§ 10 Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/10#abs-1 (1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/10#abs-2 (2) Die Eintragungen in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente, die gemäß § 9 der unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister zum Abruf über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/10#abs-3 (3) Das Registergericht kann in den gesetzlich bestimmten Fällen in dem nach § 9 Absatz 1 bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntmachungen).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/10#abs-4 (4) Eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Tages der Eintragung und eine Registerbekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages der Registerbekanntmachung als bekannt gemacht. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntmachung
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 10 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 7/23Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 9
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 8/23Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 18.09.2006 – I-26 W 1/06 AktE
- BAG, 26.05.2009 – 3 AZR 369/07Beendigung eines Beherrschungsvertrags: Kein Anspruch des Betriebsrentners auf Sicherheitsleistung nach § 303 AktG bezüglich des Anspruchs auf Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BAG, 21.05.2008 – 8 AZR 84/07Kündigung durch Prokuristen: Entbehrlichkeit der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei Bekanntmachung der Prokura im Handelsregister Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- LG Köln, 14.07.2017 – 82 O 137/07
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- BGH, 18.02.2026 – II ZB 2/25Anspruch auf Austausch von Dokumenten im Registerordner einer Gesellschaft mit Privatanschriften und Unterschriften
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.07.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.