Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.04.1955 – 3 StR 280/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Baumeister und_Ingenieur Heino E, aus DE J geboren am f Se in N
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wegen Devisenvergehens
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 19555 an der teilgenommen haben: ar
Senatspräsident Glanzmann. als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr: Jagusch Bundesrichter Maaß. Bundesrichter. Dr. Wiefels Bundesrichter - Wirtzfeld
0.0. Als. beisitzende Richter, Bundesanwalt, Bae als ‚Ver reter der: Bundesanwaltschaft,.
Hi £sarbeiter im mittleren Dear ‚als ‚Urkunäsbeanter. der Geschäftss elle
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des _ Landgerichts in Darmstadt vom 8. Januar 1954 mit den Feststellungen "aufgehoben. ad
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ‚auch über die Kosten des. Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen eines im Jahre 1950 begangenen Devisenvergehens nach Art INr1d des Gesetzes Nr 53 der Militärregierung zu einer Geldstrafe von 900 DM verurteilt worden. Wird sie nicht bezahlt, so hat der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen Gefängnis zu verbüssen.
Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er Vertetzung Ges sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. "
I, Das Straffreiheitsgesetz. 1954 steht der Durchführung des Verfahrens nicht im Wege. Der Angeklagte ist vom Landgericht Darmstadt am 19. Januar 1953 wegen leichtfertig fal- ‚scher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung, übler Nachrede, Beamtennötigung und wegen Beleidigung in zwei Fäl- . len zu ‚einer Gesamtstrafe von 6 Monaten. Gefängnis. verurteilt worden. Diese. Freiheitsstrafe verbüsste er, als er in diesem Verfahren wegen‘ Devisenvergehens verurteilt wurde. Die 'Devi-. senverstösse beging ‚der Angeklagte, vor dem Erlass des:genannten Urteils. Ob das Verfahren in der vorliegenden Sache ‚ nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen ‚ist, richtet sich. mnach nach § 11 Abs 1 dieses Gesetzes . (vgl BGH S4 6, 312). Bs treffen ‚hier mehrere Freiheitsstrafen mit einer Geldstrafe zusammen; da schon die für die Freiheitsstrafen früher gebildete Gesamtstrafe die für die Gewährung von Straffreiheit nach § 2 des Gesetzes entscheidende Grenze von drei Monaten übersteigt, darf das Verfahren nicht eingestellt werden (BGH 4 StR 492/54 vom 20.1.1955).
MERIEBE SEE u >
II. Soweit das Landgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt devisenrechtlich gewürdigt hat, enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
1) Der äussere Tatbestand mehrerer Verstösse gegen die Verbotsvorschriften der Artikel I Nr 1 d, Art II des Gesetzes Nr ‚33 der MiLReg tiest vor.
Br Ohne im Besitze einer devisenrechtlichen Genehmigung zu sein, hat der Angeklagte Anfang 1950 ein von ihm erfundenes Verfahren zur Herstellung ausfällbarer und schmelz
barer Ligninharze zur Erteilung eines Patents durch einen österreichischen Patentanwalt beim Patentant in Wien anmelden lassen. Der dieser Anmeldung zugrunde liegende Vertrag mit dem Patentanwalt war ein genehmigungsbedürftiges Gechäft nach Art I Nr 1 d in Verbindung mit Art X b des Gesetzes Nr 53. Das folgt daraus; dass durch die Ausarbeitung und Vorlage solcher Anträge im Ausland zu erfüllende Verpflichtungen begründet werden, für die Devisenwerte bereitgestellt werden müssen, wie dies z.B. - auch zur Erfüllung von. Verträgen über die Wareneinfuhr notwendig ist (vel Art Xb .aa0). So setzten denn auch die in der damals gültigen JEIA-Anweisung Nr 24 unter Ziff 35 zusammengefassten Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren beim Erwerb gewerblicher Schutzrechte im Ausland das Bestehen. der Genehmigungspflicht voraus. Für entsprechende Aufträge von Deviseninländern an ausländische Patentanwälte kann nichts anderes gelten. Irrig, aber in diesem Zusammenhang. ohne Bedeutung für das vom Landgericht angenommene Ergebnis ist freilich dessen: ‚Ansicht, ‚dass sich diese Genehmigungspflicht im vorliegenden Falle aus den Vorschriften unter Ziff 21 der Anweisung Nr 24 ergebe. Die vom Landgericht angezogenen Vorschriften betreffen Verfügungen der Berechtigten über erteilte oder angemel-
dete Rechte (vgl Langen, Devisenrecht, 2.Aufl S 56/57 Anm 73 ff zu Art I).
