§ 30
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 19.06.2013 – 27 W 52/13Zitiert von 1
- BGH, 26.11.2019 – II ZB 21/17Aktiengesellschaft im Insolvenzverfahren: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des InsolvenzverwaltersZitiert von 5
- KG, 17.05.2024 – 22 W 10/24Zitiert von 1
- KG, 17.05.2013 – 12 W 51/13
- KG, 23.10.2012 – 12 W 48/12Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 – 3 W 124/25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/30#abs-1 (1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-,Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/30#abs-2 (2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/30#abs-3 (3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/30#abs-4 (4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.