Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 946 Verbindung mit einem Grundstück

Stand: 10.06.2019

Bund231 Entscheidungen

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

§ 945 § 947