Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71 · CELEX 01971R1408-20080707
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
131 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Begriffsbestimmungen
- Art 2 Persönlicher Geltungsbereich
- Art 3 Gleichbehandlung
- Art 4 Sachlicher Geltungsbereich
- Art 5 Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung
- Art 6 Abkommen über soziale Sicherheit, an deren Stelle diese Verordnung tritt
- Art 7 Von dieser Verordnung nicht berührte internationale Bestimmungen
- Art 8 Abschluß von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten
- Art 9 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
- Art 9a Verlängerung des Rahmenzeitraums
- Art 10 Aufhebung der Wohnortklauseln — Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung
- Art 10a Beitragsunabhängige Sonderleistungen
- Art 11 Anpassung von Leistungen
- Art 12 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
- Art 13 Allgemeine Regelung
- Art 14 Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben
- Art 14a Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben
- Art 14b Sonderregelung für Seeleute
- Art 14c Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben
- Art 14d Verschiedene Bestimmungen
- Art 14e Sonderregelung für im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder eine selbständige Tätigkeit ausüben
- Art 14f Sonderregelung für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Beamte, die in einem dieser Staaten im Rahmen eines Sondersystems versichert sind
- Art 15 Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung
- Art 16 Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften
- Art 17 Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16
- Art 17a Besondere Vorschriften für Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden
- Art 18 Zusammenrechnung der Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten
- Art 19 Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat — Allgemeine Regelung
- Art 20 Grenzgänger und deren Familienangehörige — Sonderregelungen
- Art 21 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
- Art 22 Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates — Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits– oder Mutterschaftsfalles — Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben
- Art 22a Sonderregelung für bestimmte Personengruppen
- Art 23 Berechnung der Geldleistungen
- Art 24 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
- Art 25
- Art 25a Beiträge zu Lasten vollarbeitsloser Arbeitnehmer
- Art 26 Anspruch auf Sachleistungen bei Erlöschen des Leistungsanspruchs gegen den zuletzt zuständigen Träger
- Art 27 Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht
- Art 28 Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht
- Art 28a Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht
- Art 29 Familienangehörige eines Rentners, die in einem anderen Staat als der betreffende Rentner wohnen — Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt
- Art 30 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
- Art 31 Aufenthalt von Rentnern und/oder ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen
- Art 32
- Art 33 Beiträge der Rentenberechtigten
- Art 34 Allgemeine Vorschriften
- Art 34a Besondere Bestimmungen für Studierende und deren Familienangehörige
- Art 35 Regelung bei mehreren Systemen im Aufenthalts– oder Wohnland — Vorher bestehende Erkrankung — Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen
- Art 36
- Art 37 Allgemeine Vorschriften
- Art 38 Anrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
- Art 39 Feststellung der Leistungen
- Art 40 Allgemeine Vorschriften
- Art 41
- Art 42 Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Falle der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität
- Art 43 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter — Neuberechnung der nach Artikel 39 festgestellten Leistungen
- Art 43a
- Art 44 Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten
- Art 45 Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
- Art 46 Feststellung der Leistungen
- Art 46a Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen
- Art 46b Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden
- Art 46c Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind
- Art 47 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
- Art 48 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
- Art 49 Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben
- Art 50 Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt
- Art 51 Anpassung und Neuberechnung der Leistungen
- Art 51a Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen
- Art 52 Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat — Allgemeine Regelung
- Art 53 Grenzgänger — Sonderregelung
- Art 54 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
- Art 55 Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates — Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit — Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben
- Art 56 Wegeunfälle
- Art 57 Leistungen bei Berufskrankheiten in Fällen, in denen der Betreffende inmehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist
- Art 58 Berechnung der Geldleistungen
- Art 59 Kosten für den Transport des Verunglückten
- Art 60
- Art 61 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
- Art 62 Regelung bei mehreren Versicherungssystemen im Wohn– oder Aufenthaltsland — Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen
- Art 63
- Art 63a
- Art 64 Zusammenrechnung der Versicherungs– oder Wohnzeiten
- Art 65 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt
- Art 66 Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen
- Art 66a Studierende
- Art 67 Zusammenrechnung der Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten
- Art 68 Berechnung der Leistungen
- Art 69 Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs
- Art 70 Zahlung der Leistungen und Erstattungen
- Art 71
- Art 71a
- Art 72 Zusammenrechnung der Versicherungs– oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit
- Art 72a Vollarbeitslose Arbeitnehmer
- Art 73 Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen
- Art 74 Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen
- Art 75 Gewährung der Leistungen
- Art 76 Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen
- Art 76a Studierende
- Art 77 Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern
- Art 78 Waisen
- Art 78a
- Art 79 Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen
- Art 79a Vorschriften über Leistungen an Waisen, die gegenüber einem Sondersystem für Beamte anspruchsberechtigt sind
- Art 80 Zusammensetzung und Arbeitsweise
- Art 81 Aufgaben der Verwaltungskommission
- Art 82 Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise
- Art 83 Aufgaben des Beratenden Ausschusses
- Art 84 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
- Art 84a Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung
- Art 85 Steuerbefreiung und Steuerermäßigung — Befreiung von der Legalisierung
- Art 86 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates eingereicht werden
- Art 87 Ärztliche Gutachten
- Art 88 Überweisung der aufgrund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat
- Art 89 Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften
- Art 90
- Art 91 Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise Sitz nicht im zuständigen Staat liegt
- Art 92 Einziehung von Beiträgen
- Art 93 Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte
- Art 94 Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer
- Art 95 Übergangsbestimmungen für die Selbständigen
- Art 95a Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 ( 3 )
- Art 95b Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 ( 4 )
- Art 95c Übergangsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98
- Art 95d Übergangsvorschriften für Studierende
- Art 95e Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 ( 6 )
- Art 95f Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ und Abschnitt „R. ÖSTERREICH“
- Art 95g
- Art 96 Erstattungsvereinbarungen zwischen Trägern
- Art 97 Notifizierungen in bezug auf bestimmte Vorschriften
- Art 98 Durchführungsverordnung