Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71
VO (EWG) Nr. 1408/71Art 80 Zusammensetzung und Arbeitsweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/80#abs-1 (1) Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — im folgenden „Verwaltungskommission“ genannt — gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/80#abs-2 (2) Die Verwaltungskommission wird in fachlicher Hinsicht vom Internationalen Arbeitsamt nach Maßgabe der zu diesem Zweck zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen unterstützt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/80#abs-3 (3) Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt.
Entscheidungen über die in Artikel 81 Buchstabe a) bezeichneten Auslegungsfragen können nur einstimmig getroffen werden. Die getroffenen Entscheidungen werden im erforderlichen Umfang bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/80#abs-4 (4) Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.