Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 8 Inhalt der Anmeldung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8#abs-1 (1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8#abs-2 (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8#abs-3 (3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8#abs-4 (4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/8#abs-5 (5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Wird zitiert von 203 Entscheidungen zu § 8 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.2019 – II ZB 25/17Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts: Vereinbarkeit nationaler Regelungen über die Voraussetzungen der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister mit der Richtlinie und der NiederlassungsfreiheitZitiert von 1
- BGH, 09.12.2002 – II ZB 12/02Zitiert von 15
- BGH, 06.03.2012 – II ZR 56/10Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH: Haftung der Gesellschafter bei fehlender Offenlegung gegenüber dem RegistergerichtZitiert von 10
- BGH, 07.07.2003 – II ZB 4/02GmbH-Recht: Einordnung der Verwendung des Mantels einer inaktiv gewordenen Gesellschaft als wirtschaftliche Neugründung und analoge Anwendung der Gründungsvorschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 15.06.2021 – II ZB 25/17Handelsregisterverfahren zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by Shares: Formerfordernis bei Übersendung der Anmeldung auf elektronischem WegZitiert von 8
- BGH, 17.05.2010 – II ZB 5/10Handelsregisteranmeldung der Zweigniederlassung einer GmbH mit Sitz im Ausland: Anforderungen an die Eignungsversicherung des GeschäftsführersZitiert von 13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.07.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 1. 8. 2023 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.