Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 608
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Nach Gewicht
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 69/20Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden ZweckZitiert von 13
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 44/20Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden ZweckZitiert von 2
- OLG Schleswig, 21.05.2013 – 3 U 77/12
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 8/20Eigentumserwerb an Modulen einer Freiland-Photovoltaikanlage: Sonderrechtsfähigkeit der Photovoltaik-Module; Gebäudeeigenschaft der PhotovoltaikanlageZitiert von 5
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2024 – 1 K 180/23
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2017 – 10 U 91/15
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 21.04.2026 – 6 U 23/25
- VG Cottbus, 27.02.2026 – VG 3 L 720/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/94#abs-1 (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/94#abs-2 (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.