Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 2 Zweck des Fonds
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BVerfG, 15.12.1959 – 1 BvL 10/55Zur Frage der verfassungsmäßigen Abgrenzung von Amnestietatbeständen (Platow-Komplex; Verwaltung und Presse)Zitiert von 14
- BVerwG, 27.06.2011 – 8 A 1/10Prüfung des Mangels der Vollmacht von Amts wegenZitiert von 19
- VG Berlin, 23.11.2016 – 4 K 359.15
- BVerfG, 23.06.2009 – 1 BvR 927/09
- BVerfG, 22.04.1953 – 1 BvL 18/52Befugnis des Bundes zum Erlaß des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 als Ausfluß seiner Zuständigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafverfahrens und des Strafvollzugs (Art. 74 Ziff. 1 GG)Zitiert von 12
- VG Berlin, 27.01.2022 – 2 K 169.19Zitiert von 2
6 Entscheidungen zu § 2 StFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/2#abs-1 (1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Unternehmen des Finanzsektors). Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/2#abs-2 (2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.