteilung der für den Beschluß maßgebenden Gründe von der Strafkammer abgelehnt worden ist. Sie führt vielmehr nur aus, daß Sg als "Hauptbuchhalter der Firma Nm & Co" für den "strafwürdigen Zustand der Buchhaltung" dieser Firma verantwortlich gewesen sei und darum im Verdacht stehe, sich der Beihilfe des von dem früheren Mitangeklagten Nikolaus Mg begangenen Vergehens gemäß § 240 Abs.1 Nr.3 KO schuldig gemacht zu haben; s no mi t hätte Sp wegen des Verdachts seiner Beteiligung an der Tat nicht vereidigt werden dürfen. Damit greift die Verteidigung die in der Anordnung der Vereidigung liegende verneinende Antwort der Strafkamner auf die Frage an, ob Sl sier Teilnahme an den Taten verdächtig war, die den Gegenstand der Untersuchung bildeten. Welche Antwort hierauf zu geben war, kann das Revisionsgericht dem Tatrichter nicht vorschreiben, Nur wenn sich aus dem Inhalt des Urteils ergäbe, daß der Strafkammer hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, sie 2.B. die Rechtsbegriffe der "Beteiligung" oder des "Verdachts" verkannt hätte, läge ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen könnte, wenn es auf ihm beruhte (BGHSt 4,255; 4,368; 9,71). Für einen solchen Rechtsfehler !}ieten aber weder die Urteilsgründe noch die Ausführungen der Revision irgendeinen Anhalt.
III. Die Sachrüge
kann auch keinen Erfolg haben.
Soweit sie die Verurteilung des Angeklagten nach
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85 8A und I GrrÜ$ augreifti, serst sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und greift dessen Beweiswürdigung in verfahrensmäßig unzulässiger Weise an.
Zu 8.249 Abel Nr.3 KO i,Verb, ult §§ 85 und 41 GmbHG kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, daß die Buchhalturg zu den Obliegerl.siten des frükeren Mitangeklagten Nikolaus WEB schört Kabe und das er irn - RD - daher nicht zugenutet werden körne, sich um die - schon bei seinen Eintreten in Unordnung befindliche -— Buchhaltung überhaupt zu kümmern § 41 GnbHG verpflichtet j e den Geschäftsführer im öffentlichen Interesse, für die crdnungsmäßlge Geschäftsführung zu sorgen. Diese Pflicht kann Jhm nicht durch die Arbeitsteilung innerhalt des Betrietes abgenommen werden (vgl.RG JW 1908,6047°0, RGSt 13,255,239; RG 12 1920,394)» Die Feststellungen des Landgerichts ergeben. 0ß der Angeklagte vorsätzlich gegen diese Pflicht verstoßen hat, indem er nichts unternahm, die Buchführung ir Grdmung zu bringen oder bringen zu lassen, nachdem er in Februar 195% ven dem Buchprüfer Heim erfahren hatte, daß älcser wegen der Mängel der Buchhaltung. nur einen "annähernden Status" hatte aufstellen können (VA 5,23). Dariber hinaus hat ige vorsätzlich selbst Falschhuchungen veranlaßt, inden er den Buchhalter See anwies,. on ibm. - RB - bei. der Bark für Rechnung der GmeH abgehobene. und- veruntreute Gelder vorläufig auf seinen Spesenkonts zu. verbuchen, und Belege, die zu einer. ordnungsmäßigen Verbuchung dieser Beträge gehört haben würden, trotz mehrfacher Aufforderung nicht beibrachte . (TA 3:35).
Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sach-
rüse veranlaßte Prüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Anzeklastcn TB-
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Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr,Zoffka Siemer
Schmitt Hoepner