§ 19
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/19#abs-1 (1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/19#abs-2 (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 19 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 11.06.2012 – VII B 198/11(Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz bei vom Endurteil abweichendem Aussetzungsbeschluss)Zitiert von 7
- LG Bonn, 16.09.2005 – 15 O 193/05Zitiert von 5
- FG Münster, 23.05.2013 – 8 K 1782/11Zitiert von 2
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 142/06Zitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 25.02.2006 – 5 W 42/06 - 14
- FG Münster, 12.03.2009 – 8 K 2496/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- KG, 09.07.2024 – 22 W 19/24
- OLG Köln, 24.04.2024 – 4 Wx 4/24Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 22.04.2024 – 11 W 19/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.