Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.491
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Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 17.12.2024 – 3 SLa 139/24
- BGH, 02.04.2014 – VIII ZR 282/13Wohnraummiete: Offenlegung der Stellvertretung bei einem MieterhöhungsverlangenZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2024 – 20 W 45/22
- LAG Hamm, 10.10.2018 – 2 Sa 543/18
- LG Wiesbaden, 08.07.2010 – 9 S 44/09
- BVerfG, 17.07.2008 – 2 BvR 2340/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR Foto
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 4/23
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/164#abs-1 (1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/164#abs-2 (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/164#abs-3 (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.