Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.04.1954 – 3 StR 564/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2236 016
In Nanen des Volkes
in der Strafsache gegen
wegen schwerer passiver Bestechung u.a:
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. und 18, Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspr -äsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EBD bei der Verkündung.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des ängeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. April 1954 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte iss wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in zwei Fälle einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteiit
ferner wegen zwei weiterer Diebstwähle anstelle ich verwirkter Gefängnisstrafen von drei und zwei. Tagen zu Geldstrafen von 15,-- DM und von 10,-- DM. Ausserdem sind drei Geldbeträge gemäss § 335 StGB für dem Staate verfallen erklärt worden. Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. |
I, Die Verfahrensrüge, das Gericht sei nicht oränungsmöässig besetzt gewesen, weil ein Schöffe während eines erheblichen Teiles der Verhandlung geschlafen habe, kann keinen Erfolg haben, Eine unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts liegt vor, wenn einer der Richter infolge Jkermüdung unfähig ist, die Vorgänge in der Hauptverhandlung wahrzunehmen, nicht aber schon dann, wenn der Richter durch Ermüdungserscheinungen vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt worden ist (BGHSt 2, 14). .Die Revision be>. hauptet zwar, der Schöffe Heusel sei in der Ha uptv rerhandlung wiederholt eingeschlafen und habe auch während eines erheblichen Teiles des staatsanwaltschaftlichen Schlussvortrages geschlafen. 'Der Anwaltsassessor Dr. S EEE. der zwei der Mitangeklagten verteidigte, hat dies ebenfalls in seiner schriftlichen Äusserung angegeben. Der Schöffe Ee@ip hat dagegen erklärt, dass er zwar kurze Zeit von einer Ermüdung befallen gewesen sei, dass er aber keineswegs während eines erheblichen Teiles der Hauptverhandlung geschlafen habe, Auch den dienstlichen Äusserungen der übrigen Beteiligten kann dies nicht entnommen werden. Der Protcekollführer
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und die beiden beisitzenden Berufsrichter haben lediglich beobachtet, dass der Schöffe in einem Zeitpunkt die Augen geschlossen hatte und dass dies, nachdem er deshalb angestossen worden war, nicht mehr vorgekommen ist, Insbesondere ergeben die dienstlichen Äusserungen der Richter, des Urkundsbeamten und des den Saaldienst versehen habenden Ju. stizwachtmeisters, dass nicht etwa dieser, wie Assessor Dr. SC 22 int, den Schöffen geweckt hat. Danach ist nicht erwiesen, dass der Schöffe an wesentlichen Vorgängen der Heuptverhandlung nicht teilgenommen hat.
Il. Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung des Urteils gibt zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlass.
1.) Zum Schuldspruch wegen Diebstahls
a) Zwei selbständige Diebstähle findet das Landgericht zutreffend. darins dass der Angeklagte von ‚dem Altmaterial, das. bei dem im Auftrage der Besatzungsmacht durchgeführten Umbau der Kasernenanlagen in Babenhausen anfiel; zu dem Mi tangeklagten VOEEEED rei Eisenträger und zwan- ‚sig laufende Meter Gussrohr und zu dem Mitangekiagten Vo m sieben: Ei senträger durch den Mitangeklagtn ZU bri. gen liess. Nach den tatrichterlichen Feststellungen gehörte ihm das Material nicht. Tie Besatzungsmacht hatte sich... die Verfügung darüber ausdrücklich vorbehalten. Es befand ;, sich "mindestens im Mitgewahrsam, wenn nicht im Alleinge- # wahrsam" des Leiters der Baustelle in Babenhausen, des Re- \ gierungsbaurats a.D. UMEWB. Der Angeklagte hat die Trä- | ger und das Rohr nicht zuvor in seine eigene Verfügungsgewalt gebracht, sondern veranlasst, dass ZB sie om L1a-
gerplatz unm:ttelbar zu VB rc vo Hrachte. wie E
das Landgericht rechtlich zutreffend annimmt, hat der Angeklagte das Material gleichwohl in der Absich“ rechtswi.driger Zueignung - unter Benützung ZUEB: als Werkzeug - weggenommen, Er hat bei VB vo: .ına nach der Lieferung der Träger und des Gussrohrs Speisen und Getränke im Werte von etwa 30,-- DM verzehrt, ohne etwas dafür zu bezahlen-Bei Weib tankie er 50 kis 80 Liter Benzin, liess Kraftfahrzeugreparaturen im Gesamtbetrage von 50,-- IM ausführen und erhielt von Well dessen Kraftwagen für mindestens zehn Fahrten von seinem Wohnort Mörfelden nach Babenhausen zur Verfügung gestellt, ohne für all diese Leistungen eiwas zu bezahlen. Zwischen dem Angeklagten und We» EEE sowon1 wie We pestanda unausgesprochen Einverständnis darüber, dass für die beiderseitigen Leistungen keine sonstige Vergütung erfolgen sollte, Der Angeklagte hat also durch die Hingabe des Materials wirtschaftliche Vorteile erzielt, indem er von VD ni voB onne sonstigesEntgelt Leistungen erhielt, für die er andernfalls Geld hätte aufwenden müssen. Er hat somit die Träger und das Gussrohr zwar nicht in ihrer Substanz, wohl aber ihren wirtschaftlichen Wert nach dem eigenen Vermögen einverleibt (vg1.BGHSt 4, 236 und BGH 1 StR 425/54 vom 23. kpvil 1954 = 2M § 350 Nr-6). -
