Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.07.1954 – 3 StR 265/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache | gegen
den Metzger Adolf D ED aus VB, geboren am m. AED ir CE /Sch@e, in dieser Sache in Unter-
suchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2 Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner als beisitgzende Richter, Oberstaatsanwelt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter in mittleren Justizdienst gun als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. Februar 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen verurteilt worden ist. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgehoben. \
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über, die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. u
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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen schweren Diebstahls im Rückfall in einem Falle und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs konaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Sie hat teilweise Er-
folg.: 1.) Die Verfahrensrügen;
a) Auf die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie nur die Fälle des einfachen Diebstahls im Rückfalle betrifft, in denen das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben ist.
b) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO ist unbegründet, weil der Tatrichter im Urteil nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen braucht (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO). Dass die Strafkammer den teilweise geringen Wert der von dem Angeklagten gestohlenen Sachen übersehen habe, kann nicht angenommen werden. Sie hat dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine zahlreichen Vorstrafen, die Wirkungslosigkeit dieser Strafen und _ seine Arbeitsscheu zwar die Zubilligung mildernder Umstände versagt, die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände jedoch dadurch berücksichtigt, dass sie innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nur auf die gesetzlichen Nindeststrafen erkannt hat. j
2.) Die Sachbeschwerde:
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteile des amerikanischen Majors Rep lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Hier hat der Angeklagte in der Nacht zum 31. Mai 19553 aus einem
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parkenden Personenkraftwagen 3 Photoapparate, 1 Lichtmesser und eine Phototasche mit Inhalt entwendet, nachdem er die linke vordere Entlüftungsscheibe gewaltsam
geöffnet hatte.
b) In den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht an sich zu Recht den Tatbestand des einfachen Diebstahls im Rückfall bejaht. Bedenken begegnet jedoch die Annahme von vier selbständigen Straftaten.
Das Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Angeklagte am 14, Juni 1955 aus dem vor dem Hause Apres: @ in VEREEED abzestellten Sportkabriolett der Amerikanerin Juliane JgW> 1 Brille mit Etui und aus dem gleichfalls dort parkenden unverschlossenen Kraftwagen des Amerikaners Bernard END 1 armeedecke und mehrere Filme entwendet hat. Aus denselben Kraftwagen hat der Angeklagte in der Nacht zum 22. Juni 1955 wieder gestohlen und zwar aus dem Wagen der Nise u ı Schal, 1 Damenhandschuh, 1 Sonnenbrille, 1 Pensterleder, 1 Wolldecke und mehrere Filme und aus dem Wagen. des Amerikaners EEEEED mehrere Filme. Bei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht zu den Taten des Beschwerdeführers und des rechtskräftig abge-
"urteilten Mitangeklagten BED allgemein ausgeführt,
die Angeklagten hätten die Diebstähle zwar in recht kurzem zeitlichen Abstande, zum Teil aogar zwei in einer Nacht, begangen; es habe jedoch nicht festge- . stellt werden können, ‚dass die Angeklagten von vorneherein einen entsprechenden Vorsatz gefasst hätten. Eine fortgessetzte Handlung habe daher nicht angenommen . . werden können.
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Diese formelhafte Begründung lässt nicht erkennen, ob der Tatrichter ausreichend bedacht hat, dass die besondere Gestaltung der äusseren Tatumstände die Annahme einer Fortsetzungstat und des sie kennzeichnenden Gesamtvorsatzes so sehr nahe legen kann, dass ihre Verneinung ohne nähere Erörterung der hierfür massgebenden Gesichtspunkte rechtsfehlerhaft ist. Nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils scheinen die Kraftwagen der Miss ID und des Amerikaners I ] beieinander gestanden zu haben; denn sie parkten vor demselben Hause. Das behauptet auch die Revision. Träfe das zu, so käme die Annahme selbständiger Diebstahlshandlungen dann in Frage, wenn festgestellt werden könnte, dass der Angeklagte den Entschluss zum Bestehlen des zweiten Kraftwagens jeweils erst nach der Wegnahme der Sachen aus dem ersten Kraftwagen gefasst hat, etwa deshalb, weil das im ersten Wagen erbeutete Diebesgut seinen Erwartungen nicht entsprach. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, dann spricht die natürliche Lebensauffassung dafür, dass jeweils die beiden Diebstahlsakte einer Nacht eine fortgesetzte Tat oder sogar eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Diebstshlshandlung (vgl BGHSt 4, 219 2207) darstellen. Das gilt. in besonderem Masse für die Diebstähle in der Nacht zum 22. Juni 1955, weil der Angeklagte hier die örtlichen Verhältnisse und die Möglichkeit, beide Kraftwagen in einem Zuge zu bestehlon, bereits von den früheren Diebstählen her kannte. Es würde dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht werden, eine Fortsetzungstat mit der Erwägung abzulehnen, dass eine allgemeine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit strafbarer Handlungen spreche. Die Frage des Fortsetzungszu-
sammenhangs ist stets nach der Gestaltung des Einzel-. 5
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falies zu beurteilen, wobei die Rechtsprechung din einfach gelagerten Fällen allerdings - - - - = =
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keine besondere Begründung für die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs verlangt. Weder der Annahme einer Fortsetzungstat noch der einer natürlichen Handlungseinheit stünde entgegen, dass sich die Wegnahmehandlungen des Angeklagten gegen verschiedene Eigentümer richteten.
Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums in der angedeuteten Richtung zwingt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Diebstahlsfälle 6 und 7.
ce) Der Strafausspruch begegnet an sich keinen Bedenken. Die Revision behauptet zu Unrecht eine Verletzung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten". Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass der Angeklagte zwar Mitte Mai 1953 arbeitslos geworden sei, dass das aber kein Grund dafür gewesen sei, strafbare Handlungen zu begehen. Im übrigen stehe die Strafkammer auf dem Standpunkt, dass der Angeklagte bei gutem Willen Arbeit gefunden hätte. Er sei in der Hauptverhandlung aber nicht einmal in der lage gewesen, darzutun, dass er sich um Arbeit ernetlich bemüht habe. Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel darüber, dass das landgericht davon überzeugt war, dass der Angeklagte bei gu- E tem Willen Arbeit gefunden hätte. Es hat dem Angeklagten E \ keine Beweislast für das Gegenteil aufgebüirdet. Überdies E handelt es sich bei der von der Revision angegriffenen gi; Urteilsstelle ersichtlich um eine Hilfserwägung, die auf Es die Strafart und das Strafmass ohne Einfluss war.
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