bo) Einer devisenrechtlichen Genehmigung nach Art I
Nr 1 d aa0. bedurfte auch der Abschluss des Vertrages
vom 7. August 1950, in dem der Angeklagte als Geschäftsführer der Beton- und Baustoffwerke Ep & Co GmbH mit der österreichischen Firma Franz REED Vereinbarungen über die künftige gemeinschaftliche Verwertung einer Erfindung des Angeklagten getroffen hat, Durch diesen Ver-. trag wurde eirie in Deutschland beim Patentamt zur Erteilung des Patentschutzes angemeldete Erfindung dem österreichischen Vertragsgegner zur Mitverwertung überlassen. Wenn auch ein erheblicher wirtschaftlicher Nutzen aus der Verwertung dieser Erfindung von beiden Vertragsteilen zunächst noch nicht erwartet wurde, so hat sich doch die Firma Rosenauer darin verpflichtet, dem Angeklagten für die erwartete Verwertung eine laufende Vergütung zu zahlen. Daraus ‚folgt, dass die Parteien auch der noch nicht fabrikationsreifen Erfindung einen wirtschaftlichen Wert beilegten. Daher bedurfte der. Vertrag über diesen Gegenstand der devisenrechtlichen Genehmigung nach Art I Nr 1 d.des Gesetzes Nr 53, die der Angeklagte nicht eingeholt hat. Das Landgericht hat ihn allerdings in diesem Punkte nicht für schuldig erachtet. Hierdurch ist, er aber nicht beschwert.
c) Die durch diesen Vertrag begründeten Ansprüche” des Angeklagten waren Devisenwerte im Sinne der Begriffsbestimmung des Art X d Nr 3 des Gesetzes Nr 53, die nach Art II Nr 1 des gleichen Gesetzes anzumelden waren. Diese Anmeldepflicht erfüllte der Angeklagte nicht, sodass er sich deshalb nach Art VIII strafbar machte. Er verletzte ferner die
Vorschrift des Art I Nr 1 e des Gesetzes Nr 553 dadurch, dass er zur Erfüllung seiner auf Devisenwerte gerichteten Ansprüche Zahlungen einer in der Bundesrepublik ansässigen Firma entgegennahm, die diese Leistungen für
. Rechnung, also zu Gunsten des österreichischen Vertrags-
teils ausführts.
2) Auch der innere Tatbestand der erörterten- Devisen zuwiderhandlungen ist gegeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte in allen Fällen vorsätzlich. Das Landgericht hat auch dargelegt, dass der Ange klagte über das Verbotene seines Tuns nicht im Zweifel war, Soweit der Vertrag vom 7. August 1950 in Betracht kommt, ist der Angeklagte durch das Schreiben des Hessischen Ministers für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft vom 14. August 1950 deutlich darauf hingewiesen worden, dass er die abgeschlossenen Verträge zur Genehmigung vorzulegen habe, Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Schreiben. sei nicht genügend bestimmt gewesen, geht fehl. Da er der Aufforderung zur Vorlage der Verträge nicht nachkanm, kann er sich nicht darauf berufen, das Verbotene der nach dem Bingang des Schreibens vorgenommenen Handlungen. und Unter-
lassungen nicht gekannt zu haben. Nur insoweit hat ihn das. Landgericht auch verurteilt. Soweit schliesslich die Vereinbarung über äie Patentanmeldung in Betracht kommt, ergibt das Urteil ebenfalls, dass der Angeklagte. mit dem Bewusstsein handelte, dass sein Vorhaben der Genehmigung bedurfte, Der Tatrichter ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte sich nicht auf einen . Verbotsirrtum berufen kann (§ 26a WistG 1952, 31 wist@ 1949
II, Im übrigen ist das angefochtene Urteil aber nicht :; frei von Rechtsirrtum.
