Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 60 Auflösungsgründe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 202
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2021 – 20 W 285/20
- BGH, 08.04.2020 – II ZB 3/19GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan; Grenzen der Fortsetzung der GmbHZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 27.07.2017 – 20 W 112/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 24.02.2010 – 2 Wx 18/10Zitiert von 4
- BGH, 25.01.2022 – II ZB 8/21GmbH: Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels MasseZitiert von 2
- BGH, 28.04.2015 – II ZB 13/14Fortsetzung einer wegen der Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbHZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 27.05.2026 – 25 W (pat) 47/24
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2025 – 13 U 272/23
202 Entscheidungen zu § 60 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/60#abs-1 (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/60#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.