Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 11 Haushalts- und Vermögensrechnung und parlamentarische Unterrichtung
Stand: 04.11.2022
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- BGH, 29.06.1955 – 4 StR 251/55
- BGH, 01.02.1955 – 5 StR 653/54
- BGH, 22.11.1955 – 2 StR 238/55
- BGH, 20.01.1955 – 4 StR 492/54Zitiert von 6
- BGH, 30.11.1954 – 2 StR 279/54Zitiert von 5
- BGH, 02.11.1954 – 1 StR 332/54Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 StFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Fonds auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11#abs-2 (2) Die Haushalts- und Vermögensrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/11#abs-3 (3) Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.