Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 95 Nur vorübergehender Zweck
Stand: 15.08.2024
Wird zitiert von 411
Nach Gewicht
- BGH, 02.12.2005 – V ZR 35/05Sachenrecht: Umwandlung einer im Straßengrundstück verlegten Versorgungsleitung in einen Scheinbestandteil durch Übereignung ohne Trennung vom Grundstück KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 69/20Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden ZweckZitiert von 13
- VG Minden, 29.11.2022 – 9 K 2175/19
- VG Potsdam, 08.03.2018 – 1 K 826/16Zitiert von 4
- VG Schleswig, 30.11.2016 – 8 A 103/14Zitiert von 2
- OLG Köln, 11.01.2005 – 15 U 146/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25
- OLG Brandenburg, 21.04.2026 – 6 U 23/25
- OLG Karlsruhe, 20.03.2026 – 14 U 128/25Zitiert von 1
411 Entscheidungen zu § 95 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/95#abs-1 (1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/95#abs-2 (2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.