Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71
VO (EWG) Nr. 1408/71Art 97 Notifizierungen in bezug auf bestimmte Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/97#abs-1 (1) Die Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j), Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Rates zu richten. Dabei ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Systeme und bei Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j) auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem in diese Verordnung für die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Systeme gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/97#abs-2 (2) Notifizierungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.