Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71

VO (EWG) Nr. 1408/71

Art 92 Einziehung von Beiträgen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/92#abs-1 (1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/92#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Durchführung von Absatz 1 werden, soweit erforderlich, in der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können auch das Zwangsbeitreibungsverfahren betreffen.

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