Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

StFG

§ 11 Haushalts- und Vermögensrechnung und parlamentarische Unterrichtung

Stand: 04.11.2022

Bund3 Fassungen23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Fonds auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11#abs-2 (2) Die Haushalts- und Vermögensrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11#abs-3 (3) Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.

§ 10a § 12