Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 82 Falsche Angaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.01.1955 – 4 StR 492/54Zitiert von 6
- KG, 08.04.2014 – (1) 121 Ss 25/14 (7/14)
- BGH, 13.05.1954 – 3 StR 352/53
- BGH, 29.06.2016 – 2 StR 520/15Kapitalerhöhungsschwindel: Strafbare Falschangaben eines GmbH-Geschäftsführers zur Handelsregistereintragung; Beschreibung der Tat in der AnklageschriftZitiert von 4
- BGH, 10.05.2000 – 3 StR 101/00Zitiert von 7
- BGH, 27.11.2025 – 2 StR 627/25Beihilfe zum versuchten Betrug und zur Verletzung einer Gemeinschaftsmarke; Berücksichtigung von Milderungsgründen bei Strafrahmenbestimmung
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 37/25
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 36/25
- VG Aachen, 02.12.2024 – 10 L 738/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/82#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
2.
als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3.
als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
4.
als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5.
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/82#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2.
als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.