§ 19
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 11.06.2012 – VII B 198/11(Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz bei vom Endurteil abweichendem Aussetzungsbeschluss)Zitiert von 7
- LG Bonn, 16.09.2005 – 15 O 193/05Zitiert von 4
- FG Münster, 23.05.2013 – 8 K 1782/11Zitiert von 2
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 142/06Zitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 25.02.2006 – 5 W 42/06 - 14
- FG Münster, 12.03.2009 – 8 K 2496/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- KG, 09.07.2024 – 22 W 19/24
- OLG Köln, 24.04.2024 – 4 Wx 4/24Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 22.04.2024 – 11 W 19/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/19#abs-1 (1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
1.
bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2.
bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;
3.
bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/19#abs-2 (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.