§ 295 Änderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 50/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)Zitiert von 4
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 51/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 59/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 128/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 241/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 127/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 20.06.2025 – 19 OH 19/23
- LG München II, 25.08.2023 – 5 HK O 4013/22
- LG Köln, 09.12.2022 – 82 O 145/21Zitiert von 1
31 Entscheidungen zu § 295 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 295 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/295#abs-1 (1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/295#abs-2 (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.