Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern
Stand: 23.09.2021
Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legen die Geschäftsführer für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 36 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.01.2005 – I-16 U 59/04
- BGH, 11.07.2005 – NotZ 9/05
- BGH, 24.03.1955 – 4 StR 529/54Zitiert von 1
- BGH, 20.01.1955 – 4 StR 492/54Zitiert von 6
- OLG München, 17.10.2024 – 29 U 310/21Zitiert von 3
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 19.06.2023 – 18 K 3561/21.T
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 19.01.2017 – 17 Sa 993/16
- OLG Düsseldorf, 15.04.2013 – VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)
- LG Bonn, 08.01.2009 – 14 O 47/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
BGBl. 2021 I S. 3436 Gesetzgebungsmaterialien
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