Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 01.03.1956 – 4 StR 193/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 10 zitierte Normen
Für das. Wachschlagewerk! _ | Für die Amtliche Sammlung!
Gesetze. \ Ko § 240; Abs ı Nr 2,
Rechtasatz: Die, Vorschrift. gilt. auch. für. Haren, die unter Bigentunsvorbehalt Beliefert. sind
hitenzeichen: 4° ER Urteil. des: BGH von Em:
ImnmNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
i.) den Vertreter Edgar W
aus Vu ‚ dort geboren am 1923, . 2.) den Chemiearbeiter Rei dd aus D _ GB, zevoxen am 1 In CB (Thüringen),
3.) den Kaufmann mann Heinrich K us iD, geboren am 1888 in 3
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 4. Strafsenät des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichier Dr. Augustin Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt «aD als Vertreter der Bundesanwaltschaf%t, Justizangestellter ) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
I. Die Revisionen der Angeklagten Edgar Wgw und Im gegen das Urteil des Landgerichts in, Hagen vom 15. 0ktober 1954 werden verworfen. | Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittele zu tragen»
Ivo
Auf die Revision des Angeklagten KgP wirä das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Fesistellungen aufgehoben,
Auf die Revision des Nebenklägers, des Finanzamts in
HP: wird das Urteil bezüglich des Angeklagten Eiger Tg im Schuldspruch dahin ergänzt, daß er wegen zweier Verge-
hen der Stevergefährdung verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung (II) scwie bei Edgar PP -..:
Festsetzung von Geldstrafen wegen Steuergefährdung (III) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die W
Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten Ri und des Nebenklägers zu entscheiden.
Von Rechts wegen
m
I, Der Angeklagte Edgar WEM ist wegen fortgesetzten Betrugesin Tateinheit mit Tortgesetztem, teilweise gemeinschaftlichen Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 2 KO (Verschleuderung) und wegen Vergehens gegen § 240 Abs i Nr 3 KO (unterlassene Buchführung) in Tateinheit mit zwei Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs 1 Nr 4 KO (unterlassene Bilanz-Ziehung) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Wonaten Gefängnis verurteilt, Ferner ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, als selbständiger Einzel- oder Großhändler sowie als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer Personal- oder Kapitalgesellschaft tätig zu sein.
Weiter wurde der Beschwerdeführer nach den Urteilsgründen (S 66,68 UA) der Steuergefährdung in zwei Fällen für schuldig befunden, die nach Auffassung der Strafkammer in Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO stehen. Diese Steuergefähräungen hat das Landgericht nach dem StFG 1954 bei der Verurteilung außer Betracht :gelassen, weil § 402 RAbgO nur Gelästrafe vorsehe und die zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe bei gesonderter Aburteilung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen würde (S 86, 87 UA). Auch
‘ die Verurteilung wegen eines festgestellten Vergehens gegen
Ferner sind der Angeklagte Jg wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und der Angeklagte KB wegen gerwerbsmäßiger Hehlerei zu acht-Monaten Gefängnis, insoweit unter Aussetzung zur Bewährung, verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten
Eiger VD. SEM uni KB: Ferner hat das Finanzamt als Nebenkläger insoweit Revision eingelegt, als das Steuerstrafverfahren gegen Edgar WB singestellt worden sei.
II. Revision Tigar WW: Dieses Rechtsmittel, das die allgmeine Sachrüge erhebt. kann keinen Erfolg haben. |
Der Beschwerdeführer war seit 1947 zusammen mit seinem Vater, dem früheren Mitangeklagten Erich: WB, teseil- \ schafter und Geschäftsführer der "Erich: vB on", 0) deren Stammkapital ursprünglich 20. 000 RM und später 5.000 DM betrug. Tägar VB, ein ehemaliger kaufmännischer Ange- “stellter, hatte niemals selbständig Bücher geführt, beherrschte das Buchführungssystem seiner Firma nicht und konnte keine Bilanz ziehen. Branchekenntnisse auf dem Gebiet des Textilhandels besaß er nicht. .
Am 29, April 1952 wurde über das Vermögen der GmbH . das Konkursverfahren eröffnet. Im Juli 1952 wurde es mangels einer den Kosten entsprechenden Masse wieder eingestellt. Dem Wert der Masse von etwa 15.000 DM standen Konkursforderungen von über 1 Million DM gegenüber. ° r.Y
l. Unordent liche Buchführung;
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 240 Abs 1 Nr 3 KÜÖ ist ausreichend dargetan. Unter der Verantwortlichkeit des Angeklagten als.Geschäftsführer (§ 83 GmbHG) ist die Führung von Handelsbüchern geitweise ganz. unterblieben, Spätestens seit dem 1. Januar 1950 sind sie so unordentlich geführt worden, daß sie keine Übersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft gewährten.
Wie das Tandgericht darlegt, war die kurze Zeit der Krankheit der Buchhalterin Schg9 angesichts der bereits eingetretenen erheblichen Rückstände ohne wesentliche Bedeutung (8 64 UA). Auch die Unfähigkeit des mur kurz tätigen Buchhalters x vermag den Beschwerdeführer, wie der Tairicäter bedenkenfrei ausführt, nicht zu entlasten. Der An-' geklagte genügte seinen Pflichten nicht dadurch, daß er jeweils einen Buchhalter einstellte und wieder entließ. Er mußte, da er selbst von Buchführung. nichts verstand, für geeignete Überwachung sorgen. Der Überzeugung des Landgerichts, daß er. seine Sorgepflicht vorsätzlich verletzt ‚habe, kann mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden:
Daß der § 83 GmbHG, der die gesetzliche Handhabe für die Anwendung des § 240 KO gegen den Angeklagten darstellte, nur in den Urteilsgründen erwähnt ist (S 64 UA), nötigt zu einer Ergänzung des Urteilsspruchs nicht, Dieser enthält eine ausreichende rechtliche Bezeichnung der Tat, § 260 Abs 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs 4 Satz 4 StPO. Eine Rüge ist übrigens insoweit nicht erhoben.
