Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 42 Bilanz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.07.2023 – II ZR 116/21Zwei-Personen-GmbH: Zulässigkeit einer Ausschließungsklage des Gesellschafters gegen den anderen Gesellschafter; Wirksamwerden der Ausschließung bereits mit Rechtskraft des UrteilsZitiert von 4
- BFH, 22.02.2023 – I R 27/20Fremdübliche Verzinsung einer DarlehensforderungZitiert von 6
- BAG, 23.01.2001 – 3 AZR 287/00Betriebliche Altersversorgung: Ablehnung der Betriebsrentenanpassung wegen unzureichender Eigenkapitalausstattung nach Eigenkapitalverlusten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 73
- LG Bonn, 15.03.2013 – 37 T 730/12Zitiert von 1
- BGH, 28.09.2020 – AnwZ (Brfg) 16/20Zulassung einer GmbH-Geschäftsführerin als Syndikusanwältin: Anwaltliche Prägung des Beschäftigungsverhältnisses
- BGH, 28.01.2020 – II ZR 10/19Auszahlung des Abfindungsguthabens an aus GmbH & Co. KG ausscheidenden Kommanditisten keine einfache InsolvenzforderungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 27.03.2025 – 10 K 2795/22 F
- LG Landshut, 12.04.2024 – 7 NBs 203 Js 16435/22
- OLG Schleswig, 26.02.2024 – 16 U 93/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/42#abs-1 (1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/42#abs-2 (2) Das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter ist in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Einziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht. Der nachzuschießende Betrag ist auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert unter der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann. Ein dem Aktivposten entsprechender Betrag ist auf der Passivseite in dem Posten "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/42#abs-3 (3) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben; werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden.