Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71

VO (EWG) Nr. 1408/71

Art 95e Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 ( 6 )

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95e#abs-1 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 findet Anwendung auf die Ansprüche von Waisen in Fällen, in denen der anspruchsbegründende Elternteil nach dem 1. September 1999 verstorben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95e#abs-2 (2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 werden alle Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. September 1999 zurückgelegt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95e#abs-3 (3) Die Ansprüche von Waisen, deren anspruchsbegründender Elternteil vor dem 1. September 1999 verstorben ist, können auf Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 neu festgestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95e#abs-4 (4) Wird der Antrag nach Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. September 1999 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95e#abs-5 (5) Wird der Antrag nach Absatz 3 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. September 1999 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechuptsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.

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