2. Unterlassene Bilenzaiehung:
Die Verurteilung aus § 240 Abs 1 Nr 4 - in Verbindung mit § 83 GmbHG - 1äßt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen sind die Bilanzen zum 31. März 1950 und 31.. März 1951 nicht fristgerecht gezögen worden. Der Beschwerdeführer hat es bewußt unterlassen, für die Bilanzierung zu sorgen (S 65 UA). Das Urteil erwähnt zwar an anderer Stelle (S 34 UA), Edgar WOW habe sich im Jahre 1952 af Drängen der Landeszentralbank entschlossen, die Bilanz für 1950 nach eigenem Gutdünken aufzustellen. Dies war jedoch ersichtlich keine in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehende Bilanz i S des 5 240 Abs i Nr 4 KO. Es kann daher offen bleiben, ob dieser einem Gläubiger erteilte Status überhaupt als Bilanz gewertet werden könnte.
Daß die vom Angeklagten zu verantwortende unordentliche Buchführung eine Bilanzaufstellung unmöglich machte (S 13, 85 UA), stand seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus N 240 Abs 1 Nr 4 KO nicht entgegen. Die Strafkanmer hat demit - entgegen dem Vorbringen des Verteidigere vor dem Revisionsgericht - von dem Angeklagten nicht etwa Unmögliches verlangt, sondern sie hat ihn dafür verantwortlich: gemacht, daß eine Bilanzziehung infolge unordentlicher Buchführung unmöglich war und daher unterblieb. Der § 240 Abs 1 Nr 4 KO.ist ein selbständiger Bankrott-Tatbestanä (vgl auch die Ausführungen unter II 5 sowie RGSt 39, 165, N) 168) und keine straflose Nachtat gegenüber dem Vergehen der Nr 3. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern die unterlassene Bilanzierung für 1950 nicht ebenfalls ein Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 4 KO darstellen sollte. Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dieser Unterlassung und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch (LK 1951, Bd 2 S 545) war ersichtlich gegeben.
Die Annahme zweier selbständiger Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs 1 Nr 4 KO ist rechtlich nicht angreifhar. Bezüglich der Bilanzierungspflicht lie gt es insofern naturgemäß anders als bei Verstößen gegen die Buchführungspflicht oder mehreren Einzelakten übermäßigen Aufwandes (hierzu: y BCHSt 3, 26,27). Wenn das Landgericht anderseits zwischen diesen Vergehen und der Zuwiderhandlung gegen § 240 Abs 1 Nr? KO eine natürliche Handlungseinheit angenommen hat (S 85 UA), so beschwert das den Angeklagten nicht. |
vu ur ten gen mil BEE a ar m mer
Auch insoweit ist das Urteil rechtlich. nicht zu beanstanden.
-T- NS
Schon 1950 waren bei der Firma WB die ersten Zahlungsschwierigkeiten entstanden, im Herbst desselben Jahres war es zu mehrfachen Pfändungen gekommen (S 17 UA). Am 26. Juli 1951 wies der Buchsachverständige den Angeklagten .unü Seinen Vater auf die Konkursanmeldungspflicht hin (S 16 UA): Daraufhin ging Edgar WED dazu über, laufend Waren (Textilien) in großem Umfang auf Kredit aufzukaufen und sie als-
‚bald unter Binkaufspreis weiter zu verkaufen, um flüssige Mittel zur Abdeckung älterer Verbindlichkeiten in die Hand
zu bekommen und die Konkurseröffnung hinauszuschieben (s 20, 25, 26, 28 UA). In Ausführung dieses Entschlusses kaufte der Beschwerdeführer von Mitte 1951 bis April 1952 bei min-
destens 800 Firmen Textilwaren im Gesamtwert von etwa
1,8 Millionen DM auf. Der Angeklagte a 7 unterstützte ihn dabei tatkräftig. Teilweise handelte es sich bei den
Lieferanten um Firmen, mit denen Edgar Wi vereits in .. Geschäftsverbindung gestanden hatte, zum Teil um solche, die J@@ auf Veranlassung des Angeklagten Edgar W. aus Lie-
ferantenverzeichnissen herausgesucht hatte. Bei schriftlichen Bestellungen verwendete die Firma VD Luftrassformulare,' die Edgar W. nach dem Muster der Formblätter einer Groß-
firma hatte anfertigen lassen. Die Bestellungen erfolgten
zum großen Teil unter Hinweis darauf, deß die Ware schnell benötigt werde und als Expreßgut geliefert werden müsse.
Bei seinen Aufträgen gab Edgar W. häufig Referenzen an, darunter die Sparkasse in VB: er er unrichtige Vermögensübersichtenbezüglich Seines Unternehmens ifegeben hatte,
sowie einige Firmen, die er bei Zahlungen erheblich besser behandelte als seine übrigen zahlreichen Gläubiger (5 33 bis 36 UA). Den Lieferanten ließ er teilweise, besonders in
‚ den leizten Monaten vor Konkurseröffnung, zum Teil erheblich vordatierte, Schecks übergeben. Die Bezahlung der so bestellten Waren erfolgte nur teilweise. Die Summe.der &in-
zelnen Schadensbeträge beläuft sich auf mehr als 170.000 DM:
Die Waren, deren Erwerb die Strafkammer als beirügerisch ansieht, wurden zeitlich nach jenem Hinweis des Buchsachverständigen angeschafft. Von.diesem Zeitpunkt ab war sich Fdırer W. - ungeachtet gewisser vager Hoffnungen - darüber iw klaren, daß die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zerrüttet war und keine begriindete Aussicht bestand, den umfangreichen Zahlungsverpflichtungen auch nur annähernd nachkointen zu können. - Es kann dahinstehen, ob Edgar W. — gemäß Annahme der Strafkamuer - nach Treu und Glauben verpflichtet war, die Lieferanten bei den jeweiligen Bestellungen auf die hoffnungslose Lage. seiner Gesellschaft hinzuweisen, wie dies die PN Rechtsprechung in besonderen Fällen bejaht hat (BGHSt 6, 198, 1095 BGH 4 StR 603/54 v. 7. Juli 1955, S 22 ff; vel auch Waurach Besond Teil, 2. Aufl S 273). Das Bestehen einer solchen Offenbarungspflicht könnte bezüglich der Lieferanten zweifelhaft sein, mit denen bisher noch keine Geschäftsverbindung bestanden hatte.
