Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 9 Überbewertung der Sacheinlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2020 – 26 Sch 14/18Zitiert von 9
- OLG Köln, 25.04.1997 – 19 U 167/96
- OLG Köln, 02.12.1998 – 27 U 18/98
- BGH, 06.11.2018 – II ZR 199/17GmbH-Verschmelzung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung: Differenzhaftung der Gesellschafter im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers; existenzvernichtender Eingriff durch Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden RechtsträgersZitiert von 3
- BGH, 06.12.2011 – II ZR 149/10Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch: Fehlende Deckung des Aufgelds durch die Sacheinlage; Zulässigkeit eines Vergleichs ohne Zustimmung der Hauptversammlung; Wirksamkeit einer AufrechnungsvereinbarungZitiert von 9
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- OLG Schleswig, 30.07.2025 – 9 U 6/25
- LG Bonn, 22.05.2025 – 15 O 102/24
49 Entscheidungen zu § 9 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/9#abs-1 (1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/9#abs-2 (2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.