Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 7 Anmeldung der Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 84
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.03.2015 – 20 W 160/13Zitiert von 1
- OLG Celle, 05.01.2016 – 9 W 150/15
- FG Niedersachsen, 30.11.2006 – 6 K 172/05Zitiert von 2
- OLG Oldenburg, 26.07.2007 – 1 U 8/07Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 13.10.2011 – 8 W 341/11
- OLG Hamm, 24.03.2011 – I-15 W 684/10
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 36/25
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 37/25
- FG Niedersachsen, 03.04.2025 – 5 K 111/24
84 Entscheidungen zu § 7 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/7#abs-1 (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/7#abs-2 (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/7#abs-3 (3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.