venn jedoch der Angeklagte trotz Erkennens der ausweglosen Lage des Unternehmens weiterhin Waren auf Kredit bestellte und Zabklung zum Fälligkeitstag versprach, so spiegelte er seinen Lieferanten durch schlüssiges Handeln nicht nur seine Erfüllungsbereitschaft, sondern auch seine - in Wirklichkeit nicht vorhandene -— Zahlungsfähigkeit vor. Zu- a mindest lag in diesem Verhalten die Erklärung, die Vermögensverhältnisse der Bestellerfirma ständen der vereinbarten Vertragserfüllung nicht im Wege (vgl IM Anm 33 a zu $'263 StGB: mit Nachweisen). In Wirklichkeit hatte der Beschwerdeführer - ausgenommen den Fall PP (S 37, 38, 77 UA) - schon beim Einkauf die Absicht, die so erlangtenWiiaren alsbald zu verschleudern, so daß er/dadurch einerseits den Gläupigern unmöglich machte, zu ihrem Geld oder sonst zu einer Befriedigung zu gelangen und er sich anderseits:: selbst die Erfüllungsfähigkeit weitgehendst nahm. Außerdem traf der Angeklagte, wie schon erörtert, in zahlreichen Fällen durch irre führende Auftragsscheine und Referenzen, Eilbest@llungen oder
EL GERNE GEBE
=:
ausdrückliche falsche Zusicherungen (z.B. im Fall AWO, 3 50, 51 UA), noch besondere Vorkehrungen, um seine Lieferanten: zw täuschen.
Nach den Feststellungen würde keiner der Gläubiger Waren geliefert haben, wenn er die wirkliche Lage der Gesellschaft und die Absichten des Angeklagten Edgar W. ge-
kannt hätte. Im Fall We (5 47, 78 UA), war es zvar dem.
Geschäftsführer der Lieferfirma möglicherweise "gleichgültig, ob die gelieferte Ware anschließend verschleudert werden würdes Aber auch er rechnete auf Grundides Verhaltens des Anze-
kiagten damit, Bezahlung zu erhalten.
, Die Merkmale der To mögenenesons nung oder ---gefährdung und der Bereicherungsabsicht sind ebenfalls hinreichend nachgewiesen (S 80 - 83 UA). Der Hinweis des Verteidigers
in der. Revisionsverhandlung auf die teilweise erfolgte Be-
friedigung der Gläubiger geht fehl. Die Strafkammer hat diese Tatsachen durchaus gesehen. Sie hat jedoch dargelegt, daß bei der gegebenen Sachlage schön: bei der jeweiligen. Auslieferung der. ‚bezogenen Waren das Vermögen der Lieferanten: gefährdet war, auch wenn später noch eine Zahlung erfolgte. Gleichwohl: hat der Tatrichter zu Gunsten des Beschwerdeführers nur die endgültig nicht gezahlten Beträge in Rechnung @steilt (S 80, 106 UA). Hiergegen läßt sich recht-
‚lich‘ nichts einwenden.
4. Der Beschwerdeführer Edgar We ist ferner, wie bereits ausgef führt, in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug, wegen Vergeheis gegen § 240 Abs 1 Nr 2 KO verurteilt. Nach den Feststellungen hat er, teilweise gemeinschaftlich mit Erich W., ab Mitte 1951 laufend Waren auf Kredit aufgekauft und zu Preisen weiterveräußert, die durchschnittlich um 20 - 60 v.H. unter seinen Einkaufspreisen lagen. Dies
tat er in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens
— 10 -
hinauszuschiebendWenn das Landgericht bei der Wertbenessung die Einkaufspreise erwähnt, so ist das nur eine mißverständliche Ausdrucksweise; aus dem Urteilszusammenhang - insbesondere S 104 UA - ergibt sich die Überzeugung
der Strafkammer , daß die bei der Weiterveräußerung erzielte Preise erheblich unter dem Handeiswert lagen, den die betreffenden Gegenstände zu diesem Zeitpunkt besaßen (vgl dazus RGSt 47, 61, 62).
Die Strafkanmer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte kägar W. des Glaubens war, ein Bigentumsvorbe-. halt der Lieferanten habe in keinem der Fälle bestanden, er habe also die Waren zu Volleigentum erworben. Daß kein Eigentumsvorbehalt rechtswirksam vereinbart war, ließ sich nur bei fünf Lieferfirmen feststellen (S 71, 72 UA). Das Landgericht hält es jedoch, unter Abweiöhung von. der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 66, 175 £ 177, 1785 72, 188) und von dem ihm größtenteils folgenden Schrifttum,im Rahmen des § 240 Abs 1 Nr 2 KO rechtlich für unerheblich, ob die verschleuderte Ware vor ihrer Veräußerung durch den Angeklagten in seinem bzw. seiner Gesellschaft Eigentum stand, oder ob und inwieweit daran ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten begründet war. Dieser Rechtsauffassung ist im Ergebnis beizutreten.
