Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71

VO (EWG) Nr. 1408/71

Art 63

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/63#abs-1 (1) Der zuständige Träger hat die Aufwendungen für die Sachleistungen zu erstatten, die aufgrund des Artikels 52 und des Artikels 55 Absatz 1 für seine Rechnung gewährt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/63#abs-2 (2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen festgestellt und vorgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/63#abs-3 (3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

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