Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 8 Inhalt der Anmeldung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 192
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.2019 – II ZB 25/17Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts: Vereinbarkeit nationaler Regelungen über die Voraussetzungen der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister mit der Richtlinie und der NiederlassungsfreiheitZitiert von 1
- BGH, 09.12.2002 – II ZB 12/02Zitiert von 14
- BGH, 06.03.2012 – II ZR 56/10Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH: Haftung der Gesellschafter bei fehlender Offenlegung gegenüber dem RegistergerichtZitiert von 9
- BGH, 07.07.2003 – II ZB 4/02Zitiert von 19
- BGH, 15.06.2021 – II ZB 25/17Handelsregisterverfahren zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by Shares: Formerfordernis bei Übersendung der Anmeldung auf elektronischem WegZitiert von 8
- BGH, 17.05.2010 – II ZB 5/10Handelsregisteranmeldung der Zweigniederlassung einer GmbH mit Sitz im Ausland: Anforderungen an die Eignungsversicherung des GeschäftsführersZitiert von 11
Zuletzt entschieden
192 Entscheidungen zu § 8 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8#abs-1 (1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8#abs-2 (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8#abs-3 (3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8#abs-4 (4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8#abs-5 (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.