Das Reichsgericht (66, 178) hat dargelegt, es sei nicht die Aufgabe des § 240 Abs 1 Nr 2 X0, den Berechtigten solche Waren zu erhalten, an denen diesen infolge Eigentumsvorbehalts, im späteren Konkurs ein Aussonderungsrecht (§ 43 KO, § 455 BGB) zustehe. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Der § 240 Abs 1 ir 2 KO wurde im Jahre 1898 im Zusam-
menhang mit Art 1 EG BGB in die Konkursordnung eingeführt. .
Ö
N
F-
Nach der Reichstagsvorlage sollten solche Schuldner getroffen werden, die, "obwohl sie ihre Überschuldung kannten, Vermögensstücke von erheblichem Wert um Schleuderpreise veräußert, Waren auf Borg gekauf, um diese zu geringeren Preisen ..... wiederzuverkaufen .‚.... oder ähnliche, den Gläubigern verderbliche Mittel angewendet haben, um sich. Geld oder Geldwerte zu verschaffen" (Reichstagsdrucks. 1893/94 .“. S 1363 f). Diese Formulierung ging u.a. auf den Art 585 Code de Commerce und § 261 Nr 4 des PrötGB zurück ‚(vgl auch RGSt 47, 62; 62,258). Da sie teilweise als zu weitgehend erschien (RT-Drucks S 1365), wurde nach den Vorbild ausländischer Konkurs- und Handelegesetze der neunziger Jahre die
jetzige Fassung genählt.. Die Begründung der Novelle (Hahn,
Mat VII, 260) enthält hierzu im wesentlichen nur den Satzs
"Die neue Strafvorschrift .00.. Tichtet sich gegen eine
Handlungsweise ‚durch welche zahlungsunfähige Schuldner ihren Gläubigern nicht selten schweren Vermögensschaden ZU- fügen. ohne daß es im einzelnen Falle möglich ist, die Vorschriften des. Strafgesetzbuchs über den Betrug zur Anwendung zu bringen". Es sollte Aurch die neue Strafvorschrift ein-der Konkurshinausschiebung dienendes und in den betreffenden Wirtschaftskreisen als besonders anstößig empfundenes Verhalten insolventer Schuldner getroffen werden (vgl auch RGSt 72, 187,. 189).. Das Gesetz will durch die Strafvorschrift des § 240 Abs 1 Nr 2 KO auf Konkursverschleppung
abzielende Machenschaften unter Strafe stellen, die regel-
mäßig zu einer erheblichen Benachteiligung sämtlicher, GJ.äubiger, nicht nur derjenigen führen, die Waren auf Kredit geliefert hatten (vgl auch Jaeger, 3. und 4. Aufl, Anm l
zu § 240 KO). Bei derartigem Vorgehen eines Schuldners werden notwendigerweise seine Schulden vermehrt und seine Vermögensbestandteile vermindert, so daß dann, wenn es enälich zum Konkursamtrag oder zur Eröffnung kommt, meist eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht mehr vorhanden ist (§§ 107, 204 KO). In der Regel wird also
der wirtschaftliche Zusammenbruch um so katastrophaler sein, je länger er durch unwirtschaftliche Manipulationen künstlich hinausgeschoben war. Der § 240 Ahs I Nr 2 KO spricht, sicherlich bewußt, in mehr kaufmännischer als typisch juristischer . Ausdrucksveise von "Waren", die der Schuldner "auf Kredit entnommen" hatte. Nach Entstehungsgeischichte, _ Wortlaut wie nach Sinn und Zweck der Vorschrift spricht nichts dafür, daß diese so entnommenen, d.h. bezogenen Waren in das Volleigentum des Schuldners gelangt sein müßten. Ein bloß schuldrechtlicher Vertrag reicht zwar nicht aus, anderseits genügt es jedoch, wenn der Schuldner die betreffenden Gegenstände durch N Kreditmißbrauch in seine Verfügungsgewalt bekommen und sie dann verschleudert hat, 'um den drohenden Konkurs aufzuhalten. Praktisch handelt es sich um ein Weiterwirtschaften mit fren-
den Vermögenswerten auf Kosten der Lieferanten und der Cläubigergesamtheit (vgl Oetker Konkursordnung in alter und neuer Gestalt S 198, 199). Auch wenn der Schleudertatbestand, wie ausgeführt, erst später in § 240 Abs 1 KO Aufnahme fand, so hindert das nicht, ihn im Zusamm nhang mit den übrigen dort behandelten Bankrotthandlungen zu betrachten, in denen leichtfertige und unwirtschaftliche Lebensführung oder Geschäftsgebarung und eine daäurch bewirkte Gefährdung der Gesamtheit der Gläubiger (LK, I, zu § 240) zum Gegenstand der Strafürohung gemacht sind, ohne daß es im Zinzelfall des Wach- » weises einer eingetretenen Schädigung bedarf... Übermäßiger Aufwand uni Schleudern (Abs 1 Nr 1 und 2 des § 240)werden dabei als besonders verwerfliches Verhalten insolventer Schuldner anges ehen, wie die Zulässigkeit des Ehrenrechts-Verlusts (Abs 2) ergibt.
Die von den Kreditlieferanten vereinbarten Eigentumsvorbehalte sind bei Sachgestaltungen, wie sie § 240 Abs 1 Nr 2 KO voraussetzt, von höchst frägwürädigem Wert. Die Waren, die ein scicher Schuldner kurz vor der Katastrophe noch in äje Hand zu bekommen versteht, sind in jedem Falle
- 13 - u
zur schnellsten Weiterveräußerung bestimmt. Auch daraus mag sich erklären, daß das'esetz nicht von "erworbenen Vermögensstücken", sondern von "auf Kredit entnommenen Waren" spricht.
