§ 295 Änderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/295#abs-1 (1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/295#abs-2 (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 295 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 50/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)Zitiert von 5
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 51/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 59/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 128/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 241/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)
- BGH, 18.09.2012 – II ZR 127/11(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.06.2026 – 10 W 3/25
- LG Düsseldorf, 20.06.2025 – 19 OH 19/23
- LG München II, 25.08.2023 – 5 HK O 4013/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 295 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 295 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.