1) Ohne nähere Begründung hat das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen von ihm angenommenen Devisenverstössen der Verurteilung zugrunde ee
legt Das kennzeichnende Merkmal einer Fortsetzungstat ist der Gesamtvorsatz des Täters, der vor oder bei der Vornahme des ersten Teilakts der Fortsetzungsreihe deren sämtliche Teilstücke in ihren Umrissen umfassen muss (BGH St 1, 313 BIP): Nach den Feststellungen des Tatrichters spricht hier nichts für einen solchen Gesamtvorsatz. Der Angeklagte beging zwar seine Devisenvergehen bei Verwertung seiner Erfindungen in Österreich, dabei handelte es sich aber um ganz verschiedene Erfindungen und zeitlich auseinander liegende Vorgänge. Durch die rechtsirrige Annahme des Fortsetzungszusaimenhangs kann der Angeklagte beschwert sein, da der Gesamtvorsatz einer Fortsetzungstat möglicherweise eher für eine Einstellung spricht, die die. durch das Devisenrecht ge- | schützte staatliche Ein- und Ausfuhrveroränung missachtet (§ 6 Abs | 2 Nr 2 WiStG 1949, 1952). |
2) Das Landgericht hat die demnach zu Unrecht als Fortsetzungstat gewerteten Devisenverstösse als. Wirtschafts- | u ‚straftat beurteilt. Die ‚Gründe, die nach Ansicht des Matrichters hierfür sprechen und die Annahme einer Ordnungswidrigkeit verbieten sollen, tragen seine Rechtsauffassung nicht. Lie Abgrenzung zwischen Wirtschaftsstraftaten und Oränungs- \ widrigkeiten ist nach § 6 Abs 2 des Wirtschaftastrafgesetzes . 1949 vorzunehmen 6 2 Abs 2 St6B). .
Das Landgericht will den | kriminellen Unrechtogehalt der 5 Tat der inneren Einstellung des Angeklagten entnehmen, es . hält also die Merkmale des § 6 Abs 2 Nr 2 WiStG 1949 für gegeben. Dass der Umfang der Zuwiderhandlungen nicht geeignet war, das Staatsinteresse am Bestande und- Erhaltung der damals geltenden Ein- und Ausfuhrordnung zu verletzen(§ 6 Abs 2 Nr 1 wiSt@ 1949)nimnt das Landgericht mit Recht nicht an. Die in § 6 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes genannte, die staatliche
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Ein- und Ausfuhroränung missachtende Einstellung des Tä-
ters, aus der sich eine Verletzung des Staatsinteresses \ an der Erhaltung dieser Ordnung ergibt, hat das Landgericht angenommen, weil der Angeklagte sich einmal über den in dem Schreiben des Ministeriums gegebenen Hinweis auf die Geneh- ..
migungspflicht hinweggesetzt, ferner, weil er seine Vergehe "in ganz raffinierter Weise getarnt" habe.
Beide Gesichtspunkte betreffen zunächst: nur sein Verhalten im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des Vertrages vom Te ‚August 1950; sie sind auch insoweit kaum . Kennzeichen dafür, dass. der Angeklagte nicht nur die Verwal tungstätigkeit. des Staates auf dem.Gebiete der Ein- und _ Ausführoränung ‚beeinträchtigte, sondern kriminelles Unrecht verübte;. ‚Die Feststellungen des Urteils lassen nämlich nich erkennen, ‘ob die ihm zur Last gelegte Tarnung bei der Annah
me von DM durch einen Inländer zugunsten des ausländischen Schuläners auf den: Angeklagten zurückging; möglicherweise beruhte sie‘ auf ‚den Vorschlägen seines österreichischen Schuldners, der die Bestrafung wegen eigener Devisenvergehen vermeiden wollte. Ferner hätte das Landgericht prüfen müssen, ob die in anderem Zusammenhange des Urteils. hervorgehobene Einsichtslosigkeit des Angeklagten gegenüber den Anforderungen der Devisenbewirtschaftung etwa nur der Ausfluß einer altersbedingten Verengung seines Gesichtskreises Bi war. Dann hätte seine Einstellung nicht den Vorwurf ‚ver- = dient, den die Vorschrift des § 6 Abs 2 Nr 2 wiStrg vorausgesetzt und der durch die Beispiele verwerflichen Bigennutzes und verantwortungslosen Handelns verdeutlicht wird.
Die bisherigen Ausführungen des Urteils lassen ‚demnach nicht erkennen, dass sich der Tatrichter des entscheidenden \
Unterschiedes zwischen kriminellen Unrecht und Verwaltungsunrecht bewusst gewesen ist, sodass das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muss.
rgibt die neue Hauptverhandlung, dass die Zuwiderhandlungen des Angeklagten als Ordnungswidrigkeiten zu werten sind, so hat das Landgericht das Strafverfahren einzustellen (§ 31 Abs 2 c OWG).
Glanzmann Jagusch Maaß 0 Dr. Wiefels Wirtzfeld