Auch der Hinweis des Reichsgerichts auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Untreue oder Unterschlagung kann zu einer abweichenden Beurteilung nicht führen. Fin Treuverhältnis i.§ 8. des § 266 StGB zwischen Lieferanten und Schuldner wird nicht immer bestehen oder nachweisbar
sein. Unterschlagung wird sich zum inneren Tatbestand ‚oft nicht nachweisen lassen. Dies zeigt gerade der hier zu entscheidende Fall, wo dem Angeklagten seine Überzeugung,
. die Waren ohne Eigentumsvorbehalt erworben zu haben, nicht. zu widerlegen war. Schließiich kann die Anwendbarkeit des § 240 Abs 1 Nr 2 KO nicht von dem mehr zufälligen Umstand abhängen, ob die Vorbehaltsklausel in der Auftragsbestätigung oder nur auf der Rechnung gestanden hatte.Eine so enge Auslegung dieser Vorschrift, wie sie das Reichsgericht für geboten erachtet hat, würde sie, zumal in heutiger Zeit umfassender Kreditsicherung unä gefährdeter Wirtschaftsmoral, Fast unanwendbar machen. Ein Gesetz
ist aber immer so auszulegen, daß es seine Aufgaben im prektischen Rechtsleben zu erfüllen vermag. Nach alledem eilt, der § 240 Abs 1 Nr 2 KO auch für solche, auf Kredit entnonmene Waren, an denen ein Eigentumsvorbehalt der Lieferanten bestand. |
Die Entscheidungen des 1. Strafsenats (BGHSt. 3, 32, 36 zu b,) und des erkennenden Senats (4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955 S 13,14) haben nicht den § 240.Abs 1 Nr 2, sondern die - anders zu beurteilende - Frage des. Beiseite-. schaffens von Vermögensstücken i.8. des § 239 Abs I Nr ıi
— nn Tien. p we an rn on mm. am Iepiiier. = Daran wireiteithenen
KO zum Gegenstand.
a is l
Gegen die Verurteilung aus § 240 Abs 1 Nr 2 KO ergeben sich auch sonst keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist die Korkursverschleppungsabsicht in alien_ Fällen festgestellt (S 71 UA). Für das Schleudervorhaben genügt bedingter Vorsatz. Dieser iet im Fall P@@9 dargeten (S 77 UA). Der diesbezügliche Einwand des vor dem Senat auf-
getretenen zweiten Verteidigers greift daher nicht durch.
5. Die Annahme von‘ mehrheit zwischen den Vergehen gegen S 240 Abs 1Nr2 einerseits und den Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 'Ko anderseits ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Reichsgericht hatte zwar die: Auffassung vertreten, die einzelnen, unter verschiedene Nummern des § 240 KO fallenden Bankrotthandlungen seien bei Gemselben Konkurs nur unselbständige Ausführungsvorgänge einer einzigen Straftat (RGSt 13, 242, 2435 58, 3055 JW 1955, 2062, zu d,). Diese Rechtsansicht läßt sich indes angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, mehr aufrechterhalten. Wei BEHSt 1, 186, 190-192; 3,24, 26).
& Das Landgericht hat. weiter - in Tateinheit mit den Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO - ein Vergehen des Angeklagten Edgar W. gegen § 84 i Vnit $ & GmbHG (unterlassene Konkursbeantragung) angenommen (S 86 VA). Deß. insoweit eine Verurteilung mit Rücksicht auf das ‚StFG 1954 unterblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht. Es wird hierauf im Zusammenhang nit der Revision des. Nebenklägers (Abschn V) zurückzukoumen sein.
Te Die Strafzumessungserwägungen, gegen die allein sich die schriftliche Revisionsbegründung des Beschwerdefihrers mit Eingelangriffen richtete, 1äßt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn das Landgericht einen besonders schweren Fali des Betrugs /§ 263 Abs 4 StGB) verneint hat
(S:84 UA), so benachteiligt das Fdgar W. nicht. Ander-
seits hinderte diese Tatsache das Iandgercht nicht, innerhalb des normalen Strafrahmens als erschwerend zu werten, daß der Angeklagte besonders raffiniert und gewi.ssenlos gehandelt habe (S 106 UA). Das gesetzliche Beispiel besonders arglistigen Handelns enthält der § 26% Abs 4 nach der Neufassung durch das 3. StrafRÄndG nicht mehr. Es kann also, entgegen der Revision, keine Rede davon sein, die Strafkammer habe durch die Nichtanwendung des § 263 Abs 4 das Vorliegen besonderer Arglist verneint und sich damit in Widerspruch zu der Annahme besonders raffinierten Verhaltens gesetzt. - „Das übrige Vorbringen der Revision enthält unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Strafzumessung, die keinen Ermessensfehler aufweist.
i®
Bezüglich des Berufsverbots (§ 42 1 StGB) ergeben die Urteilsdarlegungen (8 107 UA), daß die Strafkamner die Maßregel im Zeitpunkt der. Strafverbüßung (BGH GoltdA 1953, 155 zu 4) für erforderlich gehalten hat. Damit hat der Tat-
" richter die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß die Wir-
kung des Straf fvollzugs nicht ausreichen werde, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten "abzuhalten. Dem.ı Bt sich aus Rechtsgründen. nicht entgegentreten.
Die Kerisioi des Angeklagten Edgar WEEEMD ist daner ‚zu verwerfen, | u
III. Der Angeklagte I ist wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, welche die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben. - Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist - von dem noch zu erörtcernden § 3 StFTE abgesehen - nicht ausgeführt. Entgegen der, Annahme der Verteidigung ist es nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, nach etwaigen Verfahrensverstiößen zu forschen (§ 344
J L. [or
l
Abs 2 Satz 2 StPO; Sarstedt, die Revision in Strafsachen, 3, Aufl S 82 ff).