6b) Der Angeklagte hat ferner im Herbst 1951 aus den Räumen der Bauleitung einmal zwei Säcke Koks und ein anderes Mal einen Sack Briketts im Gesamtgewicht von etwa zweieinhalk Zentner - beides fiskalisches Eigentum - weggenommen. Den Koks hat er dem Mitangeklagten voii. die Briketts einer Frau TBB. ::ea10s zum Verbrauch übergeben. Das Landgericht sieht darin zwei weitere Diebstähle des An- .geklagten. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen,
Zw. DAR TE
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dass der Angeklagte den Koks und die Briketts selbst zu den Empfängern gehracht und sie ihnen im eigenen Namen
geschenkweise übergeben hat und dass er dies schon bei der Wegnahme beabsichtigie,. Auch hier handelte er in der Absicht, sich den Brennstoff rechtswidrig zuzueignen. Ten wer fremde Sachen einem anderen unentgeltlich zuwendei, ej.gnet dieselben dadurch sich zu, wenn er im eigenen Namen darüber verfügt, insbesondere also, wenn er sie einem Dritten schenkt (BGHSt 4, 236 /238/2397)
2.) Zum Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechun
Der Angeklagte war als Aushilfsang yestellter bei der von: Sonderbauamt Darmstadt, einer deutschen Behörde, für den Aus- und Umbau der Kasernenanlagen in Babenhausen eingesetz- ” ten Bauleitung eingestellt. Das Sonderbauamt hatte bei aie- |: sem Bauvorhaben die Abrechnung mit den ausführenden Firmen E und die Aufgaben eines Architekten zu erledigen. Der Angeklagte war Bauführer für Heizung, sanitäre Installation une #° Elektroarbeiten. Als solcher hatte er auf diesen Sachgebieten an Hand der vorliegenden Pläne die lLeistungsverzeichni: se, in denen die auszuführenden Arbeiten im einzelnen auf geführt waren, aufzustellen und darüber zu wachen, dass die. Arbeiten dementsprechend auch ausgeführt wurden. Ohne Rechts irrtum erachtet das Landgericht ihn deshalb als Beamten im. strafrechtlichen Sinne. Er war durch öffentlich-rechtlichen. Auftrag zu Dienstleistungen berufen, die aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen Zwecken dienten.
Das Landgerich t geht davon aus, dass die Lieferung der Träger und der Gussrohre an We und vo Hanaiunzer $ waren, die in sein Amt einschlugen. Im Urteil ist dies zwar + nicht näher begründet. Es ist jedoch rechtlich nicht zu be-
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anstanden. Das Merkmal einer in das Amt einschlagenäen Handlung in Tatbestand des § 332 StGB verlangt nicht,
dass der Beamte für die betreffende Handlung zuständig
ist, Es genügt, dass das in Frage stehende Dienstgeschäft zum Geschäftsbereich der Behörde des Beamten gehört und dass die Bearbeitung solcher Angelegenheiten ihrer Art
nach in sein Amt einschlägt, auch wenn durch die Geschäftsverteilung gerade die fragliche Amtshandlung einen andsren Beamten zugewiesen ist.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen gehörte es zu den Aufgaben der Bauleitung, das Altmaterial, das beim Umbau der Kasernenanlagen abfiel, zu sammeln und zu bewachen. Die Verfügung darüber hatte sich allerdings die Besatzungsbehörde vorbehalten. Der Angeklagte war nichiü befugti, über das Material zu verfügen. Er war jedoch den Baufükrern der anderen Sachgebiete gleichgeoräne*. Nach Lage der Dinge gehörte es auch zu seinen Dienstpflichten,
'- unter der Leitung UEEWB: - für die Sammlung und Ber-
gung des anfallenden Altmaterials zu sorgen. Hierbei. war | es ohne Bedeutung, ob das Verfügungsrecht darüber die deut-.
.sche Behörde oder die Besatzungsmacht hatte. Unter diesen
Umständen ist nach den. oben angeführten, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Hingabe der Träger und der Gussrohre an Wb und Ve als eine in das Ant des Angeklagten einschlagende Handlung anzusehen. Darüber, dass für diese Dienstpflichtverletzungen die von v und Wei zemachten Leistungen gewährt sein sollten, wa-
ren sich die Beteiligten nach den Feststellungen des Landge- 5
richts einig,
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Nach allem begegnet auch die Verurteilung wegen zwei. Fällen von Bestechlichkeit (§ 332 StGB) keinen dAurchgrei-
Bar
fenden rechtlichen Bedenken.
III. Für die beiden Brennstoffdiebstähle besteht trotz der geringen Strafhöhe nach § 11 Abs 1 Straffreiheitsgesetz 1954 keine Straffreiheit (BGH 4 StR 492/54 vom 20. Januar 1955).
Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, und dies damit begründet, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Sauberkeit der staatlichen Verwaltung erfordere die Volistreckung der Strafe. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, da nach Lage der Dinge damit nicht gesagt sein soll, dass bei Delikten, die sich gegen die Sauberkeit der Staatsverwaltung richten, immer oder doch grundsätzlich die Strafe vollstreckt werden müsse, vielmehr das Landgericht dies im Hinblick auf die vorliegenden Taten für erforderlich hält, |
IV Nach allem ist die Revision des Angeklagten unbe-
gründet, | | | |
. Glanzmann Koeniger ' Busch . Jagusch Maaß