Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 467
Nach Gewicht
- BGH, 22.03.2016 – II ZR 253/15Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer: Vertretung der Gesellschaft durch zuvor oder neu bestellten weiteren GeschäftsführerZitiert von 8
- OLG Thüringen, 16.05.2022 – 3 U 1153/21
- OLG Zweibrücken, 29.07.2015 – 1 U 194/13Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 01.02.2022 – 8 U 60/14
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2019 – 4 Sa 39/18Zitiert von 1
- BGH, 02.02.2016 – II ZB 2/15GmbH: Prozessvertreter der Gesellschaft im Rechtsstreit gegen einen ehemaligen GeschäftsführerZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
- LAG Niedersachsen, 16.12.2025 – 9 SLa 381/25
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
467 Entscheidungen zu § 46 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.