Im übrigen ist zu bemerkens J@ war im Auftrag und mit Wissen und Willen des Hauptangeklagten Edgar W. tätig (S 85, 84, 35-53, 94-95, 108 u). Wie das Landgericht darlegti, unterstützte Jung den Angeklagten Edgar W. bei den Bestellungen und Einkäufen, die er - J@® - als betrügerisch erkannte.
Er nahm dabei die Schädigung oder Gefährdung der Gläubiger. beviußt in Kauf. Er setzte sich, trotz voller Erkenntnis der Sachlage, sowohl bei den Auftragserteilungen als auch bei seinem epäteren Drängen auf Ausliäferung der bestellten Waren mit aller Xraft für den "beirügerischen Betrieb" ein.
‚ Dieser hätte ohne seine tatkräftige Mitarbeit nicht so lange aufrechterhalten bleiben können (S 108).
Der Hinweis’ der Revision auf seine Treupflicht gegenüber Edgar W. geht fehl. Diese Treupflicht endete dort, wo ihre Wahrnehmung in strafbarer Weise in die Rechtsspfiäre anderer eingriff. Soweit der Tatrichter die Auffassung vertreten haben sollte, der Beschwerdeführer hätte die ihm bekannte schlechte Wirtschaftslage seiner Firma den Lieferanten offenbaren müssen (S 23 UA), könnte diese Annahme rechtlich bedenklich sein. Sie würde jedoch die Verurteilung des Angeklagten N | nicht in Frage stellen. Er dürfte die Betrugsnandlungen seines Arbeitgebers nicht, wie geschehen, tatkräftig unterstützen. Statt bloße Vorhaltungen zu machen (S 29 UA), hätte er notfalls die Stellung aufgeben müssen. Ein allgemeiner übergesetzlicher Entschuldigungsgrund der Nichtzumutbarkeit kann . bei vorsätzlichem Tun nicht in Betracht kommen (RGSt 66, 3975 399; Welzei, 5. Aufl S 147). Der Angeklagte hat sich zudem - ausweislich der Urteilsgründe auch gar nicht darauf berufen; daß für ihn ein rechtmäßiges Verhalten unzumutbar gewesen sei: oder daß er angenommen habe, als weisungsgebundener
}
f {
Angestellter soö, wie geschehen, handeln zu müssen oder zu dürfen,
Daß er von dem Bestreben geleitet war, Sich seine Stellung nach Möglichkeit zu erhalten, hat das Landgericht strafwildernd berücksichtigt (8 108 UA). Die Anwendbarkeit des § 3 StTG auf. das Tun des Beschwerdeführers hat die Strafkammer allerdings nicht. "ausdrücklich erö örtert. Der Urteilszusamnenhang ergibt jedoch, daß das Tandgericht die Vorschrift. auch bei dem Beschwerdeführer nicht übersehen, sondern das Vorliegen ihrer Voraussetzungen bei ihm, wenn auch stillschweigend, verneint hat. Die Strafkammer hebt nämlich bei den Trör-
terungen zu § 3 StTG im Fall der Mitangeklagten En
ausdrücklich hervor, daß ihr Tatbeitrag nicht so groß gewesen sei wie der des - Angeklagten Jung (8 97-98 UA).
In der Versagung der Rechtswohltat des 8 3 StPG gegenüber dem Beschwerdeführer I liect kein Rechtsfehler. Er
.mag sich zwar infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse . zunächst in einer unverschuldeten Notlage befunden haben. Er
war aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik hinübergewechselt. Indes hatte er, bevor er im Frühjahr 1951 bei der Firma vo mit .dem geringen Bruttogehalt von 300 DM mtl als Rinkäufer eintrat (8.5 UA;. Bl 38 Bd III dA), in einen Walzwerk gearbeitet, wo. ‚er \ein: größeres Einkoumen erzielt hatte (8 23 UA). Wenn er sich nun aus eigenem Entschluß' bei einer
Firma anstellen ließ, die notleidend war,so war diese Situa-
tion und das Bestreben, diese Stellung nicht zu verlieren, keine Notlage, wie sie. § 3: StFG voraussetzt. Der Fall liegt
hier insoweit anders als! ih BGHSt 8, 239, 240. - Es ist auch nicht.
ersichtlich, daß Ko) als wendiger Mann - im Gegensatz zu den Nitangeklagten Sg (Ss 96, 97 UA) - nicht alsbald eine andere Beschäftigung hätte finden können. Er hat sie denn auch gefunden, und zwar zu etwa denselben Bruttobezügen
— 18 -
vie bei der Ta. vB (5 5 vu).
Das Landgericht ist daher ersichtlich davon ausgezangen, daß seine Taten weder unmittelbar einer Notlage entsprangen noch direkt deren Beseitigung dienen sollten (vgl auch Braudstetter, Ahm 12-zu § 3 StTG). Nothilfe scheidet aus, weil die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens von seinen Gesells schaftern verschuldet war;
| Die Revision dieses Angeklagten - ist somit als unbegründet zu verwerfens '
tw. Der Angeklagte KB. ein Textilgroßhändler, ist wegen gewerbsmäßi ger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, unter Strafaussetzung, verurteilt. Seine Sachbeschwerde hat Erfolg.
