Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters

Stand: 10.06.2019

Bund1.491 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/164#abs-1 (1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/164#abs-2 (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/164#abs-3 (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

§ 163 § 165