Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/94#abs-1 (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/94#abs-2 (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Wird zitiert von 647 Entscheidungen zu § 94 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 69/20Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden ZweckZitiert von 13
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 44/20Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden ZweckZitiert von 2
- OLG Schleswig, 21.05.2013 – 3 U 77/12
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 8/20Eigentumserwerb an Modulen einer Freiland-Photovoltaikanlage: Sonderrechtsfähigkeit der Photovoltaik-Module; Gebäudeeigenschaft der PhotovoltaikanlageZitiert von 5
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2024 – 1 K 180/23
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2017 – 10 U 91/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.09.2026 – V ZR 218/24Eigengrenzüberbau: Duldungspflicht analog § 912 BGB bei einem verschachtelten Überbau trotz Baurechtswidrigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 – 3 U 109/23Grenzüberbau: Anspruch auf Beseitigung eines vom Vormieter übernommenen Gebäudeteils nach Beendigung des Mietverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.