Die Waren, deren hehlerischen Erwerb‘ die Strafkanner
_ dem Beschwerdeführer > zur last legt, waren von Edgar
X _I durch Be trug zum Nachteil seiner Lieferanten erlangt. Für die Annahme, daß das Tandgericht den Umfang der vom Angeklagten ee ] erworbenen Gegenstände zu seinen Nachteil zu
weit bemessen habe, . ‚besteht kein hinreichender Anhalt. Doch mag & das Tandgericht dieser Frage nachgehen, da das Urteil ohne-
hin aufgehoben werden muß. BE
- Zum inneren Tatbe ‚and der Hehlerei ergibt, sich bereits folgendes, Te chtliche Bedenken: Bei der Schilderung des Falles IB xc (S 61, 62: UA) erwähnt die Strafkamıer einen zwischen dieser Gläubigerin und den Firmen TE uns > nachträglich zustandegekommenen gütlichen Ausgleich. Die Firma TB Hatte zunächst den Vorwurf der Hehlerei erhoben. Die Firmen Ki und TEE 1iesen sich dann auf den Vergleich ein, um einen Prozeß zu vermeiden. "Der Gesichtspunkt der
B i B H ‘ Fi ’ ’
19 -
Hehlerei lag ihnen: dabei fern", heißt es hierzu im Urteil der Strafkamuer. Hierauf ist das Landgericht bei Erörterung des inneren Tatbestandes der.Hehlerei nicht eingegangen. Dies wäre indes erforderlich gewesen:
Überdies ist der Nachweis der inneren Tatseite des § 259 StGB - ausgenommen das Vorteilsstreben - bisher nicht recht-. lich einwandfrei geführt u
Einmal verwendet das Tandgericht die Beneisregel (5 102,
Oval auch § 99 UA betr den Mitangeklagten Dr.) An späterer "Stelle der Urteilsgründe (S 105-UA) spricht die Strafkammer von. einem dringenden Verdacht des. Angeklagten, der jedoch
nicht ausreichen würde (BGH NW 1955, 350 ir :15): Anschliessend geht, ‚das Landgericht davon auss daß der Angeklagte Bu auf Grund‘ ‘der dargeleg gten "unstände" zumindest bedingten vorsatz gehabt habe. Demnach besteht die Möglichkeit, daß der. Tatrichter das Annehmenmüssen wit bedingtem Vorsatz ver= nengt oder seine Überzeugung - ‚übrigens nur, mist. ‚einem Verdacht _
gerechtfertigten _ Bedingten Vorsatzes. lediglich aus der An-
wendung der Beweisregel hergeleitet hat. Das wäre rechtlich. fehlerhaft (BEH 4 StR 891/53 v..6. Mai 19545. Maurach, Besond Teil, 2, ‚Aufl S 330). Der Tatrichter nätte zwar die angeführten Umstände ‚(Anrüchigkeit der Ges näftsverbindung als solcher zwischen. Großhändiern, ‘sehr. ‚niedrige Verkaufspreise und auffällige Geschäftsmethoden der“ Fa. 7 ) unter Umständen als Beweisanzeichen für bedingten Vorsatz verwenden können (Börker, DRiZ 1956, ..11 zu 2). Die Urteilsdarlegungen lassen
jeäoch nicht erkennen, daß dies geschehen ist.
Zudem ist den Feststellungen der Strafkamner nicht eindeutig zu entnehmen, durch welche strafbare Handlung Edgar VD sie an den Angeklagten Ke veräuserten Gegenstände, nach dessen Vorstellung erlangt haben soll. Dem Beschwerde-
- 20 -
führer Rp war Aurch den Eröffnungsbeschluß (Bd V Bl 75
zu 110) gewerhshnige Hehlerei an den seitens des Angektae-Lent. Daß der Angeklagte > dies gewußt oder damit gerechnet habe, hat das Landgericht ersichtlich nicht festzustellen vermochi., Nun erfordert zwar die innere Tatseite der Hehlerei nicht die Keuntnis (bzw. das Inkaufnehmen oder Annehmenmüssen)., durch welche strafbare Handlung der Vortäter die Sache erlangt hatte, wenn diese nur ein Vermögensdelikt war (RGSt 55, 2345. 75; 29; Maurach S 331) s Würde der. Angeklagte angenommen oder damit gerechnet‘ Haben, Edgar W. habe die an ihn - En _ weiterveräußer ten Waren durch Unterschlagung: ‚erlangt, so würde es der Feststellung des inneren Hehlereitatbestandes nicht entgegenstehen, daß sich ‚Edgar W. die: Gegenstände in Wirklichkeit. durch Betrug verschafft hatte. Daß. die Vorstellungen des Beschwerdeführers sich in dieser Richtung bewegten, ist jedoch den Urteilsdarlegungen nicht eindeutig zu ‚entnehmen. Das Landgericht führt insoweit bezüglich &s Angeklagten: TR euss
MER war sich darüber xlar, daß derjcnige, der Wa-
' ren auf Kredit bezog, um sie alsbald zu verschleudern, sich strafbar machte, und daß auch derjenige, der Waren unter Eigentumsvorbehalt bezog und sie in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung Weäsrsprechenden Weise unter Preis weiterverkaufte,
u ich strafbar machte." ö
In. dieser ‚Aufzählung sind die Tatbes tandsmerkmale des 5 240 Abs 1 Nr: ‘2 KO teilweise enthalten. Hätte der Beschwerdeführer nach’ seiner Vorstellung lediglich für möglich gehal-
ten, daß Eägar W. durch. die Weiterveräußerung an ihn das Konkursvergehen des § 240 Abs 1 Nr 2 begehe, so würde das zum Nachweis. der inneren Tatseite der Hehlerei nicht ausreichen. Das Wesen der Hehlörei liegt: in der einverständlichen kufrechterhaltung des durch die, Vortat bereits geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes (RGSt 59, 1295 BCH GrSen
tu
21 —_
7,137). Im Fall des § 240 Abs 1 Nr 2 KO handelt es sich sber allenfalls um eine rechtswidrige Vermögensverschiebung, an der der Abnehmer notwendig beteiligt ist. Der Bankrott-Tatbestand des § 240 Abs 1 Nr 2 KO ist für äen
- die Schleuderware abnehmenden —. Käufer keine strafbare Vorisat 1 S des § 259 StGB. Hierauf hat auch der Oberbundes-
anwalt überzeugend hihgewiesen,
Die anschließende allgemeine Wendung der Urteilsgründes "Er. |) wollte die Ware auf jeden Fall auch dann erwerben, wenn sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt war", reicht. hier nicht aus. Gegenüber einem bejahrten, langjährig tätigen Großhändler; der bisher nur einmal in der Vorwährungszeit wegen Wirtschaftsverbrechensverurteilt worden war, hätte eine Feststellung von ‚solcher Tragweite besonderer Begründung bedurft. 0
Möglicherweise hat sich der Angeklagte. oy der Bei-
hilfe: zu der Bankrotthandlung des Angeklagten Edgar W. aus Ss 249 Abs. 1Nr 2. Kö schuldig gemacht (vel RGSt 25, 8 43,45
zu § 239 Abs I Nr 1 KO), sofern die Betätigung des Beschwer-
deführers über die notwendige Teilnahme (Rest 61,315, 316)
hinausging. Dergleichen könnte allerdings noch nicht darin gefunden werden, ‘daß er es unternahn und. auch erreichte, Tdgar Y 5 zu imner stärkerem NWachgeben in gen Preisen zu veranlassen (8 60, UA) .
