Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern
Stand: 23.09.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.01.2005 – I-16 U 59/04
- BGH, 11.07.2005 – NotZ 9/05
- OLG München, 17.10.2024 – 29 U 310/21Zitiert von 2
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 19.06.2023 – 18 K 3561/21.T
- LAG Hamm, 19.01.2017 – 17 Sa 993/16
- OLG Düsseldorf, 15.04.2013 – VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 08.01.2009 – 14 O 47/08
- LSG NRW, 14.12.2006 – L 10 B 21/06 KA ERVertragsarztrecht - Einstweilige Anordnung - Wirtschaftlichkeitssteuerung - Arzneimittelvereinbarung - Zulässigkeit der Veröffentlichung einer Me-Too-Liste durch Kassenärztliche Vereinigung - Aufnahme von Analogpräparaten - § 84 Abs. 1 SGB V KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- OLG Düsseldorf, 28.09.2005 – I-15 U 158/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legen die Geschäftsführer für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.