"Die Verurteilung. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei kann jedenfails nicht bestehen bleiben. Das Landgericht erhält durch die. Zurückv verweisung Gelegenheit, das Bevisionsvorbringen dieses Beschwerdeführere mit zu würdigen
_ 22 _
V. Revision des Nebenklägers:_
Des Rechtsmittel richtet sich gegen die "Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Edgar vo» wegen Steuervergehens". Trotz dieser Beschränkung erstreckt sien die Revisionsnachprüfung so weit, als die vom. Landgericht angenommene Tateinheit reicht (RGSt 65, 131, 152), sofera die Annahme von Tateinheit ‚gerechtfertigt ist. Das Recht alittel muß Erfolg haben.
a) Das Dandgericht hat den Angeklagten Edgar TB in 6 ‚den Urteilsgründen der Steuergefährdung (§ 402 RAbgo) in zwei Fällen für schuldig befunden (S 65-69, 86-87 UA), und zwar. hinsichtlich der Fehlumsätze für 1950 und der Nichtabgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldung und der Nichtleistung
der Vorauszahlung für März 1952, Die Strafkammer hat Tateinheit zwischen diesen Steuerzuwiderhandlungen und dem Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO angenommen, hat jedoch,
wie schon angeführt, ‚bei der Verurteilung. die Steuergefähr-
, dungen nach dem Straffreiheitsgesetz außer Betracht gelassen"..Sie hat dies damit begründet, daß § 402 RAbgO
nur Geldstrafe vorsehe und die zu. verhängende Ersatzfreiheitsstrafe bei gesonderter Aburteilung die Dauer von drei Monaten nicht: übersteigen würde.
Ein Entfallen der Verurteilung hinsichtlich der. Steuervergehen kam hier, entgegen der Auffassung der Strafkammer, nicht in Betracht. in den Fällen BGH 3 StR 165/54 v 16. Dezember 1954 und BGHSt 7, 306, wo ein solches Außerbetrachtlasum ein Zusammentreffen von amestiefähigen "una niähtamnestierbaren Straftaten gehandelt. Die dem Angeklagten Edgar W. zur Last gelegten strafbaren Handlungen sind jedoch sämtlich vor dem Stichtag des 1. Dezember 1955 begangen; keine ist ihrer Art nach i S des § 9 StFE von der
rm termnerumn UERRTETREE uni - +
_ 23.
Straffreiheit ausgeschlossen. Die verhängte Gesamtstrafe (§ 11 StFG) von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis übersteigt die Grenze des § 2 Abs 2 StFG. Demnach ist auch die für die Steuervergehen verwirkte Strafe nicht erlassen, nag sie auch, für sich betrachtet, noch innerhalb
der Grenze des § 2 Abs 2 StTG liegen (BGH 4 StR 492/54
v 20; Tanne 1995 82,314
Daher muß die Verurteilung wegen der beiden, rechtlieh bedenkenfrei festgestellten, Steuervergehen nachgeholt werden; Den Schuldspruch kann der Senat insoweit von hier aus ergänzen. zur zusätzlichen Straffestsetzung (§§ 402, 418 RAbgO) ist die Sache an das Landgericht ZU- rückzuverweisen.. _ “
Eine neitere Abänderung des angefochtenen Urteils
kommt nicht in Betracht. Die vom Landgericht angenommene Tateinheit zwischen diesen & Steuervergehen und dem Verg ehen
Gegen § 240 Abs 3 Nr 3 KO besteht in Yirklichkeit nicht. . Die entsprechenden. Ausführungshandlungen berühren sich in keinem Punkt. Daß die Steuerzuwiderhandlungen die ] Folge der unordentlichen Buchführung. waren, begründet noch keinen rechtlichen Zusamnenhang. nn
Das Landgericht hat nun, wie bereits früher ‚erörtert (Abschn II 6 dieses Urteils), weiterhin Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen 88 64, 84 GmbHG und den Zuwider-
hanälungen gegen. s 240 Abs 1 Nr 3 und 4 Ko angenommen. ‚Auch
24 -
die den Angeklagten nicht beschwert und die von der Revision des Nebenklägers nicht erfaßt ist, nuß es daher sein 3ewenden haben: | a
güde 95 Driäugastin. Be Dr.Sauer Seibert an Lang-Hinrichgen